Vorsorgevollmacht


Über ein Girokonto darf zunächst einmal nur der Kontoinhaber verfügen. Er kann darüber hinaus jedoch auch anderen Personen seiner Wahl erlauben, über das Girokonto zu verfügen.


Dies muss der Bank allerdings mitgeteilt werden, denn diese muss die Daten des Verfügungsberechtigten bzw. der Verfügungsberechtigten kennen und aufnehmen. Eine etwas andere Form der Verfügungsberechtigung ist die Vorsorgevollmacht. Diese Vollmacht gilt nämlich nicht grundsätzlich (wie die Verfügungsberechtigung), sondern nur für einen ganz bestimmten Fall, der in der Regel auch in der Vollmacht definiert werden muss.

Wann kann von einer Vollgemacht Gebrauch gemacht werden?

  • schwere Krankheit des Vollmachtgebers
  • Vollmachtgeber kann selbst keine Entscheidungen mehr treffen
  • Tod des Vollmachtgebers


Nicht nur für welchen Fall die Vorsorgevollmacht gilt muss im Detail niedergeschrieben werden, sondern auch, über welchen Umfang sich die Vollmacht erstrecken soll. So kann die Vorsorgevollmacht zum Beispiel ausschließlich darauf beschränkt sein, dass ein bestimmter Geldbetrag pro Monat abgehoben oder überwiesen werden darf.


Andere Vorsorgevollmachten können auch deutlich umfangreicher sein, sodass dem Bevollmächtigten im Grunde alles „erlaubt“ ist, was auch der Kontoinhaber darf.


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