Offene Selbstfinanzierung


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Um die offene Selbstfinanzierung, auch Gewinnthesaurierung genannt, verstehen zu können, sollten wir das Wort Thesaurierung einfach mal ins Deutsche übersetzen. Thesaurierung kommt vom griechischen „thesauros“, was soviel heißt wie „Schatzhaus“. Darunter versteht man, dass Unternehmen erwirtschaftete Gewinne nicht (an ihre Anteilseigner) ausschütten, sondern diese Gewinne einbehalten. Durch die Einbehaltung der Gewinne haben die Unternehmen dann die Möglichkeit für neue Investitionen.

Beispiel: Die DJ-Metalery hat im Vergangen Jahr einen Umsatz i.H.v. 2.300.000,00 Euro erzielt. Personalkosten sind i.H.v. 500.000,00 Euro angefallen. Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe sind i.H.v. 1.200.000,00 Euro angefallen. Die sonstigen Aufwendungen betragen 250.000,00 Euro. Aus der Situation kann man nun ganz einfach den Gewinn der DJ‑Metalery ermitteln.

Umsatz 2.300.000,00 €
Personalkosten 500.000,00 €
Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe 1.200.000,00 €
Sonstige Aufwendungen 250.000,00 €
Gewinn vor Steuern 350.000,00 €

Der Gewinn vor Steuern beträgt 350.000,00 Euro. Dieses Geld könnte jetzt an die Anteilseigner des Unternehmens (z.B. Aktionäre bei einer AG oder Gesellschafter bei einer GmbH) ausgeschüttet werden.

Die DJ-Metalery ist aber dringend auf einen neuen Firmenwagen für den Außendienst angewiesen, der ein Investitionsvolumen von ca. 50.000,00 Euro bedeutet. Dieses Auto kann aus der Einbehaltung von Gewinn (Thesaurierung) finanziert werden. Das heißt, dass die DJ-Metalery nur 300.000,00 an ihre Anteilseigner ausschüttet und die verbleibenden 50.000,00 Euro für die Finanzierung des neuen Firmenfahrzeuges einsetzt.

Der Vollständigkeit halber sei noch auf den § 266 HGB hingewiesen, der die Gliederung der Bilanz regelt. Unter dem dritten Absatz des Paragraphen 266 (§ 266 Abs. 3) ist dargestellt, wo die Gewinnrücklagen in der Bilanz aktiviert bzw. dargestellt werden müssen.

Die offene Selbstfinanzierung in Form der Gewinnthesaurierung kann durch die Anteilseigner bzw. Geschäftsführer durch s.g. Gewinnverwendungs- bzw. Gewinnausschüttungsbeschlüsse beschlossen werden. Außerdem ist die offene Selbstfinanzierung auch gesetzlich vorgesehen. Die Rechtsgrundlagen dazu finden Sie z.B. im Handelsgesetzbuch unter dem Paragraphen 268 Absatz 8 (§268 Abs. 8 HGB oder für AGs im §150 AktG bzw. Aktiengesetz).

Ausweis in der Bilanz der offenen Selbstfinanzierung bei Kapitalgesellschaften

In der Bilanz einer Kapitalgesellschaft (z.B. Aktiengesellschaft) kann aus dem Bilanzposten mit dem Namen „Gewinnrücklagen“ die Summe der offenen Selbstfinanzierung, die sich ggf. auch über Jahre angesammelt hat, eingesehen werden.

Erklärung: Würde jedes Jahr ein gewisser Teil des Gewinnes einbehalten werden, sammelt sich Jahr für Jahr mehr Gewinn an (man nennt das auch kumulieren bzw. der Gewinn hat sich kumuliert). Dieser Gewinn kann dann in dem Bilanzposten „Gewinnrücklagen“ ausgewiesen werden und zeitgleich für etwaige Investitionsvorhaben zur Verfügung stehen.

Die offene Selbstfinanzierung bei Personengesellschaften und Einzelunternehmen

Bei den Personengesellschaften (z.B. GmbH, OHG) erhöhen sich bei der Einbehaltung des Gewinnes (Gewinnthesaurierung) die Kapitalkonten der Gesellschafter. Bei Einzelunternehmen erhöht sich dementsprechend das Kapitalkonto des Einzelunternehmers.


