Quotenkartell


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Bei einem Quotenkartell ist der Absatz einheitlich von mehreren Unternehmen organisiert. Entweder verkaufen die Unternehmen Produkte und bilden das Kartell in diesem Bereich oder sie kaufen gemeinsam Vorprodukte ein. Das Quotenkartell im Verkaufsbereich ist nach § 1 GWB und Art. 101 AEUV verboten, Einkaufs-Kartelle sind hingegen teilweise erlaubt.

Aufbau und Organisation des Quotenkartells

Die beteiligten Unternehmen des Kartells legen vertraglich bestimmte Produktions- oder Absatz- bzw. Einkaufsmengen fest. Dadurch wird der Preis für das jeweilige Gut stark beeinflusst, was zwangsweise zu gewissen Wettbewerbsbeschränkungen führt. Der genaue Aufbau ist dabei von der Art des Quotenkartells abhängig:


  • Beim Produktionskartell schließen sich meist alle oder zumindest die größten Unternehmen einer Branche zusammen. Sie legen vertraglich fest, welcher Konzern wie viele Mengeneinheiten eines Gutes produziert. Da die Unternehmen die Gesamtfrage sehr genau kennen, entsteht de facto ein Monopol und Überproduktion wird vermieden. Dadurch können die Kartell-Mitglieder wiederum Monopolpreise festlegen und die gesamtwirtschaftliche Wohlfahrt wird geschmälert.
  • Quotenkartelle im Nachfrager-Bereich sind hingegen nicht direkt stark wettbewerbsbeschränkend. Oft schließen sich kleinere Unternehmen zusammen, um in Preisverhandlungen mit größeren Konzernen mithalten zu können. Die Verteilung der Einkaufsmengen erfolgt dann anhand eines zuvor festgelegten Quotenschlüssels.

Quotenkartell – rechtliche Situation

Grundsätzlich sind Quotenkartelle in Deutschland und der EU verboten. Gerade im Verkaufsbereich entstehen wie beschrieben monopolartige Situationen, die den Wettbewerb beschränken. Schließen sich die Mitglieder des Kartells aber lediglich zu einer Einkaufsgemeinschaft zusammen, kann das Quotenkartell durchaus erlaubt sein.

Entscheidend ist hierbei, dass durch das Kartell keine allzu hohen Wettbewerbsbeschränkungen entstehen. Schließt sich beispielsweise eine komplette Branche zu so einem Quotenkartell im Einkauf zusammen, entstehen ein Nachfrage-Monopol (Monopson). In diesem Fall wäre die Einkaufsgemeinschaft verboten. Handelt es sich allerdings um einige mittelständische Unternehmen, die lediglich mit der Konkurrenz mithalten möchten, ist das Quotenkartell erlaubt.

Solche Kooperationen im Einkaufsbereich sind in der Industrie sehr gängig und bieten auch den Verkäufern Vorteile: Diese können größere Absatzmengen an einen einzigen Ansprechpartner verkaufen und müssen nicht mit allen Kartell-Mitgliedern einzeln kommunizieren. Unterm Strich sind diese Effizienzgewinne höher als die Wettbewerbsbeschränkungen, weshalb vom Verbot abgesehen wird.

Quotenkartell Beispiel

Quotenkartelle lassen sich im Produktionsbereich nur selten finden, wenn überhaupt werden solche Kartelle im Rohstoffbereich gegründet. Das bekannteste Quotenkartell ist sogar auf staatliche Ebene legitimiert: die OPEC-Staaten. Es handelt sich um einen Zusammenschluss aller großen Produzenten von Erdöl wie Russland, Saudi-Arabien und Katar. Die Nationen legen in gemeinsamen Verhandlungen fest, wie viel Rohöl jedes Land in den kommenden Monaten fördern darf.

Die eigentliche Förderung erfolgt dann in der Regel durch staatliche Firmen, die das Produkt in andere Länder verkaufen. Für die OPEC-Staaten ist es dank dieser Regelung möglich, einen Großteil der Preisentwicklung auf dem Rohöl-Markt zu steuern. Eine wirkliche Handhabe hiergegen haben die Geschädigten – in diesem Fall die Rohöl-Nachfrager – nicht. Da es sich bei Rohöl nicht um ein herkömmliches Produktionsgut handelt, kann keine andere Nation selbst in den Markt eindringen. Gleichzeitig ist Rohöl die Basis moderner Volkswirtschaften und de facto nicht austauschbar.

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