Lohnsteuerjahresausgleich


Kurz & einfach erklärt:

Lohnsteuerjahresausgleich verständlich & knapp definiert

Der Lohnsteuerjahresausgleich berechnet die Vorauszahlung auf die Jahreseinkommensteuer eines Arbeitnehmers, die vom Arbeitgeber vom Arbeitslohn (aus nichtselbständiger Arbeit) des Arbeitnehmers einzubehalten ist. Der Lohnsteuerjahresausgleich findet auf die tatsächliche Jahreseinkommensteuerschuld Anrechnung.
notes Inhalte

Mit einem Lohnsteuerjahresausgleich führt ein Arbeitgeber am Ende eines Kalenderjahres eine Prüfung durch, um dem Arbeitnehmer die Differenz zwischen tatsächlich abgeführter Lohnsteuer und der zu zahlenden Jahreslohnsteuer zu erstatten. Arbeitgeber, die mindestens zehn Arbeitnehmer zum Ende eines Kalenderjahres beschäftigen, sind zu einem Lohnsteuerjahresausgleich verpflichtet. Bei weniger als zehn Mitarbeiter kann der Arbeitgeber einen Lohnsteuerjahresausgleich freiwillig, durchführen.

Unterschied zwischen Lohnsteuerjahresausgleich und Einkommenssteuererklärung

Der Lohnsteuerjahresausgleich ist nicht gleichzusetzen mit der Einkommenssteuererklärung. Der Arbeitgeber führt die Prüfung nur auf die tatsächlich abgeführte Lohnsteuer durch. Er berücksichtigt weder persönliche Werbungskosten noch sonstige Einkünfte aus anderen Einkunftsarten. Möchte ein Arbeitnehmer seine individuellen Einkünfte und Ausgaben steuerlich geltend machen, muss er trotz Lohnsteuerjahresausgleich eine Einkommensteuererklärung bei seinem Wohnstätten-Finanzamt einreichen.

Neue Regelung ab 2018

Der Gesetzgeber hat mit dem Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz Änderungen im Lohnsteuerjahresausgleich gesetzlich festgelegt. Ab dem 01.01.2018 gibt es einen permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich für kurzfristig hohe Löhne. Dies hilft all jenen Arbeitnehmern, die gelegentlich einer nebenberuflichen Tätigkeit nachgehen und aus diesem Grund kurzfristig über einen hohen Lohn verfügen.


Der permanente Lohnsteuerjahresausgleich sorgt dafür, dass der erhöhte Lohn auf mehrere Monate aufgeteilt wird und somit die steuerliche Progression geringer ist. Eine weitere Änderung wurde in der Durchführungsfrist festgelegt. Bislang durften Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich bis Ende März durchführen. Dieser wurde nun auf Ende Februar festgelegt und endet somit zeitgleich zur Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung.

Durchführungsverbot für den Arbeitgeber

Sind bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllt, darf der Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführen. Im Einzelnen sind dies wie folgt:


  • Bei Beantragung des Arbeitnehmers, keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchzuführen.
  • Wird der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr nach Steuerklasse V oder VI besteuert, darf kein Lohnsteuerjahresausgleich durchgeführt werden.
  • Auch bei Anwendung des Faktorverfahrens ist kein Lohnsteuerjahresausgleich erlaubt.
  • Bei Änderung des Zusatzbeitrages der Krankenkasse im Ausgleichsjahr darf ein Lohnsteuerjahresausgleich nicht angewandt werden.
  • Ebenso ist die Anwendung des Lohnsteuerjahresausgleichs nicht gestattet, wenn Kurzarbeitergeld, Mutterschaftsgeld, Entschädigungen, Aufstockungsbeträge gemäß Altersteilzeitgesetz, Elterngeld oder Krankengeld bezogen wird.
  • Erhält der Arbeitnehmer im Ausgleichsjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit aus dem Ausland, die aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens oder des Progressionsvorbehalts steuerfrei gestellt waren, findet ebenfalls kein Lohnsteuerjahresausgleich statt.

Lohnsteuerjahresausgleich – Zusammenfassung

  • Der Lohnsteuerjahresausgleich soll Arbeitnehmer unterstützen, schon vor Einreichen einer Einkommenssteuererstattung zu viel gezahlte Steuern erstattet zu bekommen.
  • Eine Einkommenssteuererklärung berücksichtigt immer alle Einkünfte und Ausgaben, während der Lohnsteuerjahresausgleich nur die über den Arbeitgeber erhaltenen Bezüge berücksichtigt.
  • Das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz beinhaltet auch Änderungen für den Lohnsteuerjahresausgleich.

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