Formkaufmann
Formkaufmann verständlich & knapp definiert
Ein Formkaufmann ist kraft seiner Rechtsform ein Kaufmann. Zum Formkaufmann zählen Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, sonstige Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit und auch wenn sie nicht im Handelsregister gelistet sind OHG und KG.- chevron_right Folgen der Kaufmannseigenschaft
- chevron_right Resultierende Pflichten für Kaufleute
- chevron_right Zusammenfassung Formkaufmann
Der Begriff des Formkaufmanns ist gemäß § 6 Handelsgesetzbuch (HGB) ein Kaufmann, der die Kaufmannseigenschaft kraft seiner Rechtsform erhält. Als Formkaufmann werden Handelsgesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit (im Wesentlichen AG, GmbH und KGaA) sowie eingetragene Genossenschaften gezählt, die den Handelsgesellschaften sehr ähnlich sind. Auch der Verein wird nach § 6 Abs. 2 HGB und die OHG sowie die KG werden aufgrund von § 6 Abs. 1 HGB als Formkaufmann kraft Gesetzes angesehen, selbst wenn der sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllen.
Folgen der Kaufmannseigenschaft
Die Kaufmannseigenschaft spielt für das gesamte Handelsrecht eine zentrale Bedeutung. Befinden sich mehrere Kaufleute in einem Rechtsverhältnis, finden die im Handelsgesetzbuch festgelegten Normen Anwendung. Diese unterscheiden sich in vielen Fällen von Regelungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) formuliert sind. Deutliche Unterschiede existieren etwa beim kaufrechtlichen Gewährleistungsrecht sowie beim handelsrechtlichen Zurückbehaltungsrecht.
Resultierende Pflichten für Kaufleute
Ein Kaufmann hat im Geschäftsverkehr verschiedene Pflichten, denen er nachkommen muss. Er muss die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) beachten und eine lückenlose sowie gewissenhafte Auflistung aller Geschäftsvorfälle zur Rechnungslegung vorweisen können. Desweiteren muss ein Kaufmann die im Verkehr geltenden Gewohnheiten und Bräuche achten und respektieren. Neben der in § 238 HGB festgelegten Buchführungspflicht besteht für Kaufleute die Registerpflicht und die Firmenführungspflicht nach dem Firmenordnungsrecht des Handelsgesetzbuchs.
Zusammenfassung Formkaufmann
- Der Formkaufmann ist ein Kaufmann kraft seiner Rechtsform
- AG, GmbH, KGaA sowie eingetragene Genossenschaften werden als Formkaufmann angesehen
- OHG und KG sowie der Verein sind als Formkaufmann anzusehen, selbst wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 HGB nicht erfüllen
- Für alle Arten von Kaufmännern sind die Normen des HGB zu berücksichtigen
- Aus der Kaufmannseigenschaft entstehen bestimmte Pflicht wie die Rechnungslegungspflicht, die Registerpflicht und die Firmenführungspflicht
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