Einnahmenüberschussrechnung


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Die Einnahmenüberschussrechnung (kurz EÜR) ist eine Methode der Gewinnermittlung für steuerliche Zwecke.


Bei diesem Verfahren wird auf eine umfangreiche Buchhaltung mit doppelter Buchführung und Erstellung einer Bilanz verzichtet - stattdessen wird lediglich die Differenz aus Einnahmen und Ausgaben ermittelt. Aber: Es können nur bestimmte Berufsgruppen auf dieses stark vereinfachte Verfahren zurückgreifen.


Gesetzliche Grundlagen der Einnahmenüberschussrechnung     

In § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (daher wird die EÜR auch 4/3-Rechnung genannt) ist festgelegt, dass Steuerpflichtige, die nicht zur Buchführung verpflichtet sind, ihren Gewinn aus dem Überschuss der betrieblichen Einnahmen gegenüber den betrieblichen Ausgaben errechnen können.

Exkurs: Buchführungspflicht

Um zu verstehen, wer diese Regelung nutzen kann, muss erst einmal klar sein, für wen eine Buchführungspflicht besteht: Kaufleute, deren Gewerbe "einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" erfordert (§ 1 Abs. 2 HGB).

Alle anderen Gewerbetreibenden werden in dieser Hinsicht wie Nicht-Kaufleute behandelt und sind von der Pflicht zur Buchführung befreit, sofern ihr Umsatz 500.000 € und ihr Gewinn 50.000 € jährlich nicht übersteigen.


Ausgenommen von der Buchführungspflicht sind auch Freiberufler, die ein Gewerbe nach § 18 Abs. 1 EStG ausüben.


Kapitalgesellschaften und Gewerbetreibende, die sich freiwillig in das Handelsregister eintragen lassen, sind generell zur Buchführung verpflichtet.

Auf geht's... wie wird eine EUR erstellt?

Richtlinie ist das vom Finanzministerium herausgegebene Formular. Dieses enthält auch eine Anleitung. Liegen die Betriebseinnahmen unter 17.500 €, reicht auch eine formlose Gewinnermittlung aus.


Die Einnahmenüberschussrechnung selber kann das aus einer einfachen Tabellenkalkulation bestehen, in der die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben gegenübergestellt werden. Der Saldo aus beidem ergibt dann den Gewinn oder Verlust für das entsprechende Geschäftsjahr. Wichtig ist, dass Belege für alle aufgeführten Positionen nachgewiesen werden können.


Beispiele für Betriebseinnahmen können sein


  • Betriebliche Einnahmen, aufgeteilt nach umsatzsteuerpflichtigen und umsatzsteuerfreien Einnahmen.
  • Privatentnahmen (Sachentnahmen, aber auch die Nutzung von Anlagevermögen, z.B. private Nutzung des Firmenwagens).
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer.


Beispiele für Betriebsausgaben können sein


  • Bezogene Waren und Dienstleistungen.
  • Abschreibung auf das Anlagevermögen und Aufwendungen für GWG.
  • Miete für Geschäftsräume.
  • Betriebliche Steuern (Gewerbesteuer, ggf. abziehbare Vorsteuer oder gezahlte Umsatzsteuer).



Bei der zeitlichen Zuordnung gilt das Zufluss-Abfluss-Prinzip (§ 11 EStG), das vorschreibt, Einnahmen und Ausgaben in der Rechnungsperiode zu erfassen, in der sie tatsächlich angefallen sind - entscheidend ist, wann eine Rechnung bezahlt wird, unabhängig vom Rechnungsdatum.


Wichtig ist auch, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben nach den darin enthaltenen Umsatzsteuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Die Abschreibungen auf Anlagegüter sind zusätzlich in einer Aufstellung zu dokumentieren, in der Anschaffungsdatum, Anschaffungspreis, Nutzungsdauer und ggf. bereits erfolgte Abschreibungen aufgeführt werden.


Am Ende der EÜR wird dann der nach der Formel "Einnahmen minus Ausgaben" ermittelte Gewinn oder Verlust für das entsprechende Geschäftsjahr ausgewiesen. Damit sind alle gesetzlichen Anforderungen an die EÜR erfüllt.

Zusammenfassung - "Einnahme Überschussrechnung"

  • Die Einnahme Überschussrechnung ist eine steuerrechtliche Gewinnermittlung,
  • Nur bestimmt Unternehmen dürfen eine EÜR erstellen, abhängig von der Größe des Unternehmens,
  • Es gilt grundsätzlich das Prinzip einer reinen Geldrechnung, in der Zu- und Abflüsse betrachtet werden.

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