Sachenrecht


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Als Sachenrecht werden Rechtsbeziehungen bezeichnet, die jemand an Sachen erlangen kann. Das sind keineswegs nur Gegenstände zum Ansehen oder Angreifen wie ein Fernseher oder ein Auto. Sie nennt man Fahrnis oder bewegliche Sachen. Zum Sachenrecht gehören auch unbewegliche Sachen, wie etwa Grundstücke und dazugehörige Rechte (grundstücksgleiche Rechte). Die kann man nicht sehen oder angreifen, wohl aber besitzen und vieles mehr.


Diese sachenrechtlichen Ansprüche werden dingliche Rechte genannt. Dingliche Rechte wirken gegenüber jedermann und nicht nur gegen einen oder einige Menschen. Rechte, die nicht dinglich wirken, gelten nur zwischen einer begrenzten Anzahl an Personen. Beispiel an einem Fahrrad: Der Kaufvertrag bindet nur zwei Parteien. Erwirbt man Eigentum an diesem Fahrrad, richten sich die Ansprüche gegen jeden, der einfach damit fährt.


Ansprüche aus dem Kaufvertrag, wie Gewährleistung, gelten freilich nur gegenüber dem Verkäufer. Das ist die schuldrechtliche Folge. Dass aber jeder andere die Finger davon lassen muss, kann der Neue erst verlangen, wenn er das dingliche Recht erworben hat und der Eigentumsübergang erfolgt ist. Das sind nämlich zwei verschiedene Schritte: 1. Der Vertrag, 2. Der Übergang des Eigentums. Zwar ist der Kaufvertrag in diesem Beispiel eine der Voraussetzungen für die Eigentumsübertragung aber eben nicht alles.

Rechtsgrundlage des Sachenrechts

Die Regelungen zum Sachenrecht sind ein eigener Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). In den §§854 bis 1296 sind diese Rechtsbeziehungen ganz genau geregelt. Diese Inhalte kann man erst dann wirklich verstehen, wenn man die Grundsätze kennt.


Die Grundsätze des Sachenrechts sind

  • Das Publizitätsprinzip
  • Das Absolutheitsprinzip
  • Das Spezialitätsprinzip
  • Typenzwang
  • Abstraktheit

1. Das Publizitätsprinzip

Auch als Offenheitsgrundsatz bekannt, sorgt dieses Prinzip für die Wirkung dinglicher Rechte gegenüber jedermann. Das setzt nämlich voraus, dass „jedermann“ auch Kenntnis von diesem dinglichen Recht hat oder zumindest erlangen kann. Dementsprechend wird geklärt, was dazu nötig ist. Jeder muss die Zuordnung von Sachen erkennen können: Bei Fahrnis ist das der Besitz, der je nach Art der Sache nach außen erkennbar ist. Bei unkörperlichen Sachen ist es die Grundbuchseintragung.


Verglicht man dies mit dem Schuldrecht, etwa dem Entstehen eins Vertrags, ist das anders. Denn die relativen Rechte die sich aus einem Vertrag ergeben muss kein anderer wissen. Er wirkt ja nur zwischen den Parteien. Aber Rechte an einer Sache müssen erkennbar sein, weil sie jeder respektieren muss.


Das gesamte Sachenrecht baut auf dieses Prinzip auf. Man erkennt somit einfach, dass der Zweck über den bloßen Schutz der Parteien weit hinausgeht. Geschützt werden die Rechtssicherheit der gesamten Gesellschaft und ein möglichst reibungsloser Rechtsverkehr.

2. Das Absolutheitsprinzip

Absolute Rechte oder Herrschaftsrechte haben den Zweck, das Einwirken auf eine Sache durch Unberechtigte auszuschließen. Persönlichkeits- und Urheberrechte zählen hier auch dazu. Sie richten sich, genau wie Eigentum, gegen jedermann. Niemand darf über den anderen öffentlich Unwahrheiten erzählen, niemand darf Romane eines anderen klauen oder seinen Namen benutzen. Diese Schutzwirkungen resultieren aus dem Absolutheitsprinzip.


