Erwerbsunfähigkeitsrente
Erwerbsunfähigkeitsrente verständlich & knapp definiert
Die Erwerbsunfähigkeitsversicherung ist eine Versicherung gegen das Risiko der Erwerbsuntätigkeit. Im Gegensatz zu einer Berufsunfähigkeit liegt eine Erwerbsunfähigkeit erst dann vor, wenn die versicherte Person zu 100 Prozent berufsunfähig ist.- chevron_right Grundsätzliche Voraussetzungen
- chevron_right Definition der Erwerbsminderung
- chevron_right Wartezeit und Zurechnungszeit
- chevron_right Wesentliche Punkte bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (Erwerbsminderungsrente)
Die Erwerbsunfähigkeitssrente (Erwerbsminderungsrente) ist eine staatliche Versicherungsleistung in Form einer monatlichen Rente für Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr in der Lage sind, erwerbstätig zu sein und hierbei starken Einschränkungen unterliegen.
Die Erwerbsunfähigkeitssrente darf nicht mit einer privaten Versicherung gegen Berufsunfähigkeit verwechselt werden. Um diese staatliche Absicherung zu erhalten, müssen einige Voraussetzungen erfüllt sein.
Grundsätzliche Voraussetzungen
Der Antragsteller darf das gesetzliche Rentenalter noch nicht erreicht haben. Weiterhin müssen die gesundheitlichen Einschränkungen medizinisch belegt werden.
Zusätzlich zu den Hausärzten oder Fachärzten des Antragstellers werden hier die medizinischen Dienste der Krankenkassen und der soziale Dienst der Rentenversicherung aktiv. Auch muss eine Wartezeit mit Vorversicherungszeiten in der Rentenversicherung erfüllt sein.
Definition der Erwerbsminderung
Der Antragsteller darf dem Arbeitsmarkt nicht mehr oder nur noch eingeschränkt zur Verfügung stehen, also einer Tätigkeit nachgehen können. Hierbei sind mehrere Abstufungen zu unterscheiden.
Wenn der Versicherte noch mindestens 6 Stunden ohne gesundheitliche Bedenken arbeiten kann, liegt eine Erwerbsminderung vor. Zwischen 3 und 6 Stunden/täglich spricht der Gesetzgeber von einer teilweisen Erwerbsminderung. Ab unter 3 Stunden/Tag gilt der Arbeitnehmer jedoch als voll erwerbsvermindert. Bei Streitigkeiten über die Gewährung einer Erwerbsunfähigkeitssrente ist der Sozialgerichtsweg einschlägig, da es sich um eine staatliche Leistung handelt.
Wartezeit und Zurechnungszeit
In der Regel muss der Antragsteller eine Versicherungszeit von mindestens 5 Jahren in der Rentenversicherung nachweisen, ehe er antragsberechtigt ist. Unter Zurechnungszeit versteht sich die Zeit, die fiktiv zur Rentenberechnung hinzugerechnet wird, wenn der Erwerbsunfähigkeitsfall zu einem Zeitpunkt eintritt, zu dem der Versicherte noch nicht lange erwerbstätig ist.
Durch Hinzurechnen fiktiver Beitragsjahre soll eine bessere Versorgung und damit eine Abhängigkeit von der Grundsicherung verhindert werden. Erwerbsunfähigkeitsrenten werden zeitlich befristet gewährt (in der Regel 3 Jahre mit Verlängerungsoption).
Wesentliche Punkte bei der Erwerbsunfähigkeitsrente (Erwerbsminderungsrente)
- Erwerbsunfähigkeit (teilweise oder vollständig)
- Wartezeit
- Zurechnungszeit
- Befristung
- Sozialgerichtsweg für Streitfälle
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