Freistellungsauftrag
Kurz & einfach erklärt:
Freistellungsauftrag verständlich & knapp definiert
Ein Freistellungsauftrag kommt im Bankwesen zur Anwendung. Mit einem Freistellungsauftrag wird die Bank angewiesen, die Zinseinnahmen von Kapitalerträgen freizustellen. Das heißt, dass die Zinseinnahmen dann nicht mehr dem automatischen Steuerabzug unterliegen.notes Inhalte
- chevron_right Kein Steuerabzug mit Freistellungsauftrag
- chevron_right Zusammenhang mit Sparer-Pauschbetrag
- chevron_right Was bei Erteilung vom Freistellungsauftrag zu beachten ist
- chevron_right Zusammenfassung Freistellungsauftrag Definition & Erklärung
Ein Freistellungsauftrag ist die Anweisung eines steuerpflichtigen Anlegers an sein Kreditinstitut, bei Kapitalerträgen keinen Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. Dadurch kann der Sparer-Pauschbetrag sofort bei der Vereinnahmung von Kapitalerträgen genutzt werden und nicht erst im Nachhinein im Rahmen der Einkommensteuererklärung.
Kein Steuerabzug mit Freistellungsauftrag
Rechtsgrundlage bildet § 44a EStG. Danach ist bei Kapitalerträgen kein Steuerabzug vorzunehmen, solange diese nicht höher sind als der Sparer-Pauschbetrag und eine entsprechende Anweisung in Form eines Freistellungsauftrages besteht.
Zu den Kapitalerträgen zählen zum Beispiel Zinsen, Dividenden, Fondsauschüttungen oder Kursgewinne bei Wertpapieren.
Liegt kein Freistellungsauftrag vor oder sind die Kapitalerträge höher als der Sparer-Pauschbetrag, werden von den konto- oder depotführenden Finanzinstituten automatisch 25 Prozent Abgeltungsteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) abgezogen und an das Finanzamt abgeführt.
Zusammenhang mit Sparer-Pauschbetrag
Der Sparer-Pauschbetrag wurde 2009 im deutschen Steuerrecht eingeführt und hat den früheren Sparer-Freibetrag abgelöst. Der Pauschbetrag ist auf 801 Euro pro Jahr für Alleinstehende und 1602 Euro für Verheiratete begrenzt. Damit werden die bei der Erzielung von Kapitalerträgen entstehenden Werbungskosten pauschal berücksichtigt.
Grundsätzlich ist es möglich, den Sparer-Pauschbetrag auf mehrere Freistellungsaufträge bei verschiedenen Finanzinstituten aufzuteilen. Die Gesamtsumme der Freistellungsbeträge darf dann aber nicht höher sein als der jeweils relevante Sparer-Pauschbetrag. Um zu verhindern, dass Anleger Missbrauch mit den Aufträgen betreiben und höhere Freistellungen anweisen als erlaubt, sind die Finanzinstitute verpflichtet, dem Bundeszentralamt für Steuern jährlich die von ihnen freigestellten Kapitalerträge mitzuteilen. Dadurch ist eine effektive Kontrolle möglich.
Was bei Erteilung vom Freistellungsauftrag zu beachten ist
Freistellungsaufträge können befristet oder unbefristet erteilt werden. Bei unbefristeter Erteilung gilt der Auftrag immer so lange, bis er geändert oder widerrufen wird. Die Freistellung bezieht sich dabei immer auf das laufende Kalenderjahr und gilt auch für die Folgejahre, sofern dies von der Fristenregelung so vorgesehen ist. Eine rückwirkende Erteilung ist dagegen nicht möglich. Änderungen von Freistellungsaufträgen können jederzeit und auch mehrfach unterjährig erfolgen. Eine Kündigung ist dagegen nur zum Jahresultimo möglich.
Im Unterschied zu früher gilt der Freistellungsauftrag immer für alle Konten und Depots bei einer Bank. Es ist also nicht notwendig, für jedes Konto oder Depot einen extra Auftrag anzuweisen. Seit 2016 ist die Angabe der Steueridentifkationsnummer bei allen Freistellungsaufträgen Pflicht. Vorher galt das nur bei den ab 2011 erteilten Aufträgen.
Eheleute können gemeinsame Freistellungsaufträge erteilen - bei Gemeinschaftskonten ist das sogar zwingend -, es sind aber ebenso Einzelaufträge von beiden Ehepartnern - unter Beachtung der 1602-Euro-Grenze - denkbar. Auch Kinder können den Sparer-Pauschbetrag in Anspruch nehmen. Bei Minderjährigen müssen die Eltern als Erziehungberechtigte dazu einen eigenen Freistellungsauftrag je Kind stellen.
Zusammenfassung Freistellungsauftrag Definition & Erklärung
- Freistellungsaufträge verhindern den Abzug von Abgeltungsteuer bei Kapitalerträgen;
- der maximal zulässige Freistellungsbetrag entspricht dem Sparer-Pauschbetrag und macht bei Alleinstehenden 801 Euro, bei Verheirateten 1602 Euro pro Jahr aus;
- Freistellungsaufträge können befristet oder unbefristet erteilt werden;
- auch Kinder können die Freistellung nutzen, dazu ist ein eigener Freistellungsauftrag erforderlich.
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