Eventualverbindlichkeiten
- chevron_right Eventualverbindlichkeiten: Beispiele
- chevron_right Staatliche Eventualverbindlichkeiten
- chevron_right Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten
- chevron_right Eventualverbindlichkeiten - das Wichtigste:
Zu den Eventualverbindlichkeiten gehören alle Verbindlichkeiten, die mit einer geringen Wahrscheinlichkeit in der Zukunft entstehen. Dazu zählen mögliche Verbindlichkeiten aus Haftungen, Bürgschaften, Garantien und Gewährleistungen. Eine entsprechende Definition findet sich im internationalen Regelwerk "International Accounting Standards" und hat somit weltweit Gültigkeit. Eventualverbindlichkeiten lassen sich von Rückstellungen abgrenzen: Bei diesen ist das Entstehen der Verbindlichkeit zwar nicht sicher, aber sehr wahrscheinlich.
Ein weiteres wesentliches Merkmal neben der geringen Wahrscheinlichkeit ist bei Eventualverbindlichkeiten das fehlende Wissen über die Höhe, wenn sie doch entstehen. Bei Gewährleistungen lässt sich beispielsweise nicht prognostizieren, ob ein Hersteller nur wenige Geräte reparieren oder austauschen muss oder im schlimmsten Fall alle Modelle.
Eventualverbindlichkeiten: Beispiele
Ein Unternehmen übernimmt für den Kredit eines Kunden eine Bürgschaft. Das kann Sinn machen, wenn der Kunde nur mit einer Bürgschaft ein Bankdarlehen erhält. Die Firma ermöglicht ihm damit die Fortführung seines Betriebs und verzeichnet dafür weiterhin Aufträge von ihm. In diesem Fall geht man davon aus, dass der Schuldner den Kredit bedienen kann. Die Bürgschaft stellt zwar eine potenzielle finanzielle Verbindlichkeit dar, aber deren Eintreten ist unwahrscheinlich. Bei künftigen Pensionsansprüchen für die eigenen Mitarbeiter handelt es sich dagegen um eine Rückstellung, da die Zahlungsverpflichtung mit hoher Wahrscheinlichkeit eintritt. Vielfach finden sich aber auch Abgrenzungsprobleme zwischen Eventualverbindlichkeiten und Rückstellungen.
Das zeigt das Beispiel von Schadensersatzforderungen, mit denen sich eine Firma konfrontiert sieht. Hat die gegnerische Partei bessere Chancen, sollte ein Unternehmen eine Rückstellung vornehmen. Liegt die Wahrscheinlichkeit eines Urteils zugunsten des Unternehmens höher, handelt es sich eher um eine Eventualverbindlichkeit. Oftmals lässt sich ein Gerichtsurteil aber nur schwer vorhersagen, deshalb ist die Entscheidung zwischen dem Verbuchen als Rückstellung oder als Eventualverbindlichkeit nicht leicht.
Staatliche Eventualverbindlichkeiten
Auch Staaten verfügen meist über zahlreiche Eventualverbindlichkeiten. Deutschland vergibt beispielsweise sogenannte Hermes-Bürgschaften als Teil der Außenwirtschaftsförderung. Sie dienen für deutsche Unternehmen als Exportkreditversicherung: Begleicht der ausländische Kunde die Rechnungssumme nicht, kommt der Staat dafür auf. Besonders hohe Eventualverbindlichkeiten entstanden Deutschland im Rahmen des Euro-Rettungsschirms, mit dem sich der Staat insbesondere zu Bürgschaften verpflichtete.
Bilanzierung von Eventualverbindlichkeiten
Eventualverbindlichkeiten fließen im Gegensatz zu Verbindlichkeiten und Rückstellungen nicht in die Bilanz ein, Unternehmen weisen sie separat "unter dem Strich" aus. Erst wenn sich die Wahrscheinlichkeit erhöht oder die Zahlungsverpflichtung eintritt, müssen Unternehmen die Beträge als Rückstellung oder als Verbindlichkeit verbuchen. In den Haushalten von Staaten finden sich Eventualverbindlichkeiten dagegen überhaupt nicht. Sie tauchen erst als Posten auf, wenn Staaten finanziellen Verpflichtungen nachkommen müssen. Das hat den Nachteil mangelnder Transparenz: Die möglichen künftigen Risiken lassen sich meist nur von Experten nachvollziehen.
Eventualverbindlichkeiten - das Wichtigste:
- Verbindlichkeit, die nur mit geringer Wahrscheinlichkeit entsteht
- Höhe ebenfalls ungewiss
- in Firmenbilanzen gesondert ausgewiesen
- Staaten haben auch zahlreiche Eventualverbindlichkeiten
- Abgrenzung zwischen Rückstellung und Eventualverbindlichkeit teilweise schwer
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