Aufhebungsvertrag
Aufhebungsvertrag verständlich & knapp definiert
Das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer wird mittels Aufhebungsvertrag in beiderseitigem Einvernehmen beendet. Der Vertragsinhalt kann von beiden Parteien weitgehend selbst gestaltet werden. Zudem besteht keinerlei Bindung an Beschränkungen des allgemeinen wie auch des besonderen Kündigungsschutzes.- chevron_right Vor- und Nachteile auf Arbeitnehmerseite
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- chevron_right Form beachten
- chevron_right Aufhebungsvertrag – Zusammenfassung
Ein Aufhebungsvertrag ist eine zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses. In der Regel wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, wenn der Arbeitnehmer die Stelle schneller wechseln oder der Arbeitgeber arbeitsrechtlichen Prozessen aus dem Weg gehen möchte.
Vor- und Nachteile auf Arbeitnehmerseite
Vorteile
- Die Qualität des Arbeitszeugnisses kann im Aufhebungsvertrag vereinbart werden.
- Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden, wenn beide Seiten dies miteinander vereinbaren.
- Ein Aufhebungsvertrag ist meist mit einer Abfindung verbunden.
Nachteile
- Aussetzen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I wird bei Vereinbarung einer Abfindung oder Nichteinhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist für drei Monate ausgesetzt.
- Ist nachweisbar, dass der Arbeitnehmer dem Aufhebungsvertrag freiwillig zugestimmt hat, erhält er eine mindestens zwölf wöchige Arbeitslosengeld I Sperre.
- Wurde eine Sperre durch das Arbeitsamt durchgeführt, ist der Arbeitnehmer bzw. Arbeitssuchende (wie auch dessen mitversicherten Familienangehörige) nicht mehr in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert.
Vor- und Nachteile auf Arbeitgeberseite
Vorteile
- Der Betriebsrat muss nicht angehört werden.
- Ein Kündigungsgrund muss nicht benannt werden.
- Kündigungsfristen müssen nicht eingehalten werden.
- Kündigungsschutz, auch für Personen die unter die Sozialauswahl fallen, entfällt.
Nachteile
- In der Regel verlangt der Mitarbeiter eine Abfindung
- Ein nachträgliches Wettbewerbsverbot muss sich der Arbeitgeber meist ebenfalls erkaufen.
Ein weiterer wichtiger Punkt für beide Vertragsparteien ist der fehlende Widerruf. Ein Aufhebungsvertrag kann, sobald er einmal geschlossen wurde, nicht widerrufen und nur in einigen speziellen Fällen aufgehoben werden. Solche Spezialfälle wären Irrtum nach § 119 BGB oder Drohung bzw. Täuschung nach § 123 BGB.
Form beachten
Der Aufhebungsvertrag muss schriftlich geschlossen werden. Dies ist in § 623 BGB geregelt. Weiterhin ist das genaue Enddatum des Arbeitsverhältnisses exakt anzugeben. Zwar keine Pflicht, aber ratsam für beide Seiten, ist die Klärung aller offenen Punkte, wie etwa ausstehende Zahlungen, Arbeitszeugnis, Resturlaub, Abfindung und anderen Klauseln.
Aufhebungsvertrag – Zusammenfassung
- Wird bei einem einvernehmlichen Ende des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen.
- Ist in der Regel mit großen Nachteilen für den Arbeitnehmer verbunden.
- Arbeitgeber ist nicht in der Pflicht, den Arbeitnehmer über die Folgen eines Aufhebungsvertrages aufzuklären.
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