Bewertung von Forderungen
Eine wichtige Aufgabe beim Jahresabschluss ist die Bewertung der Forderungen aus Lieferung und Leistung. Es gilt das strenge Niederstwertprinzip. Forderungen werden mit dem Nennbetrag, das heißt inklusive Umsatzsteuer bewertet.
Wertberichtigungen auf Forderungen
Es kann nötig werden, teilweise oder vollständige Wertberichtigungen auf Forderungen vorzunehmen. Gründe dafür können Währungsschwankungen oder das Ausfallrisiko sein.
Warum Wertberichtigungen vorgenommen werden, ist hier noch mal detailliert erklärt: Wertberichtigung Einführung
Die Wertberichtigungen können als Einzelwertberichtigung (EWB), Pauschalwertberichtigung (PWB) oder als Kombination aus beiden Verfahren vorgenommen werden.
- Einzelwertberichtigungen (EWB):
Mithilfe der EWB werden Forderungen neu bewertet. Dazu wird die entsprechende Forderung zunächst vollständig auf ein Konto "zweifelhafte Forderungen" umgebucht. Im nächsten Schritt wird der voraussichtliche Ausfall vom Nettowert der Forderung abgeschrieben. Wenn feststeht, dass die Forderung uneinbringlich ist, wird auch die Umsatzsteuer korrigiert. - Pauschalwertberichtigungen (PWB):
Im Gegensatz zu den EWB beziehen sich Pauschalwertberichtigungen nicht auf eine konkrete Forderung, sondern auf den gesamten Forderungsbestand. Weil unmöglich die wirtschaftliche Situation jedes einzelnen Kunden eingeschätzt werden kann, wird aus der Summe aller Forderungen ein pauschaler Betrag wahrscheinlicher Forderungsausfälle errechnet und in die Pauschalwertberichtigung überführt.
Der entsprechende Prozentsatz kann aus den Forderungsausfällen der letzten Jahre errechnet werden. Wie auch bei der EWB wird auch bei der PWB vom Nettowert der Forderungen ausgegangen.
Forderungsarten
- einwandfreie Forderungen
Diese werden voraussichtlich in voller Höhe beglichen. Sie sind mit dem Nennbetrag in die Bilanz zu übernehmen - zweifelhafte Forderungen
Bei diesen wird von einem Ausfallrisiko ausgegangen, zum Beispiel, weil trotz Mahnung kein Zahlungseingang erfolgt, Schecks nicht eingelöst werden oder über das Vermögen des Kunden ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.
Die Bewertung nach dem strengen Niederstwertprinzip verlangt, dass diese Forderungen in Höhe des voraussichtlichen Zahlungseingangs in der Bilanz angesetzt werden. Aus Gründen der Bilanzklarheit werden sie von den einwandfreien Forderungen separiert umgebucht. - uneinbringliche Forderungen
Bei diesen Forderungen ist am Bilanzstichtag bekannt, dass nicht mit einem Zahlungseingang gerechnet werden kann und die Forderung in voller Höhe ausfallen wird - bei fruchtloser Zwangsvollstreckung oder Einstellung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse beispielsweise.
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