Equity-Methode
Equity-Methode verständlich & knapp definiert
Die Equity-Methode ist eine Art der Bilanzierung, bei der ein Betrieb die Beteiligungen anderer Unternehmen um die Anschaffungskosten und die Jahresüberschüsse korrigiert. Diese werden dann im Jahresabschluss entsprechend bewertet.- chevron_right Assoziierte Unternehmen und Equity-Methode
- chevron_right Erstbewertung und Folgebewertungen
- chevron_right Equity-Methode - Zusammenfassung:
Die Equity-Methode ist eine spezielle Form der Rechnungslegung, bei der Konzerne bestimmte Beteiligungen an Unternehmen in ihrem Konzernabschluss berücksichtigen. Die Gewinne und Verluste dieser Betriebe wirken sich damit unmittelbar auf die Konzernbilanz des Investors aus, was die Equity-Methode vom Rechnungslegungsverfahren nach dem Anschaffungskostenprinzip unterscheidet. Diese Methode findet vor allem bei assoziierten Firmen Anwendung. Darüber hinaus kommt sie bei folgenden Beteiligungen infrage:
- Gemeinschaftsunternehmen: Das trifft dann zu, wenn Unternehmen Joint Ventures in der Bilanz nicht mittels Quotenkonsolidierung einbeziehen.
- Tochtergesellschaften: Diese müssen Firmen mit der Equity-Methode erfassen, wenn sie nicht per Vollkonsolidierung im Konzernabschluss integriert sind. Gewöhnlich hat die Vollkonsolidierung Vorrang, aber in verschiedenen, im § 296 des Handelsgesetzbuches festgelegten Fällen verfügen Unternehmen über ein Wahlrecht. Der Gesetzgeber gewährt dieses Wahlrecht zum Beispiel, wenn Investoren die Anteile nur zum Zweck der Weiterveräußerung halten.
Assoziierte Unternehmen und Equity-Methode
Als assoziierte Unternehmen gelten nach § 311 Abs. 1 HGB alle Beteiligungen, bei denen Investoren einen maßgeblichen Einfluss ausüben. Ein maßgeblicher Einfluss ist laut Gesetz vorhanden, wenn eine Firma mindestens 20 % der Anteile besitzt. Zugleich ist die Obergrenze zu beachten. Hat ein Konzern mehr als 50 % der Stimmrechte inne, geht der Gesetzgeber von einem beherrschenden Einfluss aus.
In diesem Fall muss er eine Vollkonsolidierung vornehmen. Liegen die Anteile zwischen 20 % und 50 %, vermutet der Staat ein assoziiertes Unternehmen. Das Gegenteil muss der Konzern bei Bedarf beweisen. Für alle diese assoziierten Unternehmen fordert der Staat das Einbeziehen in den Konzernabschluss, ausgenommen sind nach § 311 Abs. 2 HGB nur unwesentliche Beteiligungen.
Erstbewertung und Folgebewertungen
Bei der Erstbewertung bilanzieren Investoren das assoziierte Unternehmen auf der Aktivseite als Vermögensgegenstand. Eine Aufschlüsselung in einzelne Vermögensstände wie bei der Voll- und Quotenkonsolidierung findet nicht statt. Der Wert des Vermögensgegenstands gleicht den Anschaffungskosten.
Zugleich müssen Betriebe zum Zeitpunkt der Aufnahme eine Nebenrechnung anfertigen, welche für die Folgebewertungen wichtig ist: Von den Anschaffungskosten ziehen sie den Anteil am Eigenkapital ab, daraus ergibt sich der Unterschiedsbetrag. Davon subtrahieren sie anteilig die stillen Reserven im Anlagevermögen der Beteiligung, der restliche Betrag stellt den Firmen- beziehungsweise Geschäftswert dar. Den Unterschiedsbetrag müssen sie im Anhang des Konzernabschlusses angeben.
In den folgenden Jahren vermindern oder erhöhen mehrere Faktoren den Beteiligungsbuchwert. Dazu gehören:
- Überschüsse oder Verluste beim assoziierten Unternehmen
- Veränderungen des anteiligen Eigenkapitals
- Ausschüttungen
- Abschreibung des Anteils an stillen Reserven
- Abschreibung des Firmen- beziehungsweise Geschäftswerts
Equity-Methode - Zusammenfassung:
- bezieht assoziierte Unternehmen in die Konzernbilanz ein
- gilt unter Umständen auch für Joint Ventures und Tochterunternehmen
- anteilige Bewertung
- bei Unwesentlichkeit der Beteiligung nicht erforderlich
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