Personalrat


Kurz & einfach erklärt:

Personalrat verständlich & knapp definiert

Eine Arbeitnehmervertretung, die in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung besteht, wird als Personalrat bezeichnet. Seine Aufgabe ist es, im jeweiligen Verwaltung die Interessen der Arbeitnehmer zu schützen. Neben der Kontrolle, ob festgeschriebene Vorschriften eingehalten werden, ist es Sache des Personalrats, im Einzelfall sein Mitspracherecht auszuüben und Entscheidungen maßgeblich zu beeinflussen.
notes Inhalte

Arbeitnehmervertretung in der Verwaltung

In privatwirtschaftlichen Unternehmen sorgt der Betriebsrat als Arbeitnehmervertretung dafür, dass die betrieblichen Interessen der Arbeitnehmer gewahrt werden. Der Personalrat übernimmt die adäquaten Aufgaben in Dienststellen der öffentlichen Verwaltung. Seine Aufgaben sind klar im Personalvertretungsgesetz des jeweiligen Landes und zusätzlich im Bundespersonalvertretungsgesetz definiert. Gebräuchliche Abkürzungen sind PVG und PersVG mit dem vorangesetzten Kürzel für das jeweilige Bundesland, bundesweit geltende Vorschriften finden sich im BPVG.

Personalrat in der Verwaltung

Der Personalrat in der Verwaltung
Für die Errichtung - Installation - eines Personalrates in Verwaltungen, Gerichten, Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt, dass der Arbeitgeber die Einrichtung eines Personalrates zulassen muss, wenn auf einer Dienststelle mehr als fünf Wahlberechtigte beschäftigt sind.

Ist eine Verwaltung mehrstufig aufgebaut, so passt der Gesetzgeber den Aufbau des Personalrates an diese Struktur an. Der Bezirkspersonalrat übt seine Funktion in der Mittelstufe der jeweiligen Dienststelle aus. Der Hauptpersonalrat wird aus den Personalräten der einzelnen Bezirkspersonalräte gewählt und übt seine betrieblichen Rechte in der gesamten Verwaltung aus.

Gesamtbetriebsräte wiederum haben die Aufgabe, die Interessen der Arbeitnehmer in räumlich weit auseinanderliegenden Dienststellen einer Behörde zu wahren.

Rechte und Aufgaben des Personalrates

Das Recht des Personalrates ist es, bei Entscheidungen einer Dienststelle in bestimmten Bereichen mitzuwirken. Sein Mitspracherecht erstreckt sich sowohl auf Entscheidungen über das Personal soziale Belange, als auch auf Anordnungen im organisatorischen Bereich. Diese Rechte können aus dem Personalvertretungsgesetz herrühren oder aber in einer Generalklausel geregelt sein. Die Rechte des Personalrates gliedern sich in Mitwirkung bei

  • Anhörung
  • Mitbestimmung
  • Mitwirkung

Recht auf Anhörung

Dem Personalrat ist von der Verwaltung das Recht auf Information über bestimmte von der Dienststelle beschlossene Maßnahmen zu gewähren. Das Anhörungsrecht gewährt lediglich ein Recht zur Stellungnahme seitens des Personalrates. Um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Dienststellenleitung und Personalrat zu erzielen, sollte die Dienststelle auf die Stellungnahme des Personalrates adäquat antworten. Ein Anhörungsrecht hat der Personalrat auch dann, wenn es um die Errichtung oder Umbauten von Diensträumen geht oder grundlegende Änderungen bei Arbeitsabläufen und Arbeitsverfahren getroffen werden sollen.

Mitbestimmungsrecht des Personalrates

Sieht da Gesetz in einer Angelegenheit ein Mitbestimmungsrecht des Personalrates vor, so darf eine solche Maßnahme nur mit seiner ausdrücklichen Zustimmung umgesetzt werden. Unter diesen Bereich fallen personelle Einzelmaßnahmen wie Einstellung und Entlassung von Beschäftigen. Auch bei Versetzungen und Beförderungen besteht ein Mitbestimmungsrecht. Werden diese Maßnahmen durchgesetzt, ohne vorher den Personalrat informiert und seine Zustimmung eingeholt zu haben, ist er berechtigt, gerichtlich gegen solche Maßnahmen vorzugehen.

Mitwirkungsrecht im Sinne der Gesetzgebung

In den §§ 78 (1) und 79 des BPersVG ist die Mitwirkung des Personalrats festgelegt. Hier ist das Recht stärker als bei einer Anhörung. Der Einwand des Personalrates in bestimmten Angelegenheiten kann hier mit Rechtfolgen verbunden sein. Hat beispielsweise der Personalrat im Falle einer Kündigung Widerspruch eingelegt und läuft die entsprechende Kündigungsklage vor Gericht, so kann der Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Abschluss des Verfahrens eingeklagt werden.

Aufgabenbereiche des Personalrates

Die Durchführung von Personalversammlungen gehört ebenso zu den Aufgaben des Personalrates wie mit der Schwerbehindertenvertretung zusammen zu arbeiten, wenn es um die Einstellung, Eingliederung und Förderung dieses Personenkreises geht. Der Personalrat ist verpflichtet, Anregungen und Beschwerden der Beschäftigten entgegen zu nehmen und sie an den Dienststellenleiter weiterzureichen. Auch die Überwachung von Schutzvorschriften, die zum Wohl der Arbeitnehmer bestehen, ist seine Aufgabe.

Freistellung des Personalrates

Für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Mitglieder des Personalrats auf Antrag von ihrer dienstlichen Tätigkeit freizustellen. Dies stellt eine Befreiung im Voraus dar, die generell zu erfolgen hat. In einer gesetzlich definierten Freistellungsstaffel ist zudem festgeschrieben, in welchem Rahmen - adäquat zur Dienststellengröße - Personalräte ganz in ihren betrieblichen Aufgaben freizustellen sind. Bei Dienststellen, die über mehr als 600 Beschäftigte verfügen, sind es zwei Personalratsmitglieder, die anstelle ihrer normalen Arbeit nur die Aufgaben eines Personalrates verrichten.

Die Personalvertretung ist zuständig für

  • den Schutz der Arbeitnehmer bei Kündigung und anderen persönlichen Maßnahmen
  • die Überwachung, ob Rechte der Arbeitnehmer gewahrt bleiben
  • das Mitspracherecht in bestimmten betrieblichen Belangen

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