Rechtsfähigkeit
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- chevron_right Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit
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- chevron_right Das Wichtigste im Überblick
Rechtsfähigkeit ist die Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften, wenn dies entsprechend geregelt ist.
Allgemeines
Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit mit Vollendung der Geburt. Rechtsfähig zu sein bedeutet, dass man z.B. Verträge abschließen, klagen, etwas erben kann und anderes. Gleichsam bedeutet es auch, dass man seinen daraus folgenden Pflichten wie das Zahlen von Steuern nachkommen muss.
Abgrenzung zur Geschäftsfähigkeit
Die Rechtsfähigkeit ist abzugrenzen von der der Geschäftsfähigkeit. Dies ist die Fähigkeit rechtsgeschäftliche Erklärungen wirksam abzugeben und entgegenzunehmen. Das bedeutet, dass eine nicht oder nur beschränkt geschäftsfähige (z.B. Minderjährige), aber rechtsfähige Person durchaus Rechte, wie das Recht am Eigentum tragen können. Im Unterschied zur Rechtsfähigkeit, ist eine Person ab dem siebten Lebensjahr beschränkt geschäftsfähig und ab den 18. Lebensjahr voll geschäftsfähig.
Natürliche und juristische Personen
Zu den natürliche Personen zählen grundsätzlich alle Menschen. Juristische Personen hingegen werden zwischen solchen des Privatrechts und solchen des öffentlichen Rechts unterschieden. Zu den ersteren zählen vor allem Vereine, GmbH, Aktiengesellschaften oder Stiftungen. Diese sind rechtsfähig mit der Eintragung in ein öffentliches Register. Juristische Personen des öffentlichen Rechts sind z.B. Handels- und Industriekammern oder der Staat, Länder und Gemeinden, welche wiederum kraft Gesetz oder mit Verleihung rechtsfähig werden.
Das Wichtigste im Überblick
- die Rechtsfähigkeit beginnt mit Vollendung der Geburt des Menschen und drückt seine personale Würde aus
- unterschieden wird zwischen natürlichen und juristischen Personen
- die Rechtsfähigkeit ist von der Geschäftsfähigkeit abzugrenzen
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