Aufsichtsrat
Aufsichtsrat verständlich & knapp definiert
Der Aufsichtsrat hat die Aufgabe, den Vorstand zu beraten, zu überwachen und zu kontrollieren. Er ist ein Kontrollgremium bei Kapitalgesellschaften und Organisation.- chevron_right Die Aufgaben eines Aufsichtsrats
- chevron_right Aufsichtsrat und Mitbestimmung
- chevron_right Wahl des Aufsichtsrats
- chevron_right Die Vergütung von Aufsichtsräten
- chevron_right Aufsichtsrat - Zusammenfassung:

Der Aufsichtsrat fungiert in Kapitalgesellschaften als Kontrollinstanz, welche die Tätigkeit des Vorstands beziehungsweise der Geschäftsführung im Sinne der Anteilseigner überwacht. Zugleich verantwortet er deren Berufung. Das Aktiengesetz sieht Aufsichtsräte bei den Kapitalgesellschaften Aktiengesellschaft, Kommanditgesellschaft auf Aktien, GmbH sowie bei Genossenschaften vor.
Es gibt allerdings Ausnahmen, so müssen GmbHs erst ab 500 Beschäftigten einen Aufsichtsrat bilden. Genossenschaften können darauf verzichten, wenn sie höchstens 20 Mitglieder haben. Unternehmen können auch freiwillig einen Aufsichtsrat installieren. Die detaillierten Regelungen über die Zusammensetzung und die Aufgaben des Aufsichtsrats finden sich im Aktiengesetz in den §§ 95 - 116.
Die Aufgaben eines Aufsichtsrats
Mit der Bestellung des Vorstands oder bei GmbHs der Geschäftsführung kommt dem Aufsichtsrat eine zentrale Funktion zu. Die Dauer der Berufung bestimmt das Gremium ebenfalls, sie kann bis zu 5 Jahre betragen. Danach ist eine erneute Bestellung möglich. Der Aufsichtsrat kann jederzeit zuvor eine Abberufung durchführen. In die konkrete Leitung des Unternehmens darf er nicht eingreifen, seine Aufgaben beschränken sich auf die Überwachung und die Kontrolle.
Aufsichtsräte studieren zum Beispiel die betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und prüfen Investitionspläne des Managements. Gegenüber den Anteilseignern müssen Aufsichtsräte berichten. Besonders penibel muss ein Aufsichtsrat den Konzern- und Jahresabschluss begutachten. Dieses Gremium kann darüber hinaus festlegen, dass es bei bestimmten Geschäften die Zustimmung erteilen muss. Lehnt der Aufsichtsrat einen Vorschlag ab, kann der Vorstand darauf beharren, dass die Hauptversammlung darüber abstimmt. Der Aufsichtsrat hat zusätzlich das Recht, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen.
Aufsichtsrat und Mitbestimmung
Der Aufsichtsrat stellt weltweit ein Gremium der Anteilseigner dar, die deutsche Gesetzgebung weicht davon erheblich ab: Es schreibt die Mitbestimmung der Arbeitnehmer vor, nur kleinere Unternehmen nimmt sie aus. Der Anteil der Arbeitnehmervertreter richtet sich nach der Anzahl der Beschäftigten:
- Unternehmen mit über 2.000 Beschäftigten: paritätische Besetzung. Bei den Arbeitnehmern muss ein Mitglied die leitenden Angestellten vertreten. Zwei bis drei Mitglieder sind Gewerkschaftsvertreter, die nicht im Betrieb arbeiten. Diese Vorschriften sind dem Mitbestimmungsgesetz zu entnehmen.
- Unternehmen mit 500 bis 2.000 Beschäftigten: ⅔ der Mitglieder stellen die Anteilseigner, den Rest die Arbeitnehmer. Das bestimmt das Drittelbeteiligungsgesetz.
Wahl des Aufsichtsrats
Die einzelnen Gruppen wählen ihre Vertreter separat. Aktiengesellschaften führen die Wahl der Anteilseigner auf der Hauptversammlung durch. Auf der Arbeitnehmerseite erfolgt eine gruppenspezifische Wahl: Die Arbeitnehmer, die leitenden Angestellten und die Gewerkschaften besetzen die ihnen zustehenden Posten eigenständig.
Die Vergütung von Aufsichtsräten
Aufsichtsräte erhalten für ihre Tätigkeit eine Vergütung. Die Höhe legt die Hauptversammlung beziehungsweise die Gesellschafterversammlung fest. Meist besteht sie aus einer Grundvergütung und aus variablen Zulagen, etwa pro Aufsichtsratssitzung. In Deutschland existiert keine Pflicht, die Höhe der Vergütungen zu veröffentlichen. Bei Aktiengesellschaften hat es sich im Rahmen des Corporate Governance eingebürgert, diese Angaben freiwillig zu tätigen.
Aufsichtsrat - Zusammenfassung:
- bestellt und kontrolliert den Vorstand oder die Geschäftsführung
- greift nicht direkt in die Unternehmensführung ein
- kann wichtige Entscheidungen zustimmungspflichtig machen
- in vielen Betrieben Mitbestimmung durch Arbeitnehmer
- Gruppen wählen ihre Vertreter getrennt
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