Weiteres Beispiel zur Gewinnthesaurierung

Ein Geschäftspartner der DJ-Metalery hat im vergangen Geschäftsjahr 1.800.000,00 Euro an Umsatz erzielt. Das Unternehmen ist in der Produktion von spezieller Verschraubungs- und Rohrverbindungstechnik tätig. Der Geschäftspartner hatte Aufwendungen für Roh- Hilfs- und Betriebsstoffe, Personalkosten und sonstige Aufwendungen i.H.v. 1.400.000,00 Euro. Der Gewinn beträgt also 400.000,00 Euro (=1.800.000,00-1.400.000,00). Dieses Geld stünde nun zur Ausschüttung an die Anteilseigner zur Verfügung. Allerdings hat das Unternehmen (leider zu spät) festgestellt, dass es bei der Produktion eines Rohrverbindungsstückes zu Schwachstellen in der Schweißnaht gekommen ist. Aus diesem Grund rechnet das Unternehmen mit der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen der Kunden und bildet dafür Rückstellungen i.H.v 200.000,00 Euro.

Des Weiteren ist das Unternehmen gezwungen, in eine neue Schweißanlage zu investieren, um die Mängel der defekten Schweißnähte zu beseitigen. Eine Reparatur der alten Schweißanlage wäre unwirtschaftlich. Die neue Schweißanlage, welche auch einen höheren Output erzielen kann, weil diese mit modernerer Technik ausgestattet ist, wird mit einer Investition von 100.000,00 Euro veranschlagt. Dafür behält das Unternehmen weitere 100.000,00 Euro des Gewinnes ein.

Zur Erinnerung: Die Rückstellung bildet der Geschäftspartner der DJ-Metalery nach dem folgenden Buchungssatz

Sonstiger Aufwand an Rückstellungen 200.000,00


Das folgende Bild zeigt nun die Finanzsituation des letzten Geschäftsjahres von dem Geschäftspartner der DJ-Metalery.

Umsatz 1.800.000,00 €
Aufwendungen 1.400.000,00 €
Gewinn vor Steuern 400.000,00 €
Rückstellung 200.000,00 €
Gewinnthesaurierung 100.000,00 €
Neuer Gewinn vor Steuern 100.000,00 €


Es ist leicht zu erkennen, dass sich der Gewinn von ursprünglich 400.000,00 Euro auf 100.000,00 Euro verringert hat. Im Zeitverlauf hat sich gezeigt, dass die Gewährleistungsansprüche der Kunden lediglich 50.000,00 Euro betragen haben und damit nicht so hoch wie erwartet ausgefallen sind. In dessen Folge kann das Unternehmen die Rückstellung i.H.v. 150.000,00 wieder auflösen.
Buchungssatz:

Rückstellungen 200.000,00 an Bank 50.000,00
an Ertrag 150.000,00


Durch die Auflösung der Rückstellung erhält das Unternehmen wieder flüssige Mittel i.H.v. 150.000,00 Euro, die es für neue Investitionen nutzen kann. Wie im Beispiel beschreiben, hat der Geschäftspartner der DJ-Metalery Gewinn i.H.v. 100.000,00 Euro einbehalten, ausdem er die neue Schweißanlage finanzieren will.

Das vorstehende Beispiel zeigt zwei Formen der Innenfinanzierung. Einmal die Finanzierung aus Rückstellungen über den Ertrag aus 150.000,00 welcher aus der Auflösung der Rückstellung entstanden ist und einmal die offene Selbstfinanzierung in Form der Gewinnthesaurierung über die Einbehaltung von 100.000,00 Euro Gewinn.


