Einnahmen Überschussrechnung


Kurz & einfach erklärt:

Einnahmen Überschussrechnung verständlich & knapp definiert

Die Einnahmenüberschussrechnung ist eine gesetzlich vorgegebene Gewinnermittlungsmethode. Dabei werden die Einnahmen und die Ausgaben gegenübergestellt und der Gewinn bzw der Verlust eines Unternehmens ermittelt.
notes Inhalte

Das Steuerrecht kennt verschiedene Arten der Gewinnermittlung. Die zwei wichtigsten sind:der Betriebsvermögensvergleich mit Inventur, Inventar und Bilanz sowi die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG.

Betriebsvermögensvergleich

Beim Betriebsvermögensvergleich ist der Gewinn der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Ende des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Ende des vorangegangenem Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen. Es handelt sich somit um einen Vergleich des Eigenkapitals zum Bilanzstichtag.

Einnahmen-Überschussrechnung

Bei der EÜR wird als Gewinn der Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben verstanden. § 4 Abs. 3 EStG ist die zentrale Vorschrift für die Gewinnermittlung nicht buchführungspflichtiger Unternehmen. Es werden Einnahmen und Ausgaben und somit lediglich reine Geldbewegungen erfasst. Dabei ist es unerheblich, in welcher Periode die einer Geldbewegung zugrunde liegende Leistung erbracht wurde. Stille Reserven werden zum Zeitpunkt ihrer Auflösung durch den Zufluss des Veräußerungserlöses oder Entnahme erfasst.

Trotz aller Unterschiede in der Ermittlung des Gewinnes zwischen den beiden Gewinnermittlungsarten müssen beide auf Dauer aufgrund der Definition des Totalgewinns zum selben Ergebnis führen.

Voraussetzungen

Den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG darf ermitteln, wer

  • nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet ist Bücher zu führen,
  • von der Pflicht Bücher zu führen und einen Jahresabschluss zu erstellen befreit ist sowie
  • Freiberufler im Sinne des § 18 EStG ist.


Gewerbetreibenden steht diese Gewinnermittlungsmöglichkeit dann zur Verfügung, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • der Jahresumsatz beträgt höchstens 500.000,00 € und
  • der Jahresgewinn beträgt höchstens 50.000,00 € und
  • es besteht keine Verpflichtung nach anderen Gesetzen als nach den Steuergesetzen, Bücher zuführen.


Das Finanzamt muss dem Steuerpflichtigen mitteilen, dass infolge des Überschreitens einer der Grenzen Buchführungspflicht besteht. Die steuerliche Buchführungspflicht beginnt in dem Jahr, das auf die Mitteilung des Finanzamts folgt.

Inhalt der Einnahmen-Überschussrechnung

Die Einnahmen-Überschussrechnung ist eine Gegenüberstellung von

  • tatsächlich erhaltenen Betriebseinnahmen (Zufluss) und
  • tatsächlich geleisteten Betriebsausgaben (Abfluss).


Durch das grundsätzlich geltende Zu- und Abflussprinzip werden Betriebseinnahmen und -ausgaben erst in dem Zeitpunkt erfasst, in dem sie tatsächlich zu- bzw. abfließen.

Als Ausnahme werden regelmäßig wiederkehrenden Einnahmen und Ausgaben (zum Beispiel Miete) angesehen. Wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben werden, wenn sie innerhalb von 10 Tagen nach Wechsel des Geschäftsjahres ein- bzw. abgehen, in dem Geschäftsjahr als erfasst, in das sie wirtschaftlich gehören.

Als weitere Ausnahme des Zu- und Abflussprinzips sind die Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter zu betrachten.

Aufzeichnungspflichten

Der Steuerpflichtige muss dem Finanzamt auf Verlangen die Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben erläutern und glaubhaft machen, damit die Behörde die Richtigkeit und Vollständigkeit nachprüfen kann.

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