Gläubigerausschuss


Kurz & einfach erklärt:

Gläubigerausschuss verständlich & knapp definiert

Der Gläubigerausschuss stellt im Insolvenzverfahren ein grundsätzlich fakultatives Gläubigerorgan dar, das die Aufgabe hat, den Insolvenzverwalter bei seiner Arbeit zu unterstützen und zu kontrollieren.
notes Inhalte

Im Insolvenzverfahren ist der Gläubigerausschuss oberstes Organ. Er wird vom Insolvenzgericht gemäß § 74 Abs. 1 Insolvenzordnung einberufen. Gläubigerausschüsse werden in Insolvenzverfahren aufgrund des sehr hohen Kostenaufwands in der Regel nur bei Großverfahren eingesetzt. In seiner Funktion ähnelt ein Gläubigerausschuss dem Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft.

Aufgaben des Gläubigerausschusses

Die Hauptaufgabe besteht darin, den Insolvenzverwalter zu kontrollieren und zu unterstützen. Aus diesem Grund erhalten die einberufenen Mitglieder das Recht, Geschäftsberichte und -bücher einzusehen. Auch eine Kontrolle des Geldverkehrs und des Geschäftsablaufs ist erlaubt.


Weitere Aufgaben eines Gläubigerausschusses sind die Unterstützung bei der Erstellung eines Insolvenzplans, Mitspracherecht bei Entscheidungen des Insolvenzverwalters und Mitspracherecht bei der Verteilung der Insolvenzmasse. Geregelt werden die Aufgaben und Pflichten in der Insolvenzordnung.

Unterschied zwischen Gläubigerversammlung und Gläubigerausschuss

Eine Gläubigerversammlung muss automatisch bei Verfahrenseröffnung gebildet werden. Jeder Gläubiger wählt Interessenvertreter, die der Versammlung beiwohnen. Ein Gläubigerausschuss ist jedoch fakultativ. Dies bedeutet, dass er nur auf gerichtliche Anweisung eingerichtet wird.


Auch wenn die Gläubiger die Vertreter für einen Gläubigerausschuss bestimmen, setzen sich diese nicht für die Individualinteressen der jeweiligen Gläubiger ein. Der Gläubigerausschuss hat die Pflicht, seine Tätigkeit auf die Interessen der Gesamt-Gläubigerschaft zu konzentrieren.

Wer kann in einen Gläubigerausschuss gewählt werden?

Für die Wahl in den Gläubigerausschuss grundsätzlich ausgeschlossen sind selbstverständlich der Schuldner wie auch die Mitglieder des Vertretungsorgans des Schuldners. Auch der zuständige Insolvenzverwalter kann nicht in den Ausschuss bestellt werden. Allerdings dürfen auch Nichtgläubiger in den Ausschuss gewählt werden wie auch nicht beteiligte juristische Personen.

Gläubigerausschuss – Zusammenfassung

  • Er stellt ein zentrales Kontroll- und Unterstützungsorgan in einem Insolvenzverfahren dar.
  • Im Gegensatz zur Gläubigerversammlung wird der Gläubigerausschuss nur fakultativ einberufen.
  • Er vertritt die Gläubigergemeinschaft insgesamt und ist für die Kontrolle und Unterstützung des Insolvenzverwalters zuständig.

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