Forderungsabtretung


Kurz & einfach erklärt:

Forderungsabtretung verständlich & knapp definiert

Eine Forderungsabtretung wird auch Zession genannt. Dabei handelt es sich um die vertragliche Regelung der Übertragung einer Forderungen vom alten Gläubiger auf einen neuen Gläubiger.
notes Inhalte

Die Forderungsabtretung stellt die Übertragung einer Forderung von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger dar. Rechtlich wird in diesem Zusammenhang auch von Zession gesprochen. Der übertragende Gläubiger ist dabei der Zedent, der neue Gläubiger der Zessionar. Ausführliche Regelungen zur Forderungsabtretung finden sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (§§ 398 ff. BGB).

Die Zession - es gibt nur wenige Einschränkungen

Grundsätzlich ist im Rechts- und Geschäftsverkehr jede Art von Forderung abtretbar, es muss sich dabei nicht zwangsläufig um Geldforderungen oder Forderungen aus Kreditverhältnissen handeln. Von der Abtretbarkeit gibt es nur wenige Ausnahmen. Nicht abgetreten werden können Forderungen:


  • bei denen dies vertraglich mit dem Schuldner explizit ausgeschlossen wurde (in der Praxis kommt dies vor allem bei Forderungen aus Versicherungsverträgen vor);
  • wenn die Abtretung zwangsläufig zu einer Änderung des Inhalts der Forderung führen würde. Das ist insbesondere bei Dienstleistungsansprüchen der Fall;
  • bei Unpfändbarkeit der Forderung. So ist bei Lohnabtretungen nur der pfändbare Teil des Arbeitslohns an einen anderen Gläubiger übertragbar;
  • im Falle eines gesetzlichen Abtretungsverbots.

Auch formlos gültig

Für die Forderungsabtretung gelten im Allgemeinen keine besonderen Formvorschriften. Sie ist auch formlos wirksam. Wenn nichts besonderes vereinbart wurde, ist weder die Zustimmung noch die Mitwirkung des Schuldners erforderlich. Auch eine Anzeigepflicht gegenüber dem Schuldner im Hinblick auf die Übertragung besteht nicht.


Bei Forderungen, die hypothekarisch gesichert sind, müssen allerdings bestimmte Formvorgaben beachtet werden. Hier ist die Abtretung schriftlich zu erklären, der Hypothekenbrief muss zwischen Zedent und Zessionar übergeben werden. Alternativ kann die Abtretung auch durch Eintragung im Grundbuch erfolgen. Entsprechende Regelungen zu diesen Formvorgaben enthalten die §§ 1154 ff. BGB.

Die rechtlichen Wirkungen der Forderungsabtretung

Mit der Übertragung der Forderung erhält der Zessionar grundsätzlich alle damit verbundenen Sicherungsrechte wie Hypotheken, Bürgschaften oder Pfandrechte. Mit der Zession findet dagegen keine Vertragsübernahme statt. Der Zedent bleibt auch weiterhin Vertragspartner des Schuldners. Vertragliche Verpflichtungen muss er vor diesem Hintergrund weiter erfüllen. Praktische Bedeutung hat dies zum Beispiel bei Lebensversicherungen. Oft werden Lebensversicherungsansprüche für Zwecke der Darlehenssicherung abgetreten. In diesem Fall übernimmt der Zessionar alle Ansprüche des Versicherungsnehmers und erhält üblicherweise auch den Versicherungsschein. Der Versicherungsnehmer bleibt aber Vertragspartner der Versicherung und ist daher auch weiterhin zur Prämienzahlung verpflichtet.


Der Schuldner wird durch die Forderungsabtretung in seinen Rechten und Pflichten grundsätzlich nicht berührt und ist auch in den Vorgang der Abtretung nicht näher involviert. Das BGB sieht aber einige Schutzbestimmungen zugunsten von Schuldnern im Zusammenhang mit der Zession vor:


  • Schuldner dürfen eigene Forderungen gegenüber dem Zedenten auch dem Zessionar gegenüber aufrechnen;
  • wenn ohne Wissen über die Zession an den alten Gläubiger geleistet wird, ist die Leistung trotzdem wirksam erfolgt;
  • Schuldner können von dem neuen Gläubiger einen Nachweis der Forderungsabtretung verlangen. Solange der Nachweis nicht vorliegt, hat der Schuldner ein Leistungsverweigerungsrecht und es kann unter bestimmten Bedingungen keine wirksame Mahnung oder Kündigung ausgesprochen werden.
  • Der Schuldner kann Einwendungen, die er gegenüber dem Zedenten geltend machen konnte, auch gegenüber dem Zessionar anbringen.

Zusammenfassung Forderungsabtretung

  • Übertragung einer Forderung vom bisherigen Gläubiger an einen neuen Gläubiger
  • formlos wirksam, Ausnahme: hypothekarisch gesicherte Forderungen
  • Übergang der Forderung bei Fortbestehen des ursprünglichen Vertrags
  • Schuldner haben kaum Einfluss, aber bestimmte Schutzrechte

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