Firma
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Die Firma ist der Name, unter dem Kaufleute und Handelsgesellschaften im Geschäftsverkehr auftreten und unter dem sie klagen oder verklagt werden können (§ 17 des Handelsgesetzbuchs). Eine Firma dürfen nur Kaufleute und Gesellschaften führen, die im Handelsregister eingetragen sind. Freiberufler, die ihre Tätigkeit nicht in Form einer Handelsgesellschaft ausüben, und nicht rechtsfähige Personenmehrheiten wie Gesellschaften bürgerlichen Rechts besitzen keine Firma, sondern handeln im Geschäftsverkehr unter Geschäftsbezeichnungen, für die sie keinen Firmen-, sondern allenfalls Namensschutz im Sinne von §§ 12, 823 I und II, 1004 BGB beanspruchen können.
Firmenarten und Rechtsformzusätze
Die klassische Firmierung ist die reine Personenfirma, die aus dem bzw. den Namen des bzw. der Inhaber sowie gegebenenfalls einem die Rechtsform des Unternehmens kennzeichnenden Zusatz besteht. Daneben gibt es Sachfirmen, die den Unternehmensgegenstand bezeichnen und Phantasiefirmen, die einen von den Firmeninhabern ausgedachten Namen beinhalten. Mischformen sind möglich. Rechtsfähige und nichtrechtsfähige Gesellschaften müssen ihre Rechtsform in ihrer Firma mit einem abgekürzten oder ausgeschriebenen Zusatz angeben. So führen die Kapitalgesellschaften AG, GmbH und KGaA ebenso einen Rechtsformzusatz wie die Handelsgesellschaften oHG, KG, GmbH & Co. KG und AG & Co. KG.
Auch Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit (VVaG) und Genossenschaften (eG) führen Rechtsformzusätze. Auf europäischer Ebene gilt dies auch für Europäische Aktiengesellschaften (SE = Societas Europaea), Europäische Genossenschaften ( SCE = Societas Cooperativa Europaea) und Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigungen (EWIV).
Firmengrundsätze
Alle Firmenbezeichnungen müssen die Prinzipien der Wahrheit, Klarheit, Ausschließlichkeit und Einheit beachten. Damit soll der Rechtsverkehr gegen Irreführung geschützt und die Unterscheidbarkeit der Firma gefördert werden. Diese Grundsätze ergeben sich aus den §§ 17 ff. HGB bzw. werden von der Rechtsprechung hieraus abgeleitet.
Der Rechtsformzusatz dient der Firmenwahrheit, da er etwige Haftungsbeschränkungen erkennen lässt. Außerdem muss die Firma den Geschäftsgegenstand nach Art und Umfang zutreffend wiedergeben und die nötige Unterscheidungskraft gegenüber anderen, bereits vorher ins Handelsregister aufgenommenen Firmen besitzen.
Der Grundsatz der Firmenausschließlichkeit garantiert die Unterscheidungskraft der Firma Im interesse der Vermeidung von Täuschungen im Rechtsverkehr durch die Verhinderung der Rufausbeutung etablierter Firmen Der Grundsatz der Firmenbeständigkeit stellt sicher, dass ein Erwerber oder ein sonstiger Rechtsnachfolger mit Billigung des bisherigen Firmeninhabers bzw. seiner Erben eine bestehende Firma - gegebenenfalld mit einem Nachfolgzusatz - weiterführen kann.
Der Rechtsschutz für Firma, Name und Marke
Der Rechtsschutz der Firma stellt folgende Abwehr-, Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche bereit:
- Das Register prüft - gegebenenfalls mit einem Gutachten der örtlichen Industrie- und Handelskammer - eine beabsichtigte Firmierung auf Verwechslungs- und Irreführungsgefahr (Firmenmißbrauchsverfahren) von Amts wegen.
- Betroffene Konkurrenten, die keinen Anspruch auf gerichtliches Einschreiten gegen beeinträchtigende Firmierungen haben, können bei Verletzung rechtlicher und wirtschaftlicher Interessen zivilrechtlich vorgehen.
- Bei Verletzung von Firmen-, Namens- und Markenrechten oder bei wettbewerbswidrigem (insbesondere täuschendem und irreführendem) bestehen Unterlassungs- und Schadenersatzeinsprüche nach Bürgerlichem, Marken- und Wettbewerbsrecht, wobei Unterlassungseinsprüche per einstweiliger Verfügung sicherbar sind.
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