Aktivierungsverbot
Aktivierungsverbot verständlich & knapp definiert
Für bestimmte Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungsverbot bei der Aufstellung der Bilanz. Es werden dadurch also bestimmte Vermögensgegenstände von der Aufnahme in die Bilanz ausgeschlossen. Unter dieses Verbot fallen u.a. ein originärer (selbst geschaffen) Firmenwert, sowie selbst geschaffene Marken, Drucktitel, Kundenlisten sowie vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände (§ 248 HGB).- chevron_right Wofür gibt es ein Aktivierungsverbot?
- chevron_right Aktivierungsverbot – Beispiel aus der Praxis
- chevron_right Aktivierungsverbot – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
Bei der Bilanzierung sind gesetzliche Vorschriften zu beachten, so etwa das Aktivierungsverbot. Dieses bedeutet, dass ein bestimmter Posten nicht geltend gemacht werden darf, also nicht aktiviert wird. Sein Gegenteil, das Aktivierungsgebot besagt, dass betreffende Posten angeführt werden müssen. Es gibt auch solche Positionen, bei denen man sich frei entscheiden darf – das nennt man Aktivierungswahlrecht.
In Deutschland findet man diese Vorschriften vor allem im Handelsrecht. Zum Beispiel darf man jene Aufwendungen, die zur Anschaffung des Eigenkapitals getätigt wurden oder solche, die zur Unternehmensgründung gebraucht wurden, nicht aktiviert werden. Sie scheinen somit in der Gesamtrechnung nicht als Aktivposten auf.
Für weitere Infos zu dem Thema, siehe auch unsere Kategorie: Bilanz
Wofür gibt es ein Aktivierungsverbot?
Neben dem Aktivierungsgebot und dem Wahlrecht sieht das Bilanzrecht für bestimmte Aufwendungen bzw. Güter auch ein Aktivierungsverbot vor. Das bedeutet, dass das jeweilige Gut nicht als Aktivposten in der Bilanz des Unternehmens aufgeführt werden darf. Durch den Vermögensgegenstand erhöht sich das Vermögen des Konzerns also nicht – auch wenn dieses aus rein wirtschaftlicher Sicht vielleicht sogar der Fall wäre. Konkret sieht das HGB ein Aktivierungsverbot vor allem für folgende Geschäftsvorfälle vor
:
- Beschaffung von Eigenkapital
- Aufwendungen für die Gründung des Unternehmens
- Abschluss von Versicherungsverträgen
- Eigene Aktien
- Forschung und Vertrieb
Darüber hinaus regelt das HGB aber auch, dass ein selbst geschaffener Geschäfts- oder Firmenwert ebenfalls nicht aktiviert werden kann. Dies gilt insbesondere für geschaffene Drucktitel, Verlagsrechte, Marken und andere, vergleichbare immaterielle Vermögensgegenstände. Allerdings haben Unternehmen generell ein Wahlrecht bei der Bilanzierung von immateriellen Vermögensgegenständen.
Aktivierungsverbot – Beispiel aus der Praxis
An einem konkreten Praxisbeispiel soll aufgezeigt werden, wie das Aktivierungsverbot funktioniert. Angenommen, eine Privatperson möchte ein Unternehmen gründen. Hierzu müssen je nach Rechtsform der neuen Firmierung verschiedene Bedingungen erfüllt sein wie beispielsweise der Eintrag im Handelsregister oder das Vorliegen eines Gewerbescheins. Hinzu kommen vor allem Gebühren für einen Notar, der die Gesellschafterverträge beglaubigen muss.
All diese Kosten darf der Selbstständige nicht aktivieren, weil es sich um Aufwendungen für die Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit handelt. Für dieses Kapital erhält er keine direkte Gegenleistung, die einen tatsächlichen wirtschaftlichen Wert besitzen würde. Dieser ergibt sich ergibt sich erst aus der Aufnahme der wirtschaftlichen Tätigkeit an sich, weshalb der Gesetzgeber ein Aktivierungsverbot für diese Aufwendungen erlassen hat.
Aktivierungsverbot – Definition & Erklärung – Zusammenfassung
- Für bestimmte Vermögensgegenstände existiert ein Aktivierungsverbot
- Davon betroffen sind vor allem selbst geschaffene, immaterielle Werte, Beschaffung von Eigenkapital und Aufwendungen der Gründung
- Durch das Aktivierungsverbot verändert sich das Vermögen des Unternehmens rein bilanziell nicht
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