Vorteile der offenen Selbstfinanzierung in Form der Gewinnthesaurierung

  • Die Innenfinanzierung in Form der offenen Selbstfinanzierung als Gewinnthesaurierung belastet die Liquidität des Unternehmens in den Folgejahren nicht, denn es fallen keine Raten- bzw. Zinszahlungen auf aufgenommene Kredite an.
  • Außerdem entstehen dem Unternehmen welches diese Art der Finanzierung wählt bzw. wählen kann keine Kosten für die Kreditaufnahme in Form von Provisionen oder sonstigen Gebühren. Anders gesagt, die Kapitalbeschaffungskosten fallen weg.
  • Das Kapital steht dem Unternehmen langfristig zur Verfügung. D.h. es ist nicht gezwungen Fremdkapital (Kredite, etc.) innerhalb eines gewissen Zeitraumes an die Geldgeber (z.B. Banken) zurückzuzahlen.
  • Kennzahlen, wie etwa die Eigenkapitalquote erhöht sich, wodurch sich die Kreditwürdigkeit bzw. die Bonität des Unternehmens erhöht.
  • Die Mittbestimmungsrechte im Unternehmen ändern sich nicht. Hätte das Unternehmen Gelder aus externen Quellen benötigt, würde die Geschäftsführung durch die Gläubiger beeinflusst werden können und die Unternehmensstrategie könnte ggf. negativ beeinflusst oder sogar von den Geldgebern in Frage gestellt werden. Dazu einen Hinweis aus der Praxis: Benötigen Kleinunternehmen (etwa Restaurants) Geld von externen Kreditgebern und treten diese als Privatpersonen (Verwandte, Freunde oder Bekannte) auf, kann es schnell zu Spannungen zwischen den Kreditnehmern (z.B. Restaurantbetreiber) und den Kreditgebern (Verwandte, Freunde oder Bekannte) kommen. Diese Spannungen sind zumeist durch „gutgemeinte oder beratende“ Ratschläge für die Unternehmensstrategie (das Betreiben des Restaurants) begründet, auch dann, wenn die Verwandten, Freunde oder Bekannte die als Kreditgeber auftreten, komplett fachfremd sind. Anders gesagt, sie mischen sich in die Geschäftsabläufe mit ein, obwohl sie von dem Geschäftszweig bzw. der Materie (hier die Führung eines Restaurants) überhaupt keine Ahnung haben. Aber sie sind Geldgeber und wollen trotzdem mitreden. Daher kann es ratsam sein, sofern Geld aus externen Quellen benötigt wird, dieses bei einer Bank als Kredit zu organisieren, auch wenn dafür entsprechende Zinsen und regelmäßige Rückzahlungen anfallen. Jedoch kann diese Art der Kapitalbeschaffung „Nerven und Ärger“ ersparen. Dieses in der Kursivschrift dargestellte Beispiel kann man auch bedenkenlos auf große Unternehmen übertragen, sofern es Kreditgeber in Form von Privatpersonen (die keine Aktionäre sind) gibt. Der Eingriff in die Geschäftsführung bzw. Unternehmensstrategie kann (muss aber nicht) bei hoher Kreditinanspruchnahme (auch von Banken) in jedem Fall erfolgen. Es versteht sich von selbst, dass um einen Gewinn einbehalten zu können, ein solcher auch erzielt sein muss. Erwirtschaftet das Unternehmen keinen Gewinn, kann es diesen auch nicht für Investitionen einbehalten und muss zur Finanzierung auf externe Geldgeber zurückgreifen.

Nachteile der offenen Selbstfinanzierung

  • Ein besonderer Nachteil besteht für die Anteilseigner (z.B. Aktionären oder andere Teilhaber) des Unternehmens. Werden Gewinne nicht ausgeschüttet, so werden diese Gewinne den Anteilseignern vorenthalten. Einfacher gesagt, diese bekommen für ihr investiertes Geld, welches sie dem Unternehmen zur Verfügung gestellt haben, eine geringere Verzinsung.
  • Der Gewinn des Unternehmens müsste bzw. sollte in den Folgejahren steigen, da durch die Gewinnthesaurierung das Kapital des Unternehmens gestiegen ist. Im Beispiel wurde eine neue Schweißmaschine angeschafft, die auch höhere Stückzahlen produzieren bzw. schweißen kann. Damit sollte der Output und hoffentlich auch der Gewinn des Unternehmens steigen, sofern eine entsprechende Marktnachfrage vorhanden ist.

