Garantierückstellung


Kurz & einfach erklärt:

Garantierückstellung verständlich & knapp definiert

Bei Garantierückstellungen besteht das Risiko künftiger Erlösminderung durch kostenlose Nachbearbeitung oder Ersatzteillieferung. Dadurch darf eine Einzelrückstellung für die Garantiefälle bis zum Bilanzstichtag oder eine Pauschalrückstellung gebildet werden.
Garantierückstellungen sind nur unter bestimmten Umständen in die Bilanz eines Unternehmens als Passivposten mit aufzunehmen. Ein Unternehmen haftet immer für seine Leistungen oder Erzeugnisse. Diese Haftung ergibt sich kraft Gesetz, den sogenannten Gewährleistungsregeln, andererseits der freiwillig möglicherweise gewährten Garantie. Zum Beispiel kann der Hersteller eines Autos die gesetzlich angeordnete Gewährleistungsfrist noch um ein paar Jahre oder ein Jahr verlängern. Das wäre etwa eine sehr gute Werbemaßnahme. Er ist aber dazu nicht verpflichtet. Nur wenn er seine Autos so anbietet, haftet er folglich auch dafür kraft Vertrag.

Bei jedem Verkauf oder einer Leistungserbringung könnte sich theoretisch eine Forderung des Kunden ergeben. So kommt es wieder vor, dass etwa bestimmte Waren großflächig zurückgeholt werden müssen, wenn man gravierende Fehler nicht anders eingrenzen kann. Normalerweise betrifft es aber nur Einzelfälle, zum Beispiel wenn beim Kauf einer Ware eine Beschädigung vorhanden ist, welche erst später vom Käufer entdeckt wurde.

Genau hier setzt auch die Passivierungspflicht an: Erfahrungswerte aus den Vergangenheit eines Betriebes ermöglichen Rückschlüsse darauf, wie viele Forderungen im Nachhinein aus dem vergangenen Geschäftsjahr auf den Betrieb wahrscheinlich noch zukommen werden. Unterschiede ergeben sich weiter anhand der jeweiligen Branche.

In der Höhe ist es also ein unbekannter Posten und auch die Fälligkeit ist ungewiss. Man kann und muss nicht für alle Produkte Garantierückstellungen bilden. Aber basierend auf die Anzahl der letzten Jahre entspricht diese Rücklagenbildung dem Vorsichtsprinzip und ist durchaus gerechtfertigt.

Diese Zahlen werden als kalkulatorisches Wagnis bezeichnet und ziffernmäßig geschätzt. Das Handelsrecht bestimmt sogar eine Verzinsung, wenn die Laufzeit der Rückstellung länger als ein Jahr aufweist.

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