Aufbewahrungsfristen
Sowohl nach Handels- als auch nach Steuerrecht müssen bestimmte Unterlagen über das laufende Geschäftsjahr hinaus aufbewahrt und bei einer Betriebsprüfung vorgelegt werden können. In § 257 Abs. 5 HGB ist festgelegt, dass diese Aufbewahrungsfristen mit Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahres beginnen.
Gesetzliche Grundlagen
Die Anforderungen nach dem Handelsrecht sind in § 257 Abs. 1 - 4 HGB beschrieben. Hieraus ergeben sich im Wesentlichen zwei Aufbewahrungsfristen, nämlich zehn und sechs Jahre.
Zehn Jahrelang sind demnach aufzubewahren:
- Handelsbücher und steuerlich relevante Unterlagen
- Inventare
- Jahresabschlussunterlagen wie Bilanzen, Gewinn- und Verlust-Rechnung, inklusive Anhang und eventuell Lagebericht
- Sämtliche Unterlagen, die zur Dokumentation der Buchhaltung dienen (z.B. Kontenpläne und Beschreibungen zum EDV-System der Buchhaltung
- Buchungsbelege
Eine sechsjährige Aufbewahrungspflicht gilt für
- Handelskorrespondenz - das gilt für empfangene und versandte Briefe genauso wie für Faxe und E-Mails
Die im HGB erfassten Vorschriften gelten nur für Kaufleute. Darüber hinaus gibt es aber auch noch Aufbewahrungspflichten nach dem Steuerrecht, die in § 147 AO geregelt sind. In weiten Teilen stimmen die Vorschriften von HGB und AO überein, auch bezüglich der Aufbewahrungsfristen.
Folgende Unterschiede sind allerdings zu beachten:
Der Begriff "Handelsbriefe" bezeichnet die Korrespondenz der Kaufleute - bei Nicht-Kaufleuten wird in diesem Zusammenhang von "Geschäftsbriefen" gesprochen. Bezüglich der Aufbewahrungsfrist werden beide gleich behandelt.
Ein Unterschied in der Aufbewahrungsfrist ergibt sich durch § 147 Abs.3 Satz 3 AO: Hier wird die Aufbewahrungsfrist für steuerlich relevante Dokumente auf unbestimmte Zeit verlängert, bis die Festsetzungsfrist abgelaufen ist
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