Fernabsatzvertrag
Fernabsatzvertrag verständlich & knapp definiert
Der Fernabsatzvertrag ist ein Verbrauchervertrag zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, die ausschließlich via Brief, Kataloge, E-Mails, Internet, Telefonate oder andere Fernkommunikationsmittel abgeschlossen werden.- chevron_right Mögliche Vertragsarten im Fernabsatzvertrag
- chevron_right Strengere Vorschriften für Fernabsatzverträge
- chevron_right Zu folgenden vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer verpflichtet:
- chevron_right Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
- chevron_right Fernabsatzvertrag – Zusammenfassung
Ein Fernabsatzvertrag wird immer dann geschlossen, wenn über Fernkommunikationsmittel Dienstleistungen beziehungsweise Waren erworben werden. Gesetzliche Regelungen zum Fernabsatzvertrag sind im Bürgerlichen Gesetzbuch und dem Fernabsatzrecht enthalten. Als Fernkommunikationsmittel zählen gemäß § 312 b I BGB der E-Mail-, Brief-, Telefon- oder Internetverkehr.
Mögliche Vertragsarten im Fernabsatzvertrag
Ein Vertrag wird nur zu einem Fernabsatzvertrag, wenn Fernkommunikationsmittel zum Abschluss des Vertrages verwendet werden. Ausgenommen sind Vertragsabschlüsse, die nicht in einem für den Fernabsatz organisierten Vertrieb vereinbart werden. Daher können die Vertragsarten folgende Formen haben:
- Kaufvertrag
- Dienstvertrag
- Mietvertrag
- Werkvertrag
- Geschäftsbesorgungsvertrag
- Maklervertrag
- Reisevermittlungsaufträge
- Partnerschaftsvermittlungsaufträge
Strengere Vorschriften für Fernabsatzverträge
Grundsätzlich steht dem Verbraucher auch bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht zu, solange die vertraglich zugesicherte Leistung nicht durch § 312g vom Widerruf ausgeschlossen ist. Bei Verträgen mit vorgesehener Warenlieferung darf dem Verbraucher anstelle des Widerrufsrechts auch ein Rückgaberecht gewährt werden. In einem Fernabsatzvertrag hat der Leistungserbringer zudem eine erhöhte Informationspflicht, welche schon vor Vertragsabschluss erfolgen muss. Bei telefonischen Abschlüssen ist der Unternehmer verpflichtet, seinen geschäftlichen Zweck seines Anrufs sowie die Identität direkt zu benennen.
Zu folgenden vorvertraglichen Informationen ist der Unternehmer verpflichtet:
- Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen.
- Gesamtpreis der Leistungen. Darin müssen auch Abgaben, Steuern sowie alle zusätzlich anfallenden Fracht- und Lieferkosten enthalten sein.
- Liefer-, Zahlungs- und Leistungsbedingungen müssen eindeutig angegeben werden.
- Mitteilung über das Verfahren, wie mit Beschwerden umgegangen wird.
- technische Schutzmaßnahmen, Funktionsweise und Kompatibilität digitaler Inhalte.
- Bei längerfristigen Verträgen sind auch Laufzeiten und Kündigungsfristen zu benennen.
- Information über die Mängelhaftung und vorhandener Garantieleistungen.
- Der Verbraucher muss auf ein vorhandenes Widerrufsrecht hingewiesen werden und wie der Widerruf erfolgen kann.
Besondere Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr
Bietet ein Unternehmer seine Waren oder Dienstleistungen über den elektronischen Geschäftsverkehr an, so muss er besondere Pflichten erfüllen. Die technischen Mittel müssen angemessen, zugänglich und wirksam, die Eingabemaske muss vom Besteller auf Fehleingaben zu prüfen sein. Zudem verpflichtet sich der Unternehmer, die Bestellung unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Ebenso müssen die AGB abrufbar sein und dem Kunden die Möglichkeit der Sicherung bieten.
Fernabsatzvertrag – Zusammenfassung
- Fernabsatzverträge gelten für alle Vertragsarten, die ausschließlich über Fernkommunikationsmittel wie Telefon, Internet, E-Mail, Fax oder Brief abgeschlossen werden.
- Unternehmen haben besondere Informationspflichten dem Verbraucher gegenüber.
- Das Fernabsatzrecht dient dem Verbraucherschutz.
- Fernabsatzverträge gewinnen in der heutigen globalen Wirtschaft und der Vernetzung über das Internet eine immer stärkere Bedeutung.
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