Aktive latente Steuern
Aktive latente Steuern verständlich & knapp definiert
Aktive latente Steuern entstehen, wenn der steuerliche Gewinn höher ist, als der handelsrechtliche Gewinn. Es sind verborgene Steuerlasten.Beispiel für aktive latente Steuern
An einem einfachen Beispiel lässt sich der Handlungsspielraum bei der Bilanzierung schön veranschaulichen: Angenommen, eine Anschaffung für die EDV-Ausstattung eines Unternehmens darf steuerlich auf vier Jahre abgeschrieben werden. Damit können jährlich 25 % des Preises in der Steuerbilanz veranschlagt werden. Man verwendet für die Handelsbilanz aber 50 %, weil man in 2 Jahren schon die stetigen Neuerungen für sich beanspruchen und sich einen Neuen kaufen will. Nach Ablauf dieser 2 Jahre hätte der Unternehmer noch die Möglichkeit, die restlichen 50 % in der Steuerbilanz unterzubringen. Der Betrag dieser 50% ist eine aktive latente Steuer. „Latent“ ist ein lateinischer Ausdruck und beschreibt etwas, das schon vorhanden ist, aber noch nicht greifbar ist. Das kann etwa eine bloße Absicht sein oder die Eigenschaft einer Person oder Sache, die erst später zum Ausbruch kommt.
Praktisch bringt eine derartige Verschiebung jedoch nichts, sie wäre aber für besondere Bedürfnisse eine legitime, also eine zulässige, Handlungsweise. Gerechtfertigt ist der Unterschied vor allem aufgrund des Vorsichtsprinzips, welches handelsrechtlich zu beachten ist. Das heißt, wenn im obigen Beispiel das Unternehmen ernsthaft nach 2 Jahren ein neues Gerät anschaffen möchte, zum Beispiel weil der EDV-Techniker dadurch höhere Arbeitszufriedenheit empfindet, entspricht die Schaffung der latenten aktiven Steuer dem Vorsichtsprinzip – einer genauen, umsichtigen Planung.
Blick auf das Steuerrecht
Im Steuerrecht hat dieses Prinzip jedoch nichts verloren, dort geht es nur um faktisch vorhandene, also bereits realisierte Positionen. Dieses dort geltende Prinzip steht bis zu einem gewissen Grad im Widerspruch zum Vorsichtsprinzip des Handelsrechts.
Dieser Spielraum bietet grundsätzlich die Möglichkeit, Bilanzergebnisse in die gewünschte Richtung zu manipulieren. So ist völlig normal und erlaubt, dass Personen und Unternehmen möglichst steuersparend arbeiten wollen. Gerade Unternehmen müssen aber auch gute Bilanzergebnisse präsentieren, etwa um attraktiv für Anleger zu sein. §274 Abs.2 HGB regelt ganz genau, wie mit dieser Differenz umzugehen ist: Es gilt bei aktiven latenten Steuern das Bilanzierungswahlrecht, das heißt, es darf eine Bilanzierungshilfe aktiviert und in die Bilanz aufgenommen werden. Dies ist mit einer Ausschüttungssperre verbunden, soweit dem keine passiven latenten Steuern entgegenstehen.
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