Schuldenkonsolidierung


Kurz & einfach erklärt:

Schuldenkonsolidierung verständlich & knapp definiert

Die Schuldenkonsolidierung ist eine Sonderregelung des Konzernrechts. Der Konzern wird beim Jahresabschluss als einzelnes Unternehmen gesehen, um sämtliche Verbindlichkeiten und Forderungen aufrechnen zu können.

Schuldenkonsolidierung bedeutet, dass Konzerne mit mehreren Tochtergesellschaften beziehungsweise Beteiligungen an Firmen aus der Konzernbilanz gegenseitige Forderungen und Verbindlichkeiten tilgen. Dazu verpflichtet der Gesetzgeber in § 303 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs.

Das basiert auf dem Prinzip der Einheit, welches in § 297 Abs. 3 HGB steht: Danach darf ein Unternehmen keine Forderungen gegen sich selbst haben. Deshalb darf eine Forderung gegen eine Tochtergesellschaft nicht in der Konzernbilanz erscheinen, andersherum gilt dasselbe. Handelt es sich um eine Beteiligung am Unternehmen, müssen Betriebe die Summe um den prozentualen Anteil der Beteiligung kürzen.

In den Einzelbilanzen finden sich diese Forderungen und Verbindlichkeiten aber, weswegen die Summe der Einzelbilanzen eines Konzerns ungleich der Gesamtbilanz ist. Eine Ausnahme gibt es nach § 303 Abs. 2 HGB nur für kleine Beträge, die finanziell eine untergeordnete Rolle spielen. Diese müssen Unternehmen nicht entfernen, der Staat will ihnen einen unnötig großen Aufwand ersparen.

Umfangreiche Änderungen notwendig

Die Schuldenkonsolidierung muss sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten sowie damit zusammenhängende Rückstellungen und Rechnungsabgrenzungsposten umfassen. Dieses Verfahren nennt sich Aufrechnung, die Beträge fallen in der Konzernbilanz weg. Bei einer solchen erfolgsneutralen Aufrechnung gibt es keine Auswirkung auf die Gewinn- und Verlustrechnung. Es existieren jedoch Abweichungen:

  • unechte Aufrechnungsdifferenz: Diese entsteht, wenn die beiden beteiligten Unternehmen einen Vorgang in zwei verschiedenen Bilanzjahren buchen. Firma A versendet beispielsweise kurz vor dem Bilanzstichtag Waren, Firma B verbucht den Wareneingang im neuen Jahr. Konzerne versuchen in der Regel, diese Differenzen durch eine konzerninterne Abstimmung zu vermeiden. So behalten sie besser den Überblick.
  • echte Aufrechnungsdifferenz: Diese Differenzen kommen insbesondere vor, wenn ein beteiligtes Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten gerät und Verbindlichkeiten gegenüber einem anderen Unternehmen des Konzernverbunds hat. Beispiel: Betrieb A schuldet Betrieb B 100.000 Euro, leidet aber unter Schwierigkeiten bei der Liquidität oder ist kurz vor der Zahlungsunfähigkeit. Betrieb A muss die Verbindlichkeit in voller Höhe in seiner Einzelbilanz ausweisen. Betrieb B muss dagegen Forderungsabschreibungen vornehmen, da die Wahrscheinlichkeit gering ist, den Rechnungsbetrag komplett zu erhalten.

Schuldenkonsolidierung - Zusammenfassung:

  • Aufrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten innerhalb eines Konzernverbunds in der Konzernbilanz
  • Konzernverbünde sind als Einheit zu bilanzieren
  • Summe der Einzelbilanzen ergibt deshalb nicht die Konzernbilanz
  • Forderungen und Verbindlichkeiten fließen nicht in die Gewinn- und Verlustrechnung ein
  • Differenzen durch Abschreibungen möglich

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