Hypothekenbrief
Hypothekenbrief verständlich & knapp definiert
Nimmt ein Kreditnehmer einen Immobilienkredit auf, so dient die Immobilie in aller Regel gleichzeitig als Kreditsicherheit. Das Recht zur Veräußerung der Immobilie bei Nichtbezahlung der Kreditschuld wird im Hypothekenbrief verbrieft.- chevron_right Ausstellung des Hypothekenbriefs
- chevron_right Löschungsbewilligung des Hypothekenbriefs
- chevron_right Hypothekenbrief – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Der Hypothekenbrief ist eine Urkunde, welche vom zuständigen Grundbuchamt ausgestellt wird. Die Ausstellung erfolgt dann, wenn eine Hypothek auf ein Grundstück eingetragen wird.
Im Hypothekenbrief sind der Nennwert der Hypothek und das belastete Grundstück vermerkt. Er wird stets unterschrieben und mit einem Siegel versehen. Die Gemarkung des Grundstückes und der genaue Inhalt der Hypothek werden auf dem Hypothekenbrief wortgetreu zur Grundbucheintragung fixiert.
Ausstellung des Hypothekenbriefs
Möchte ein Unternehmen oder eine Privatperson eine Immobilie kaufen oder neu bauen, so wird hierfür in der Regel Fremdkapital in Form eines Kredits aufgenommen. Dabei sind die Kreditsummen verglichen mit herkömmlichen Ratenkrediten als hoch zu bezeichnen, weshalb die Bank für die Kreditvergabe entsprechende Kreditsicherheiten verlangt. In der Regel vereinbaren beide Vertragsparteien, dass die finanzierte Immobilie gleichzeitig als Kreditsicherheit fungiert. Dann hat die Bank das Recht dazu, die Immobilie zu veräußern, wenn der Kreditnehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann.
Genau dieses Recht verbrief der sogenannte Hypothekenbrief. Es handelt sich um eine Urkunde über eine im Grundbuch eingetragene Hypothek. Es ist zwingend notwendig, die Eintragung der Grundschuld notariell beglaubigen zu lassen. Grundsätzlich ist es möglich, den Hypothekenbrief an eine dritte Partei zu übertragen. Allerdings müssen auch hier gewisse juristische Formalitäten wie etwa die Ausstellung einer Abtretungserklärung gewahrt werden.
Löschungsbewilligung des Hypothekenbriefs
Der Grundbucheintrag erlischt nicht automatisch, wenn der Kreditnehmer das Darlehen abbezahlt hat. Vielmehr ist es notwendig, die Löschung zu beantragen und ebenfalls wieder notariell beglaubigen zu lassen. Dafür entstehen dem (ehemaligen) Kreditnehmer kosten, ein direkter Nutzen ergibt sich zunächst nicht. Denn obwohl die Grundschuld im Hypothekenbrief verbrieft ist, kann die Bank das Gebäude aufgrund der bereits vollzogenen Abbezahlung des Darlehens nicht mehr pfänden.
Zu Problemen kann die eingetragene Hypothek nur dann führen, wenn der Kreditnehmer ein neues Darlehen aufnehmen und durch die Immobilie absichern möchte. Denn dann wird der neue Kreditgeber ebenfalls ins Grundbuch eingetragen, allerdings an zweiter Stelle. In diesem Fall wird meist eine Abtretungserklärung erstellt, in deren Rahmen der alte Kreditgeber das Recht des Ersteintrags an den neuen Kreditgeber abtritt. Dies ist für den Immobilienbesitzer kostengünstiger als die Löschung des alten Eintrags per notarieller Beglaubigung und die anschließende Neuerstellung.
Hypothekenbrief – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
- Der Hypothekenbrief verbrieft das Pfandrecht an einer Immobilie
- Daher dient der Brief bzw. die zugehörige Eintragung im Grundbuch als Kreditsicherheit
- Nach Abbezahlung des Kredits ist es möglich, eine Löschungsbewilligung auszustellen
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