Außerordentliche Aufwendungen


Als außerordentlich gelten nach § 277 Abs. 4 HGB Aufwendungen, die zwar durch den Geschäftsbetrieb entstehen, aber für den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb unüblich sind. Sie sind daher von den ordentlichen Aufwendungen abzusondern, um ein realistisches Bild der durch den Geschäftsbetrieb entstandenen Aufwendungen zu bekommen.


Beispiel für außerordentliche Aufwendungen

Eine in der Produktion eingesetzte Maschine gerät während der Benutzung in Brand und muss für € 10.000 wieder instand gesetzt werden. Der Schaden ist nicht versichert.


Erläuterung: Der Einsatz der Maschine in der Produktion ist Bestandteil des üblichen Geschäftsbetriebs, der Brandschaden war jedoch nicht vorhersehbar. Eine Entschädigung durch die Versicherung wird auch nicht erfolgen, deswegen liegt hier ein außerordentlicher Aufwand vor.

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