Die besondere rechtliche Regelung der offenen Selbstfinanzierung bei Aktiengesellschaften

Der folgende Absatz kann die rechtlichen Regelungen der Finanzierung bei Aktiengesellschaften nur anreisen.
Eine Aktiengesellschaft (AG) ist zu einem Mindestmaß an Gewinnthesaurierung gesetzlich verpflichtet. Diese rechtliche Verpflichtung, nach der eine AG eine gesetzliche Rücklage zu bilden hat, ist im Absatz 1 des Paragraphen 150 im Aktiengesetz (§ 150 Abs. 1 AktG) geregelt. In diese gesetzliche Rücklage sind jährlich fünf Prozent (5%) des Jahresüberschusses, welcher um einen s.g. Verlustvortrag* gemindert werden muss, einzustellen. Einzustellen bedeutet in diesem Zusammenhang, dass 5% des Gewinnes in Rückgalgen angespart bzw. eingestellt werden müssen. Diese Einstellung des jährlichen 5%-Überschusses, muss so lange erfolgen, bis die gesetzlichen Rücklagen und die Kapitalrücklagen die nach den Nummern eins bis drei des zweiten Absatzes vom Paragraphen 272, geregelt im Handelsgesetzbuch (spez. § 272 Abs. 2 Nr. 1-3 HGB) zehn Prozent (10%) des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erreichen.

* Erklärung Verlustvortrag: Unter einem Verlustvortrag versteht man die Übernahme eines Verlustes aus den vorhergehenden Geschäftsjahren, der noch nicht steuerlich geltend gemacht wurden, weil dieser nicht mit den positiven Einkünften des Unternehmens verrechnet werden konnten. Das Ziel der Übernahme in das aktuelle Geschäftsjahr ist es, dass die Steuerlast, die auf den Gewinn zu zahlen ist, gemindert werden kann.

Zusammenfassung dieses Absatzes:
Eine AG ist zur Rücklagenbildung gesetzlich verpflichtet. Nach dieser Verpflichtung müssen 5 % des um einen Verlustvortrag geminderten Jahresgewinns der Rücklage zugeführt werden. Diese Zuführung hat solange zu erfolgen, bis die gesetzlichen Rücklagen sowie die Kapitalrücklagen 10 % des Grundkapitals der AG betragen.

Einfaches Zahlenbeispiel der Gewinnthesaurierung in einer Aktiengesellschaft
Der Stahllieferant der DJ-Metalery hat die Rechtsform einer Aktiengesellschaft und verfügt am Bilanzstichtag (31.12.xx) über ein Grundkapital von 20.000.000,00 Euro. Seine Kapitalrücklagen betragen 1.000.000,00 Euro. Die bereits getätigten gesetzlichen Rücklagen betragen 700.000,00 Euro. Der Jahresüberschuss des Stahllieferanten beträgt nach Steuern 1.500.000,00 Euro. Nach den gesetzlichen Vorgaben müssen im laufenden Geschäftsjahr 5 % des Jahresüberschusses, also 75.000,00 Euro (=1.500.000,00 ⋅ 0,05 = 1.500.000,00 5%) in die Rücklagen fließen. Nach dem gesetzlichen Zufluss von 5% des Jahresüberschusses beträgt die Summe aus Kapitalrücklagen (1.000.000,00) und gesetzlich gebildeten Rücklage (700.000,00) sowie den neu zugeführten Rücklagen des aktuellen Geschäftsjahres (75.000,00) 1.775.000 = (1.000.000,00 Kapitalrücklagen + 700.000,00 bisher einbehaltener Gewinn + 75.000,00 einbehaltener Gewinn aus dem aktuellen Geschäftsjahr). Die Zuführung weiterer Rücklagen aus den zukünftig folgenden Geschäftsjahren muss so lange erfolgen, bis der Stahllieferant eine Summe aus 2.000.000,00 Euro an Sicherheiten aus gesetzlichen Rücklagen in Form der einzubehaltenden Gewinne und Kapitalrücklagen gebildet hat. Diese 2.000.000,00 Euro entsprechen dann 10 % seines Gesamtkapitals von 20.000.000,00 (20.000.000,00 ⋅ 0,1 = 2.000.000,00). Diese 10 % Rücklagen vom Grundkapital muss der Stahlproduzent, wie oben vor diesem Beispiel beschrieben, aus gesetzlichen Gründen bilden.
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