Kapitalrücklage


Kurz & einfach erklärt:

Kapitalrücklage verständlich & knapp definiert

Eine Kapitalrücklage ist eine Einzahlung oder Sacheinlage die von außen hinzugeführt wird. Der Gesetzgeber regelt die Kapitalrücklage im § 272 HGB bzw. § 150 AktG für Aktiengesellschaften. Als Beispiel sind Ausgabe von Vorzugsaktien, von Anteilen oder Wandelschuldverscheibungen zu nennen.
notes Inhalte

Die Kapitalrücklage gehört bei Kapitalgesellschaften zum Eigenkapital und findet sich in der Bilanz auf der Passivseite. Diese Rücklagen können unter anderem die Folge einer Aktienausgabe sein. Unternehmen müssen sie in der Bilanz ausweisen, es existieren auch klare Regeln bezüglich Auflösung. Im Gegensatz zur Gewinnrücklage als Teil der Innenfinanzierung kommen die finanziellen Mittel bei einer Kapitalrücklage von außen.

Entstehung von Kapitalrücklagen

Im Handelsgesetzbuch § 272 Abs. definiert der Gesetzgeber, aus welchen Quellen Kapitalrücklagen stammen. Vielfach basieren sie im Zuge einer Aktienemission auf der Differenz zwischen Nennwert und Ausgabepreis, dieser Unterschied nennt sich Agio. Beträgt der Emissionspreis zum Beispiel 5 Euro und der Nennwert 1 Euro, müssen die Verantwortlichen folgendermaßen bilanzieren:

  • 1 Euro verbuchen sie auf der Passivseite unter gezeichnetes Kapital.
  • 4 Euro ordnen sie dem Posten Kapitalrücklage zu.

Auch bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte existiert ein Agio, welches in die Kapitalrücklage fließt. Zusätzlich zählen Zuzahlungen von Gesellschaftern zu diesem Posten. Besteht bei einer GmbH eine Nachschusspflicht und müssen Gesellschafter tatsächlich einen Nachschuss leisten, müssen Unternehmen die Beträge auf der Aktivseite als eingeforderte Nachschüsse einpflegen und auf der Passivseite als Kapitalrücklage deklarieren.

Verwendung

Bei Aktiengesellschaften schränkt der Gesetzgeber die Verwendung der Kapitalrücklage ein, es gilt § 150 des Aktiengesetzes. Die Unternehmen haben eine gesetzliche Rücklage in Höhe von 10 % des Grundkapitals zu bilden, wobei die Gewinnrücklage und die Kapitalrücklage zusammenzählen. Sollten diese 10 % des Grundkapitals noch nicht erreicht sein, dürfen Betriebe die Kapitalrücklage nur unter strengen Voraussetzungen verwenden:

  • Ausgleich eines Jahresfehlbetrags, sofern Unternehmen diesen weder durch einen Gewinnvortrag noch durch die Auflösung anderer Gewinnrücklagen jenseits der gesetzlichen Rücklage decken können
  • Ausgleich eines Verlustvortrags, falls keine Deckung durch einen Jahresüberschuss sowie durch andere Gewinnrücklagen möglich ist

Hat ein Unternehmen die Vorgaben zur gesetzlichen Rücklage erfüllt, verfügen sie über größere Freiheiten:

  • Sie können mit der Kapitalrücklage einen Jahresfehlbetrag ausgleichen, ein Gewinnvortrag hat aber Vorrang. Zudem darf nicht gleichzeitig eine Ausschüttung aus der Gewinnrücklage erfolgen.
  • Sie können einen Verlustvortrag ausgleichen, sofern keine Deckung durch einen Jahresüberschuss besteht. Auch hier ist zu beachten, dass Unternehmen keine Ausschüttungen aus der Gewinnrücklage vornehmen dürfen.
  • Die Gesellschaften dürfen eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln realisieren. Diese Möglichkeit erfreut sich insbesondere bei Aktiengesellschaften Beliebtheit. Sie erhöhen die Anzahl der Aktien, wodurch der Kurswert sinkt. Den Anteilseignern geben sie Gratisaktien aus. Grundsätzlich ändert sich am Unternehmenswert nichts, die Aktien wirken aber günstiger. Meist hat das den psychologischen Effekt, dass Marktteilnehmer die Wertpapiere aufgrund des geringeren Preises eher kaufen.

Kapitalrücklage - Zusammenfassung:

  • Teil des Eigenkapitals
  • extra in der Bilanz auszuweisen
  • ergibt sich zum Beispiel aus der Differenz zwischen Emissionspreis und Nennwert bei Aktienausgabe
  • Verwendung eingeschränkt

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