Ausbildungsfreibetrag


Kurz & einfach erklärt:

Ausbildungsfreibetrag verständlich & knapp definiert

Der Ausbildungsfreibetrag ist ein Steuerfreibetrag, den Eltern für ein volljähriges Kind in Anspruch nehmen können, dass sich in der Berufsausbildung befindet und nicht mehr im elterlichen Haushalt wohnt. Er beläuft sich derzeit auf 924 Euro jährlich. Offiziell wird er im Steuerrecht als "Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs" bezeichnet, der durch die Ausbildung und die Wohnsituation des volljährigen Kindes entstehen.
notes Inhalte

Wer hat Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag?

Alle wichtigen Infos zum Ausbildungsfreibetrag
Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag haben Eltern, die in Deutschland der unbegrenzten Steuerpflicht unterliegen. Mit dieser steuerlichen Vergünstigung werden zusätzliche Ausgaben abgegolten, die ihnen durch die Berufsausbildung und die externe Unterbringung eines volljährigen Kindes entstehen. Vermögen und eigenes Einkommen des Kindes werden seit 2012 auf den Ausbildungsfreibetrag nicht mehr angerechnet. Auch Bafög mindert diese steuerliche Erleichterung für Eltern nicht, sofern es als Darlehen gewährt wird. Ihren Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag machen Eltern in der Anlage Kind im Rahmen ihrer Steuererklärung geltend. Den Ausbildungsfreibetrag in Anspruch nehmen können Eltern in der Regel bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Kindes bzw. bis zum Ende des Kindergeldbezugs.

Die tatsächliche Höhe der elterlichen Aufwendungen für die Berufsausbildung spielt bei der Gewährung des Ausbildungsfreibetrages keine Rolle und muss gegenüber dem Finanzamt somit auch nicht nachgewiesen werden. Die Berechnung des Freibetrages beruht auf einem sogenannten typisierten Mehrbedarf. Für mehrere Kinder erhalten Eltern bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen jeweils einen eigenen Freibetrag.

Was gilt als Berufsausbildung?

Als Berufsausbildung, für die Eltern einen Ausbildungsfreibetrag erhalten können, zählen:

  • Der Besuch einer allgemeinbildenden Schule nach der Vollendung des 18. Lebensjahres
  • Klassische Berufsausbildung/Lehre
  • Der Besuch einer Fachschule oder Meisterschule
  • Das Studium an einer Universität oder Fachhochschule (Bachelor-, Master- oder Promotionsstudium, Referendariat)
  • Längere Sprachaufenthalte und Praktika
  • Au-pair
Ausbildung muss für spätere Berufsausübung wichtig sein

Die Ausbildung, für die der Freibetrag gewährt wird, muss zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten führen, die für eine spätere Berufsausübung wichtig sind. Ob sie im Inland oder im Ausland absolviert wird, ist für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages unerheblich.

Auch Ausbildungslücken werden anerkannt

Der Anspruch auf den Freibetrag bleibt auch in Zeiten sogenannter Ausbildungslücken bestehen, sofern die Abstände zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten den Zeitraum von vier Monaten nicht überschreiten. Zu den Ausbildungslücken gehören beispielsweise die Übergangszeiten zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn einer Lehre oder eines Studiums sowie die Zeit nach einem Freiwilligendienst. Wenn bereits eine Ausbildungszusage vorliegt, werden in steuerlicher Hinsicht auch längere Wartezeiten anerkannt. Voraussetzung für die Gewährung des Freibetrages ist, dass sich das volljährige Kind ernsthaft um eine Ausbildung bemüht. Das Finanzamt kann hierüber einen Nachweis fordern.

Die Wohnsituation: Räumliche Selbstständigkeit entscheidet

Das zweite Kriterium für die Gewährung des Ausbildungsfreibetrages ist die dauerhafte räumliche Selbstständigkeit des Kindes. Sie ist gegeben, wenn das erwachsene Kind nicht mehr im Haushalt seiner Eltern wohnt und einen eignen Haushalt führt. Steuerlich anerkannt werden das Wohnen in:

  • Einer eigenen Mietwohnung oder einer Wohngemeinschaft
  • Einer Eigentumswohnung der Eltern, die von diesen nicht genutzt wird
  • Einer Einliegerwohnung bei Verwandten
  • Ein Wohnheim- oder Internatsplatz
Das Verhältnis der Eltern ist wichtig

Der Ausbildungsfreibetrag wird nicht gewährt, wenn die Eltern geschieden oder getrennt sind und das erwachsene Kind dauerhaft bei Mutter oder Vater wohnt.

Was ist mit den Ausbildungskosten?

Wie sieht es mit den Ausbildungskosten aus?
Bei der Gewährung des Ausbildungsfreibetrages geht es darum, den Sonderbedarf, der den Eltern durch die Berufsausbildung eines erwachsenen Kindes und dessen räumliche Selbstständigkeit entsteht, steuerlich zu kompensieren. Ausbildungskosten sind in diese steuerliche Förderung nicht eingeschlossen. In Bezug auf Studiengebühren gilt die Regelung, dass Eltern diese steuerlich generell nicht geltend machen können, hierfür müssen Studierende eine eigene Steuererklärung erstellen. Mit dem Ausbildungsfreibetrag sind somit alle elterlichen Aufwendungen für eine Hochschulausbildung in steuerlicher Hinsicht abgegolten. Schulgeld kann durch das Finanzamt dagegen als eine steuerlich relevante Sonderausgabe bewertet werden.

Warum gibt es den Ausbildungsfreibetrag nur für volljährige, auswärts lebende Kinder?

Den allgemeinen Ausbildungsbedarfs von Kindern berücksichtigt das Steuerrecht bereits im Rahmen des Betreuungs-, Erziehungs- und Ausbildungsfreibedarfs von Kindern in Höhe von derzeit 1.320 Euro. Dieser Freibetrag kommt in der elterlichen Steuererklärung allen Kindern unabhängig von ihrem Alter zugute, sofern sie noch bei den Eltern wohnen. Daher können Eltern weder für volljährige Kinder, die bei ihnen leben noch für auswärts untergebrachte minderjährige Kinder Ausbildungsfreibeträge geltend machen.

Zusammenfassung

  • Der Ausbildungsfreibetrag gewährt im Rahmen des Familienleistungsausgleichs Steuererleichterungen für Eltern, deren volljährige Kinder eine Berufsausbildung absolvieren.
  • Er beträgt derzeit 924 Euro jährlich.
  • Anspruchsvoraussetzungen sind neben der Volljährigkeit des Kindes: Auswärtige Unterbringung, Anspruch auf Kindergeld, der Nachweis einer Berufsausbildung.
  • Für das Jahr, in dem das Kind die Volljährigkeit erreicht, wird der Ausbildungsfreibetrag anteilig gewährt.

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