Genussrechte


Kurz & einfach erklärt:

Genussrechte verständlich & knapp definiert

Durch Genussrechte wird ein schuldrechtlicher Anspruch geltend gemacht. Es entstehen keine Stimmrechte oder vergleichbare mitgliedschaftsrechtliche Ansprüche. Bei Aktiengesellschaften kann dies z.B. durch Anteile am Gewinn oder Liquidationserlös erfolgen.
notes Inhalte

Genussrechte sind ein Instrument der Unternehmensfinanzierung, das eine Zwischenstellung zwischen Eigenkapital und Fremdkapital einnimmt. Je nach Ausgestaltung besitzt das Genussrechtskapital danach mehr Eigenkapital- oder mehr Fremdkapitalcharakter. In der Finanzwirtschaft werden solche Instrumente häufig auch als Hybrid- oder Mezzanine-Kapital (von ital. mezzo = zwischen) bezeichnet. Genussrechte gibt es nur im deutschsprachigen Rechtsraum (Deutschland, Österreich, Schweiz), andere Länder kennen dieses Finanzkonstrukt nicht.

Genussrechte: Zwischen Eigen- und Fremdkapital

Dabei besteht im deutschten Recht keine genaue Definition, was unter Genussrechten genau zu verstehen ist. Juristisch gesehen handelt es sich um ein schuldrechtliches Kapitalüberlassungsverhältnis, bei dem der Genussrechtsinhaber einem Unternehmen Kapital gegen die Gewährung von Vermögensrechten zur Verfügung stellt. Im Unterschied zu Aktionären oder Gesellschaftern eines Unternehmens wird der Genussrechtinhaber dabei aber nie zum (Mit)eigentümer, er bleibt formal Gläubiger. Deshalb sind Genussrechte auch grundsätzlich nicht mit Stimmrechten verbunden. Rein rechtlich betrachtet ist das Genussrechtskapital daher eher dem Fremdkapital zuzuordnen. Wie die Vermögensrechte als Gegenleistung konkret auszugestalten sind, dafür gibt es allerdings praktisch kaum Vorgaben. Dementsprechend existieren erhebliche Spielräume, die je nach Nutzung dazu führen, dass Genussrechte - trotz des fehlenden Stimmrechts - wirtschaftlich gesehen mehr dem Eigenkapital zugerechnet werden können.

Ausgestaltung im Genussrechtsvertrag

Die Genussrechtsbedingungen werden im Einzelnen im Genussrechtsvertrag festgelegt. Dabei geht es üblicherweise vor allem um folgende Punkte:


  • die Teilnahme an eventuellen Verlusten: es ist möglich, dass Genussrechte sowohl an den laufenden Verlusten als auch im Insolvenzfall am Liquidationsverlust eines Unternehmens teilnehmen. Die Verlustteilnahme orientiert sich in der Regel am Jahresergebnis oder am Bilanzergebnis und führt zu einer Minderung des Genussrechtskapitals. Oft erfolgt dann eine bevorzugte Wiederauffüllung, sobald erneut positive Ergebnisse erwirtschaftet werden.
  • Gewinnabhängigkeit der Verzinsung: Vergütungen für Genussrechtskapital können von der Gewinnsituation des Unternehmens abhängig sein. Je nach Ausgestaltung ähneln die Zahlungen eher einem Festzins wie bei einer Anleihe oder Dividenden wie bei Aktien. Häufig enthalten die Genussrechtsbedingungen eine Regelung, dass wegen fehlender Gewinne ausgefallene Zahlungen später nachgeholt werden, wenn die Ertragslage es zulässt;
  • die Dauer der Kapitalbereitstellung: Genussrechtskapital kann als unbefristetes, als befristetes oder als kündbares Kapital ohne feste Laufzeit ausgestaltet sein. Unbefristete Genussrechte kommen dabei Aktien am nächsten, von vorneherein befristetes Genussrechte stehen dagegen mehr Anleihen nahe;
  • Nachrangigkeit: es kann vereinbart dass, die Genussrechtsinhaber im Insolvenzfall nachrangig gegenüber den übrigen Gläubigern bedient werden. Sie übernehmen in diesem Fall eine Mithaftungsfunktion, in der ebenfalls der Eigenkapitalcharakter des Genussrechtskapitals zum Ausdruck kommt;

Genussscheine - Verbriefung als Wertpapiere

Genussrechte können als Wertpapiere verbrieft werden, man spricht dann von Genussscheinen. Sie sind - bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen - auch für den Börsenhandel geeignet. Grundsätzlich ist eine Verbriefung als Inhaber-, Oder- oder Namenspapiere möglich. Inhaberpapiere bieten dabei die Voraussetzung für höchstmögliche Fungibilität.

Genussrechtskapital bei Banken und Versicherungen

Bei Kreditinstituten und Versicherungen wird Genussrechtskapital in bestimmten Grenzen als Teil des haftenden Eigenkapitals anerkannt. Es kann daher die Geschäftsspielräume einer Bank oder Versicherung erweitern. Voraussetzung für die Anerkennung ist eine Ausgestaltung, die den wesentlichen Eigenschaften anderer Eigenmittel entsprechen.

Zusammenfassung Genussrechtskapital

  • Finanzinstrument zwischen Eigen- und Fremdkapital
  • Ausgestaltung sehr flexibel möglich, danach entscheidet sich die Kapitalzuordnung
  • Festlegung der Bedingungen im Genussrechtsvertrag
  • Verbriefung als Wertpapier möglich - Genussscheine
  • unter bestimmten Bedingungen Eigenkapital bei Banken und Versicherungen

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