Generalvollmacht


Kurz & einfach erklärt:

Generalvollmacht verständlich & knapp definiert

Die Generalvollmacht berechtigt den Bevollmächtigten sämtliche Rechtsgeschäfte abzuwickeln. Eine Generalvollmacht kann nur von einer voll geschäftsfähigen Person erteilt werden, kann aber auch durch eine Betreuung vom Betreuungsgericht ersetzt werden.
notes Inhalte

Eine Generalvollmacht bezeichnet eine sehr umfassende Vollmacht, die dem Bevollmächtigten die Möglichkeit gibt, alle rechtlichen Stellvertretungen wahrzunehmen.

Die Bedeutung der Generalvollmacht

Eine Generalvollmacht hat immer derjenige inne, der vom Vollmachtgeber dazu schriftlich berechtigt wurde, sämtliche Vertretungen in Rechtsgeschäften wahrzunehmen.



Die Generalvollmacht überschreitet im Geschäftsleben die Vollmachten, die eine Prokura beinhaltet. Das heißt, dass der Generalbevollmächtigte anders als der einfache Prokurist auch persönliche Geschäfte des Vollmachtgebers abwickeln darf und bei Unternehmern als Vollmachtgeber sogar bis hin zur Einstellung eines Unternehmens agieren darf. Eine Erteilung einer Generalvollmacht ist nur möglich, wenn die Person, die die Generalvollmacht erteilt, zum Zeitpunkt der Erteilung auch voll geschäftsfähig ist.



Dazu muss auch die Volljährigkeit der erteilenden Person gegeben sein. Eine Erteilung einer Generalvollmacht kann auch dazu genutzt werden, eine Betreuung über ein Betreuungsgericht, beispielsweise bei Einbuße der Geschäftsfähigkeit durch Unfall oder Krankheit, zu vermeiden und anstelle dessen eine selbst bevollmächtigte Person dazu zu erklären.

Die Abwicklung der Generalvollmacht

Die sicherste Abwicklung der Generalvollmacht ist der Weg über den Notar. Dieser beurkundet die Vollmacht, nachdem er die Echtheit der Unterschrift des Bevollmächtigten geprüft hat und dessen Geschäftsfähigkeit gleichzeitig mit der Beurkundung bestätigt. Soll die Generalvollmacht auf Immobilien oder Grundstücke und Abwicklungen wie Verkauf oder Belastung ausgeweitet werden, ist die notarielle Beurkundung der Generalvollmacht zur Belegung gegenüber dieser gegenüber dem Grundbuchamt zwingend erforderlich.



Grundsätzlich ist die Erteilung der Generalvollmacht formfrei. Die Person, die als generalbevollmächtigt benannt wird, wird üblicherweise als Generalbevollmächtigter oder auch Generalbevollmächtigter bezeichnet.

Die Generalvollmacht erweitert im Geschäftsleben die einfache Prokura

Bekommt ein Generalbevollmächtigter die Generalvollmacht im Geschäftsleben als Erweiterung zur einfachen Prokura, so darf er Geschäfte verantworten, die das Unternehmen einstellen, den Jahresabschluss unterzeichnen, Prokura erteilen, Beantragungen von Handelsregistereintragungen vornehmen, Eide für den Kaufmann abgeben, Insolvenz beantragen und die Steuererklärung für den bevollmächtigenden Kaufmann abzeichnen und auch Grundstücke belasten oder veräußern.

Zusammenfassung Generalvollmacht

  • berechtigt zur Abwicklung sämtlicher Rechtsgeschäfte des Bevollmächtigenden
  • kann eine Betreuung durch ein Betreuungsgericht ersetzen
  • kann nur von voll geschäftsfähigen Personen erteilt werden

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