Insiderhandel


Kurz & einfach erklärt:

Insiderhandel verständlich & knapp definiert

Insiderhandel (auch: Insidergeschäfte) bezeichnen Wertpapierkäufe oder -verkäufe auf Basis interner und bisher nicht veröffentlichter Informationen eines Unternehmens. Einem Insider ist es untersagt, derartige Informationen auszunutzen oder Dritten zu übermitteln (§14 WpHG). Ansonsten droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren (§ 38 WpHG).
notes Inhalte

Insiderhandel oder auch Insidergeschäfte bezeichnen Transaktionen im Wertpapierhandel, die aufgrund interner und noch nicht veröffentlichter Informationen erfolgen. Da durch diese internen Informationen Käufer beziehungsweise Verkäufer einen Marktvorteil haben, ist Insiderhandel verboten. Gemäß § 14 Wertpapierhandelsgesetz dürfen Insider solche Informationen weder ausnutzen noch an Dritte weitergeben. Nach Paragraf 38 des Wertpapierhandelsgesetzes wird ein Verstoß mit bis zu fünf Jahren Haft bestraft.

Überwachung durch die BaFin

Aufgabe der BaFin ist es auch, Insiderhandel aufzuspüren. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht überwacht den Wertpapierhandel der Bundesrepublik Deutschland. Jedes in Deutschland tätige Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitut ist verpflichtet, alle Wertpapiergeschäfte der BaFin zu melden. Diese wertet dann sämtliche Wertpapiergeschäfte aus und prüft auch alle Ad-hoc-Mitteilungen von börsennotierten Unternehmen.

In einem Vergleich zwischen Informationslage und Kurs- bzw. Umsatzentwicklung kann die BaFin Anhaltspunkte für einen Insiderhandel feststellen. Sind solche Anhaltspunkte gegeben, leitet sie eine Insideruntersuchung ein. Kann der Verdacht aus Insiderhandel erhärtet werden, wird Strafanzeige bei der Staatsanwaltschaft eingeleitet.

Meldung auch durch Anleger möglich

Auch Privatanleger haben die Möglichkeit, Beschwerde bei der BaFin einzulegen oder einen Verdacht bezüglich Insiderhandel zu äußern. Dafür zuständig ist die Hinweisgeberstelle der BaFin. Der Anleger muss die Wertpapierkennnummer oder die internationale Identifikationsnummer angeben. Aufgrund der Geheimhaltungsverpflichtung erhält der Anleger jedoch keine Informationen über den Stand oder Ausgang der Ermittlungen.

Insiderhandel – Zusammenfassung

  • Insider, die nicht veröffentlichte Informationen zu ihrem Vorteil ausnutzen oder an Dritte weitergeben, betreiben Insiderhandel.
  • Insiderhandel ist verboten und wird mit einer Haftstrafe von bis zu fünf Jahren belegt.
  • Die BaFin überwacht als Kontrollorgan den Wertpapierhandel und sucht nach Insidergeschäften.

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