Nachschusspflicht


Kurz & einfach erklärt:

Nachschusspflicht verständlich & knapp definiert

Nachschusspflicht bedeutet, dass Genossen oder Gesellschafter verpflichtet sind, aus eigener Tasche das Gesellschaftskapital zu erhöhen oder für Verluste einzutreten. Grundlage für diese Pflicht ist entweder das Gesetz oder vertragliche Regelungen.
notes Inhalte

Die Nachschusspflicht besagt, dass wirtschaftliche Akteure in unterschiedlichen Zusammenhängen weiteres Kapital bereitstellen müssen. Bedeutung kommt dieser Pflicht vor allem bei GmbHs und Genossenschaften zu: Wenn der Gesellschaftsvertrag oder die Satzung eine Nachschusspflicht vorsieht, müssen die Gesellschafter oder Genossen in wirtschaftlich prekärer Lage des Unternehmens den vorgesehenen Geldbetrag überweisen. Sie haften somit nicht nur mit ihren Einlagen, sondern auch mit ihrem Privatvermögen. Der Umfang der Haftung hängt von der konkreten Regelung ab: Oftmals ist sie auf die Höhe der Einlage beschränkt. Hat jemand zum Beispiel Genossenschaftsanteile im Wert von 1.000 Euro gekauft, muss er höchstens weitere 1.000 Euro aufbringen. Es gibt aber auch Unternehmen, bei denen die Anteilseigner unbeschränkt haften. Sie stellen jedoch die Ausnahme dar, weil sich unter diesen Rahmenbedingungen kaum Investoren finden.

Nachschusspflicht bei GmbHs und Genossenschaften

Die rechtlichen Bestimmungen bei GmbHs und Genossenschaften differieren:

  • GmbHs: Die Gesellschafter müssen eine Nachschusspflicht explizit im Gesellschaftsvertrag vereinbaren.
  • Genossenschaften: Bei ihnen existiert grundsätzlich eine Nachschusspflicht. Das Genossenschaftsgesetz erlaubt aber in § 105, dass Genossenschaft diese Pflicht in der Satzung ausschließen. Sollte die Satzung keinen Ausschluss beinhalten, greift die gesetzlich festgelegte Pflicht. Die meisten Genossenschaften nutzen diese Ausschlussoption, da sie ansonsten mögliche Genossenschaftsmitglieder abschrecken würden.


Bei GmbHs ist zudem zwischen beschränkter und unbeschränkter Nachschusspflicht zu unterscheiden. Im ersten Fall müssen Gesellschafter den geforderten Betrag leisten. Überweisen sie das Geld nicht, kann die Kaduzierung folgen. Die Gesellschafter werden ausgeschlossen, die Zahlungspflicht bleibt bestehen. Anders sieht es bei einer unbeschränkten Haftung aus: Wer nicht zahlen kann oder will, kann das Abandonrecht in Anspruch nehmen. Der Gesellschafter stellt seine Anteile der Gesellschaft zur Verfügung, diese versteigert sie anschließend. Er scheidet damit aus dem Unternehmen aus, die Nachschusspflicht umgeht er mit dieser Maßnahme. Diese Regelung basiert auf dem Gedanken, dass bei einer unbeschränkten Haftung niemand die finanziellen Risiken vorhersehen kann. Deswegen hat der Gesetzgeber auf eine Sanktionierung wie bei der Kaduzierung verzichtet, stattdessen können die Betroffenen flexibel agieren.

Kreditwesen und Wertpapierhandel

Eine Nachschusspflicht ist auch bei Lombardkrediten vorhanden. Banken vergeben zum Beispiel Wertpapierkredite, bei denen Wertpapiere des Kreditnehmers als Sicherheit dienen. Bis zu einem bestimmten prozentualen Anteil können Besitzer den Wert der Wertpapiere beleihen. Beispiel: Eine Bank gewährt bis zur Höhe von 50 % des Aktienwerts einen Kredit. Der Kreditnehmer besitzt Aktien im Wert von 10.000 Euro und vereinbart einen Kredit von 5.000 Euro. Sollten die Aktienkurse stark sinken und der Wert der beliehenen Aktien unter 5.000 Euro fallen, tritt eine Nachschusspflicht ein. Der Bank stehen Nachbesicherungsrechte zu, die der Kunde unter anderem mit der Beleihung weiterer Wertpapiere erfüllen kann. Beim Handel mit CFDs und Futures realisiert sich die Nachschusspflicht, wenn Anleger mit Transaktionen Verluste über ihren Depotwert hinaus verkraften müssen. Sie müssen dem Broker die Differenz ausgleichen.

Nachschusspflicht - Zusammenfassung:

  • Pflicht bei GmbHs und Genossenschaften, zusätzlich zur Einlage Geld einzuzahlen
  • relevant bei mangelnder Liquidität des Unternehmens
  • bei GmbHs explizite Vereinbarung erforderlich
  • Genossenschaften können Pflicht mittels Satzung ausschließen
  • Nachschusspflicht auch bei Lombardkrediten sowie im CFD- und Futures-Handel

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