Gesamtprokura


Kurz & einfach erklärt:

Gesamtprokura verständlich & knapp definiert

Die Prokura ist eine handelsrechtliche, grundsätzlich nicht beschränkbare Vollmacht mit gesetzlich fixierten Umfang, die ein Kaufmann für einen sogenannten Prokuristen ausstellen kann. Die Gesamtprokura ist eine zulässige Beschränkung der Prokura und besagt, dass mehrere Prokuristen nur gemeinsam handlungsbevollmächtigt sind.
notes Inhalte

Von Gesamtprokura spricht man, wenn ein Unternehmen die Prokura an mehrere Personen gleichzeitig erteilt. Damit verbindet sich eine handelsrechtliche Vollmacht, welche die Prokuristen in die Lage versetzt, rechtswirksam Geschäfte für das Unternehmen zu tätigen.


Die Prokura beinhaltet alle betrieblichen Belange wie Finanzierung, Beschaffung, Produktion oder Vertrieb, geht aber weit darüber hinaus. So dürfen die betrauten Personen auch selbstständig arbeitsrechtliche oder organisatorische Handlungen vornehmen.


Die Gesamtprokura bedeutet jedoch eine Einschränkung dieser umfassenden Handlungsvollmacht. Denn die Gesamtprokuristen sind in diesem Fall meistens nur gemeinschaftlich handlungsfähig, während ein Einzelprokurist seine Entscheidungen immer unabhängig von anderen Personen treffen darf.

Die Gesamtprokura und andere Arten der Prokura
 

Die echte Gesamtprokura

In der Praxis unterscheidet man zwischen verschiedenen Typen der Gesamtprokura:


  • echte Gesamtprokura
  • halbseitige Gesamtprokura
  • unechte oder gemischte Gesamtprokura

Eine echte Gesamtprokura liegt dann vor, wenn ein Unternehmensinhaber oder Geschäftsführer mehrere Personen mit der Prokura betraut. Die verantwortliche Unternehmensleitung lässt die Prokuristen gemäß den gesetzlichen Vorgaben ins Handelsregister eintragen.


Im Bundesgesetzbuch sind die genauen Regeln für eine Gesamtvertretung der Prokura formuliert. Grundsätzlich gilt: Alle Gesamtprokuristen müssen bei jedem Rechtsgeschäft gemeinsam handeln. Das Gesetz lässt jedoch Ausnahmen zu. So kann einer der Gesamtprokuristen als Einzelperson Geschäfte abschließen, wenn er sich entweder vorab oder nachträglich das Einverständnis seiner Mitprokuristen einholt.

Die halbseitige Gesamtprokura

Die Rechtssprechung erlaubt ausdrücklich, gleichzeitig einen Einzelprokuristen und mehrere Gesamtprokuristen für ein Unternehmen zu ernennen. In diesem Fall besitzt Mitarbeiter A Einzelprokura, doch Mitarbeiter B und C lediglich Gesamtprokura. Mitarbeiter B und C können nur über geschäftliche Dinge entscheiden, wenn Mitarbeiter A seine Zustimmung gibt. Mitarbeiter A kann hingegen frei schalten und walten.


Damit kann man den Status von Mitarbeiter A sowohl firmenintern als nach außen hin gezielt stärken. Für das Unternehmen besitzt die Regelung den Vorteil, dass der Betrieb handlungsfähig bleibt, sollte Mitarbeiter A beispielsweise erkranken. Er muss dann lediglich sein Einverständnis erklären, während Mitarbeiter B die laufenden Geschäfte regelt.


Die unechte Gesamtprokura

Eine unechte oder gemischte Gesamtprokura liegt vor, wenn ein Prokurist nur zusammen mit einem Vertreter der Geschäftsführung die Vertretungsmacht erteilt bekommt. Man unterscheidet dabei zwischen drei Konstellationen:


  • unechte Gesamtvertretung
  • unechte Gesamtprokura
  • gemischte halbseitige Gesamtprokura

Die Begriffe beschreiben unterschiedliche Abhängigkeiten. Im Falle einer unechten Gesamtvertretung ist ein Gesellschafter bzw. ein Vorstand abhängig von der Mitwirkung des Prokuristen.


Im umgekehrten Fall spricht man von einer unechten Gesamtprokura. Dann ist der Prokurist abhängig von der Zustimmung eines Gesellschafters. Wenn der Prokurist an die Beteiligung eines Gesellschafters gebunden ist, der selber nur gesamtvertretungsberechtigt ist, spricht man wiederum von einer gemischten halbseitigen Gesamtprokura.


Eine unechte Gesamtvertretung lässt sich jedoch nur bedingt mit geltendem Recht in Einklang bringen. Denn dieser Prokuratyp kann im Widerspruch zum Grundsatz der Selbstorganschaft stehen. Der Grundsatz besagt, dass die handelsrechtliche Vertretung eines Unternehmens stets durch mindestens einen der Gesellschafter gewährleistet sein muss.

Zusammenfassung Gesamtprokura:

  • Prokura wird auf verschiedene Personen verteilt
  • Gesamtprokuristen sind nur gemeinschaftlich handlungsfähig
  • Unterscheidung zwischen echter, halbseitiger und unechter Gesamtprokura
  • macht Unternehmen flexibler (z. B. im Krankheitsfall)
  • kann die Position eines Einzelprokuristen stärken

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