Verwaltungsgericht


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Von einigen Ausnahmen abgesehen, ist ein Verwaltungsgericht erstinstanzlich zuständig für alle Streitfälle mit der öffentlichen Verwaltung. Das bedeutet für einen Bürger die Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung wenn er glaubt, ein Organ des Staates habe seine Rechte verletzt.


Wenn ein Vorverfahren bei der belangten Behörde möglich ist, muss das vorher auch gemacht werden. So erlangt man einen Widerspruchsbescheid, welcher der Klage beizulegen ist. Dabei kann die belangte Behörde selber ihre Entscheidung noch einmal überprüfen.


Die Anrufung des Verwaltungsgerichts unterliegt einer strengen Frist: Wenn man nicht binnen eines Monats klagt, kann nur in seltenen Ausnahmefällen noch etwas gemacht werden.

Zuständigkeit vom Verwaltungsgericht

Nicht zuständig ist es für Fälle zwischen Trägern des öffentlichen Rechts untereinander. Es muss ein Privater betroffen sein der mit dem Staat eine Meinungsverschiedenheit auszufechten hat.


Gesetzliche Ausnahmen bestehen dann, wenn besondere Gerichte für bestimmte Sachbereiche geschaffen wurden. Das ist bei Fragen zu Arbeit und Soziales der Fall. Auch für das Finanzrecht gibt es eigene Gerichte. Weiter gibt es kraft Sonderbestimmungen einige Angelegenheiten, für welche die Oberverwaltungsgerichte oder gar das Bundesverwaltungsgericht als erste Instanz genannt sind. Für diese Angelegenheiten ist ein Verwaltungsgericht dann unzuständig.

Beispiel:

Bruno wird sein Hartz-IV-Bezug gestrichen weil er eine offene Stelle als Zirkus-Clown nicht annehmen wollte. Sein Widerspruch blieb erfolglos. Er wendet sich an das Verwaltungsgericht. Diese lehnt eine Überprüfung ab und schickt ihn zum Landessozialgericht.

Regelungszuständigkeiten zwischen Bund und Länder

Hier haben die Länder ein gewisses Mitspracherecht, um per Landesgesetz den Aufbau bestimmen zu können. Die Gerichtsverfahren selber werden vom Bund in der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geregelt. Das ist das Prozessrecht, welches ein Verwaltungsgericht anwenden muss und somit in jedem Bundesland gleich.

Verwaltungsgericht: Inhaltliche Zuständigkeit

Ein Verwaltungsgericht überprüft Entscheidungen von Behörden. Das kann alles Mögliche sein und ist daher nirgends taxativ, also abschließend, aufgezählt. Es können nur einige Beispiele demonstrativ genannt werden. Man kann es auch andersherum sehen: Dort, wo kein besonderes Gericht zuständig ist aber der Staat etwas gemacht, entschieden oder unterlassen hat, ist immer das Verwaltungsgericht zuständig. Dieses kann den Staat daher auch verpflichten, etwas zu tun. Es kann außerdem erwirken, dass der Staat etwas unterlässt. Die meisten Fälle betreffen freilich Entscheidungen in Form von Bescheiden. Diese werden vom Verwaltungsgericht überprüft.

Zum Aufbau der Spruchkörper

An sich sind Kammern aus drei Richtern zu bilden. Immer häufiger übertragen die Kammern einem Mitglied die Befugnis zur alleinigen Erledigung. Kammerentscheidungen sind aktuell schon eher die Ausnahme.

Die Entscheidung wird angezweifelt – was nun?

Die Urteile des Verwaltungsgerichts unterliegen der Überprüfung durch die zweite Instanz, dem zuständigen Oberverwaltungsgericht. Es kann dort ein Antrag auf Zulassung einer Berufung gestellt werden. Manchmal nimmt ein Verwaltungsgericht diese Antwort bereits vorweg und lässt selber eine Berufung zu.


Entscheidet das Verwaltungsgericht nicht durch Urteil, sondern macht in einer anderen Form etwas, wovon sich eine Partei belastet fühlt, gilt etwas anderes. Dann ist keine Berufung möglich, aber eine Beschwerde. Das kann etwa eine einstweilige Anordnung im Eilverfahren sein. Diese Fälle sind auch nirgends abschließend aufgezählt sondern ergeben sich auf unterschiedliche Weise.


Lehnt die zweite Instanz die Zulässigkeit eines Verfahrens ab, ist der Rechtszug beendet. Fühlt sich der Kläger in einem Menschenrecht verletzt, gibt es andere Möglichkeiten. Er kann überprüfen, ob die Anrufung des Verfassungsgerichts, des Europäischen Gerichtshofs in Luxemburg oder der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg zulässig und sinnvoll wäre.

Sonderfälle

  • Sprungrevision: Wenn alle Parteien einverstanden sind, kann die zweite Instanz, das Oberverwaltungsgericht, „übersprungen“ werden. Dann kann man sofort das Bundesverwaltungsgericht anrufen.
  • Anhörungsrüge: Das Recht auf Gehör ist ein in der Europäischen Menschenrechtskonvention verbrieftes Menschenrecht und darf nie verletzt werden. Wenn kein sonstiges Rechtsmittel möglich ist, kann bei einer Verletzung eine Anhörungsrüge eingebracht werden.

Das Verwaltungsgericht – das Wichtigste in Stichpunkten

  • Es ist erstinstanzlich für alle Streitigkeiten mit dem Staat zuständig.
  • Es gibt gesetzliche Ausnahmen, denen zufolge ein anderes Gericht anzurufen ist.
  • Zuvor muss ein Widerspruchsverfahren durchgeführt werden.
  • Gegen die Entscheidungen eines Verwaltungsgerichts sind grundsätzlich beim Oberverwaltungsgericht Rechtsmittel möglich.
  • Wenn das Oberverwaltungsgericht die Eröffnung eines Verfahrens ablehnt, sind nur bei Menschenrechtsverletzungen weitere Schritte möglich.
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