Kontopfändung
Kontopfändung verständlich & knapp definiert
Mit Kontopfändung ist die Pfändung eines Auszahlungsanspruches eines Kunden gegen die Bank aus seinem Girokonto zu verstehen. Sie unterliegt dem Saldo und nicht einzelnen Buchungen, die auf dem Girokonto getätigt wurden. Unterschieden werden „Pfändungen des gegenwärtigen Saldos“ (Saldo bei Zustellung der Pfändung) sowie „Pfändungen des gegenwärtigen Saldos und zukünftiger Saldoforderungen“.- chevron_right Wie wird eine Kontopfändung durchgeführt?
- chevron_right Einrichtung eines P-Kontos
- chevron_right Vorsicht geboten bei P-Konten
- chevron_right Kontopfändung – Zusammenfassung
Eine Kontopfändung gibt einem Gläubiger das Recht, eine Forderung direkt über die Bank des Schuldners einfordern zu können. Sie ist das mächtigste Mittel, das ein Gläubiger zum Ausgleichen seiner Forderung hat. Die Hürden sind jedoch sehr hoch und meist nur gerichtlich zu erwirken.
Wie wird eine Kontopfändung durchgeführt?
Um eine Kontopfändung zu erwirken, benötigt ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Zunächst lässt der Gläubiger per Gericht einen Mahnbescheid ausstellen, dem der Schuldner innerhalb von zwei Wochen widersprechen kann. Bei eingelegtem Widerspruch prüft das Gericht, ob die Forderung des Gläubigers berechtigt ist.
Liegt eine berechtigte Forderung vor, kann der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel beantragen. Vom Gericht wird ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ausgestellt und der Bank des Schuldners übermittelt. Die Bank ist dann auf dieser Basis zur Kontopfändung gesetzlich verpflichtet.
Wichtig für den Schuldner ist, dass er die Angabe seiner Bankverbindung an den Gläubiger nicht vornehmen muss. Diese Verpflichtung gilt erst bei Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung.
Einrichtung eines P-Kontos
Wurde ein Konto gepfändet, ist Eile geboten. Der Schuldner hat vier Wochen Zeit, um auf die Pfändung zu reagieren. Eine Aufhebung der Pfändung ist nur durch den Gläubiger möglich und daher nicht zu erwarten, bis die Forderung beglichen ist. Ist das Konto des Schuldners kein sogenanntes P-Konto, wird das komplette Vermögen unabhängig vom Existenzminimum gepfändet.
Um das Konto vor vollständiger Pfändung zu schützen, ist die Einrichtung eines P-Kontos, also eines sogenannten Pfändungsschutzkontos, notwendig. Dieses Konto erlaubt dem Schuldner einen Grundfreibetrag von 1.079,99 Euro. Wurde das Konto innerhalb der Vier-Wochen-Frist eingerichtet, ist es rückwirkend ab Pfändungszustellung geschützt.
Weitere Freibeträge, die über den Grundfreibetrag hinausgehen, sind möglich, wenn eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern besteht.
Vorsicht geboten bei P-Konten
Bevor ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet wird, sollten aber auch die nicht unerheblichen Nachteile dieses Kontos beachtet werden. Banken machen einem Kontobesitzer die Einrichtung eines P-Kontos nicht schwer, es wird jedoch aber spürbar unattraktiver. Erfolgt die Umwandlung eines bestehenden Kontos in ein P-Konto, ist der Dispo-Kredit in der Regel hinfällig; das Konto wird nur noch als Guthabenkonto geführt.
Ein weiterer großer Nachteil ist die Schlechterstellung bei der Schufa. Die Einrichtung eines P-Kontos wirkt sich schwerwiegend auf die Schufa aus und kann dazu führen, dass der Kontoinhaber keine Darlehen mehr aufnehmen kann. Besteht keine akute Pfändungsgefahr, sollte von der Einrichtung eines P-Kontos Abstand genommen werden.
Kontopfändung – Zusammenfassung
- Stärkstes Mittel eines Gläubigers zur Erfüllung seiner Forderung(en).
- Schutz nur durch Einrichtung eines P-Kontos möglich.
- P-Konto wirkt sich allerdings äußerst negativ auf die SCHUFA aus.
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