Personalzusatzkosten


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Personalzusatzkosten
bezeichnet man auch als Lohnnebenkosten. Damit sind die Aufwendungen gemeint, die der Arbeitgeber zusätzlich zu dem vereinbarten Bruttolohn zu leisten hat. Das können sowohl sein:
 
  • gesetzlich geregelte Kosten
  • tariflich festgeschriebene Leistungen
  • freiwillige Zahlungen oder
  • aus anderen Gründen anfallende Aufwendungen 

Gesetzliche geregelte Kosten

Arbeitgeber sind verpflichtet neben dem vereinbarten Bruttolohn weitere Zahlungen zu leisten. Der größte Anteil sind dabei die gesetzlichen Sozialversicherungen: Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sind dabei die Kosten für die Versicherung annähernd zu Hälfte. Daneben hat der Arbeitgeber die Beiträge an die Berufsgenossenschaft – also die gesetzliche Unfallversicherung – allein zu tragen.

Weitere Kosten entstehen durch verschiedene gesetzliche Vorschriften, wie etwa dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Danach ist der Arbeitgeber verpflichtet im Falle einer Krankheit bis zu 6 Wochen das laufende Entgelt weiterzuzahlen.

Auch der Urlaub zählt zu den Lohnnebenkosten, da der Mitarbeiter diesen Zeitraum bezahlt bekommt, aber tatsächlich keine Arbeitsleistung erbringt. Die Höhe der Urlaubstage ist im Miminum gesetzlich geregelt, wird aber meistens tariflich oder arbeitsvertraglich höher festgelegt.

Nicht zuletzt ist die Fortzahlung des Entgelts bei Feiertagen, ebenfalls als Personalzusatzkosten zu sehen, da auch hier – wie beim Urlaub oder bei der Krankheit – der Mitarbeiter zusätzlich zum Stundenlohn die Vergütung erhält.

Tarifliche Vereinbarungen

Sind Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied bei Verbänden und Gewerkschaft, muss die Vergütung nach dem Tarifvertrag erfolgen. Das Gleiche gilt für allgemein verbindliche Tarifverträge.

Gerne werden in diesen Verträge zusätzliche Leistungen vereinbart, wie etwa zusätzliches Urlaubsgeld, oder Weihnachtsgeld. Nicht selten summiert sich hier ein 13. oder sogar 14. Monatsgehalt.


Freiwillige Vereinbarungen

Selbstverständlich können sich tarifliche und freiwillige Leistungen überschneiden. Typische freiwillige Leistungen sind zum Beispiel die vermögenswirksamen Leistungen oder eine betriebliche Altersvorsorge.

Nicht selten bietet ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Zuschüsse zu Kindergartenbeiträgen, Beteiligung an Weiterbildungskosten, verbilligtes Essen, Zuschuss zu den Kosten des Arbeitsweg, usw. Der Gesetzgeber unterstützt solche Sonderleistungen zum Teil in Form von Steuerfreiheit, Steuerminderung oder pauschalen Versteuerung.

Andere Kosten

Hohe Kosten können auch für die Personalbeschaffung entstehen. Darunter fallen zum Beispiel Inseratkosten, Online-Anzeigen oder Vermittlerprovisionen usw. Nicht zu vergessen sind die Abfindungszahlungen, die durchaus hohe Ausmaße annehmen können.

Ebenfalls zu erwähnen sind die Ausgleichsabgabe, Kosten für Betriebsarzt, Kosten für den Arbeitsschutz, oder die betriebliche Weiterbildung.

Die Personalnebenkosten werden auch als „2. Lohn“ bezeichnet, wohl auch deshalb, da die Summe der Kosten, fast schon an eine 2. Lohnzahlung erinnert. Es ist daher sehr wichtig, dass gerade bei der Kalkulation die Lohnnebenkosten genau betrachtet und mit einbezogen werden.
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