Insolvenzverschleppung


Kurz & einfach erklärt:

Insolvenzverschleppung verständlich & knapp definiert

Als Insolvenzverschleppung wird die verspätete Ausstellung eines Insolvenzantrags bezeichnet. In Deutschland besteht eine Insolvenzantragspflicht und die Insolvenzverschleppung ist somit eine Straftat.
notes Inhalte

Unter Insolvenzverschleppung oder Konkursverschleppung wird das Versäumnis der Antragstellung auf ein Insolvenzverfahren bei gleichzeitigem Wissen um die eigene Zahlungsunfähigkeit verstanden. Es besteht eine Insolvenzantragspflicht und das Versäumen dieser Pflicht ist in Deutschland eine Straftat.

Ein Problem bei Feststellung des Tatbestandes findet sich in der Schwierigkeit, den genauen Zeitpunkt der einsetzenden Insolvenz zu bestimmen. Firmen arbeiten in Deutschland meistens mit Krediten und Forderungen, weshalb zwischen angemessener Verschuldung und Überschuldung unterschieden werden muss.

Insolvenzantragspflicht

 


Im Falle von Insolvenzgründen und dem Wissen um die eigene Zahlungsunfähigkeit besteht für Unternehmen in Deutschland eine Insolvenzantragspflicht. Wird diese Pflicht versäumt, so wird von Insolvenzverschleppung gesprochen. Ist die betroffene Partei eine juristische Person (das heißt Personenvereinigungen oder Vermögensmassen), so ist die Insolvenzverschleppung in Deutschland als Straftat zu werten. Hierbei drohen Geld- und Freiheitsstrafen von bis zu drei Jahren.

Antragspflicht auf ein Insolvenzverfahren besteht auch für Personengesellschaften, die keine natürlichen Personen als unbeschränkt haftenden Gesellschafter haben. Die Antragspflicht betrifft die Vertretungsorgane oder aber die Abwickler der betroffenen Firma, das heißt in der Regel die Geschäftsführung oder den Vorstand.

Gemäß §17 Insolvenzordnung (InsO) ist Insolvenz anzunehmen, wenn fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden können. Es folgt dann nach §15 InsO eine Frist von drei Wochen zur Antragsstellung auf ein Insolvenzverfahren.

Feststellung der Zahlungsunfähigkeit und der Unternehmenszusammenbruch


Eine wesentliche Voraussetzung der Strafbarkeit im Falle der Insolvenz ist der juristische Tatbestand des Unternehmenszusammenbruchs. Von einem solchen ist auszugehen bei Einstellung der Zahlungen oder bei der Insolvenzverfahrenseröffnung über das Unternehmervermögen. Fahrlässigkeit oder Schuldhaftigkeit spielen beim Unternehmenszusammenbruch keine Rolle.

Zu berücksichtigen ist, dass Betroffene sich bereits zu diesem Zeitpunkt strafbar gemacht haben können. Ein Grund kann das so genannte schuldhafte Zögern sein, das vorliegt, wenn den Verantwortlichen im Unternehmen schon über eine längere Zeit die drohende Zahlungsunfähigkeit bekannt war oder sich das Unternehmen in einer Krise befand. Die Unternehmenskrise kann mit Zahlungsunfähigkeit, Überschuldung und bereits mit drohender Zahlungsunfähigkeit definiert werden.

Für betroffene Unternehmen ist die Zahlungsunfähigkeit am einfachsten festzustellen, insofern, als sie vorliegt, wenn die Verpflichtungen die Möglichkeiten beziehungsweise das Vermögen übersteigen, also die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden können.

Zum Straftatbestand


Die bei Insolvenzverschleppung drohende Geld- oder Freiheitsstrafe ist gemäß § 15a InsO juristisch geregelt. Strafbar ist hier auch die fahrlässige Begehung der Insolvenzverschleppung.

Über die strafrechtlichen Maßnahmen hinaus riskieren die unternehmerischen Vertretungsorgane auch zivilrechtliche Verfolgung. Die Haftungsbeschränkung einer Rechtsform wie der GmbH enthebt die Vertretungsorgane hierbei nicht der persönlichen Haftbarkeit. In Bezug auf GmbHs regelt etwa § 64 GmbH-Gesetz die Haftung des Geschäftsführers gegenüber der Gesellschaft für sämtliche Zahlungen die nach der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit fällig werden.

Zusammenfassung Insolvenzverschleppung

  • es besteht Insolvenzantragspflicht bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung
  • das Versäumnis dieser Antragsstellung ist Insolvenzverschleppung
  • Insolvenzverschleppung ist eine Straftat
  • Insolvenz liegt vor, wenn Zahlungsverpflichtungen nicht mehr bedient werden können

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