Entgeltumwandlung
Entgeltumwandlung verständlich & knapp definiert
Die Entgeltumwandlung bezeichnet die rechlich garantierte Möglichkeit eines Arbeitnehmers, einen Teil seines (monatlichen) Einkommens als betriebliche Altersvorsorge zu verwenden.- chevron_right Praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung
- chevron_right Kritische Betrachtung der Entgeltumwandlung
- chevron_right Zusammenfassend kann gesagt werden:
Bei der Entgeltumwandlung handelt es sich um ein Verfahren der Förderung der freiwilligen privaten Altersvorsorge, die insbesondere seit dem Jahr 2003 noch mehr die öffentliche Diskussion prägt. Ihr wesentliches Ziel ist die Schließung der sogenannten Rentenlücke, die dadurch entsteht, dass das gesetzliche Rentenniveau im Rahmen diverser Rentenreformen abgesenkt worden ist.
Das Grundprinzip bei der Entgeltumwandlung lautet: Ein Arbeitnehmer wandelt einen Teil seines Monatsgehaltes in eine Altersvorsorge um und spart auf diesen Betrag bis zu einer bestimmten monatlichen Summe u. d. den Krankenkassen- und Rentenversicherungs-Anteil. Auch der Arbeitgeber-Anteil wird um einen anrechenbaren Betrag multipliziert mit dem Beitragssatz reduziert.
Praktische Umsetzung der Entgeltumwandlung
Insbesondere Großunternehmen bieten den Mitarbeitern eine Lotsenfunktion im Geldanlage-Dschungel an: Sie schließen mit einem bevorzugten Geldanlage- bzw. Versicherungspartner eine Art Rahmenvertrag, damit den einzelnen Sparerinnen und Sparern günstigere Konditionen eingeräumt werden können.
Der Arbeitnehmer kann auf Basis des "Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung" eine Entgeltumwandlung verlangen:
- § 1 a Abs. 1 BetrAVG regelt die Höhe der möglichen Einzahlungen ("4 vom Hundert der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung". In den "westlichen" Bundesländern ist dies eine monatliche Einzahlung von 254 Euro, in den neuen Bundesländern von 228 Euro.
- Der Arbeitgeber hat die Wahlfreiheit, ob er eine Pensionskasse einrichten möchte oder ob er eine Direktversicherung anbietet.
- Die erworbenen Ansprüche sind unverfallbar, wenn der Arbeitnehmer bei einer etwaigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses über 25 Jahre alt ist und das Arbeitsverhältnis mehr als 5 Jahre bestanden hat. (§ 1 b BetrAVG). Damit ist eine bestehende Entgeltumwandlung bzw. Altersvorsorge kein Hindernis für einen Wechsel des Arbeitgebers.
In der Regel werden die Einzahlungen der Entgeltumwandlung direkt vom Lohn oder Gehalt des Arbeitnehmers abgezogen und überwiesen.
Kritische Betrachtung der Entgeltumwandlung
Die Kritik an der Entgeltumwandlung erscheint unberechtigt, weil sie sich ja eigentlich am Grundkonstrukt der Sozialversicherungsbeiträge auf Lohn und Gehalt entzünden müsste. Bruttoarbeitsentgelte bis zur Beitragsbemessungsgrundlage werden mit Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil für Kranken- und Rentenversicherung belastet, so dass vergleichsweise wenig "Netto" ankommt. Diese Berechnung wird für den Teilbereich der Entgeltumwandlung ausgesetzt, allerdings sinkt der gesetzliche Rentenanspruch auch um denjenigen Betrag, der nicht eingezahlt wird. Letztendlich kann nur eine Detailrechnung der prognostizierten und tatsächlichen Rendite eine volle Aussagekraft entfalten, die bis auf eine Nachkommastelle reicht.
Im Endeffekt kann der Arbeitnehmer aber das Prinzip der Risikostreuung anwenden: Weiterhin - wie verpflichtet - in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, aber zusätzlich privat und gefördert privat vorsorgen.
Zusammenfassend kann gesagt werden:
- Die Entgeltumwandlung ist eine staatlich geförderte, für den Arbeitnehmer freiwillige Altersvorsorge
- Ihre Rendite speist sich aus der Geldanlage, darauf anfallende Kapitalerträge und der Einsparung von Sozialabgaben bei der Einzahlung
- Als Lösung werden meist Pensionsfonds oder Direktversicherungen angeboten
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