Es gibt auch beschränkt dingliche Rechte. Hier sieht das ein bisschen anders aus. Aber auch hier wirken sie absolut  – allerdings nur, so weit es zum jeweiligen Zweck nötig ist.


Ein gutes Beispiel dafür ist etwa die Forderung einer Bank, die zur Finanzierung eines Grundstücks ein Hypothekardarlehen vergab und dann nicht bezahlt wurde. Auch sie hat ein dingliches Recht – nämlich im schlimmsten Fall die Verwertung. Wurde aber keine Eintragung im Grundbuch angemerkt, kann der Gläubiger nicht so einfach drauf zurückgreifen. Er muss sich, wenn es weitere Schuldner gibt, erst einmal „hinten anstellen“. Ist die Forderung eingetragen, wird sie vorrangig vom Erlös beglichen.

3. Das Spezialitätsprinzip

Das bedeutet, dass man an jeder einzelnen Sache ein eigenes Eigentum begründen muss. In Deutschland kann man an einer Sachgesamtheit kein Eigentum erlangen, sondern nur an einzelnen Sachen. Wer etwa ein möbliertes Haus kauft, wird Eigentümer von jedem einzelnen Inventarstück. Es können umgekehrt, abgesehen von einer Ausnahme bei Wohnungen, auch keine bunten Eigentumskonstellationen an einer einzigen  Sache entstehen.

4. Typenzwang

Wichtig für die Rechtssicherheit ist, über dinglich wirkende Verhältnisse möglichst genau Bescheid zu wissen. Sie betreffen ja jeden. Würden nun im Sachenrecht so viele unterschiedliche Absprachen möglich sein wie im Schuldrecht, wo es keinen sogenannten Typenzwang an Verträgen gibt, wäre das schwierig bis unmöglich.


Dingliche Rechte können daher nicht aus irgendeiner Absprache resultieren, möge sie auch untereinander gelten. Sie entstehen nur aus solchen Vertragstypen, die vom Gesetzgeber geschaffen und geregelt werden. Das heißt Im Sachenrecht gilt Typenzwang.


Die Vertragsfreiheit bleibt davon freilich unberührt und alle individuellen Vorstellungen können noch schuldrechtlich umgesetzt werden, selbst im selben Schriftstück. Nur die dingliche Wirkung nach außen richtet sich nach dem Vertragstypus.


Die Art des dinglichen Rechts muss nämlich genau zugeordnet werden können. Man nennt solche abschließenden Kataloge „“numerus clausus“. Genauso verhält es sich auch im Gesellschaftsrecht – die Gründung von Organisationen und Unternehmen ist nur in dem Rahmen möglich, als der Gesetzgeber einen Katalog schuf. Daraus kann man wählen – GmbH, eingetragener Verein, Aktiengesellschaft u.v.m.


Diese Typen sind im Sachenrecht


Dieser geschlossene Katalog an dinglichen Rechten steht sozusagen zur Auswahl. Wer etwas anderes möchte, kann nur mit schuldrechtlicher Wirkung Zusätze vereinbaren.

5. Abstraktions- und Trennungsprinzip

Dieses Grundprinzip bezieht sich auf dingliche Rechte und bloß schuldrechtliche Verfügungsgeschäfte  gleichermaßen. Es regelt nämlich ihr Verhältnis untereinander und gilt für alle zivilen Rechte. Die Trennung des (schuldrechtlichen) Vertrags auf der einen Seite und des Übergangs von dinglichen Rechten auf der anderen Seite sind zwei voneinander unabhängige Schritte. Dieses Prinzip ist ein Ausdruck dafür, dass auch alle Streitigkeiten in diesem Lichte zu lösen sind. Keine Auslegung eines Gerichts kann daher jemals zu einer Aufweichung dieser Grundsätze führen.


Eine kleine Ausnahme bestätigt aber die Regel: Das Anwartschaftsrecht beinhaltet Durchbrechungen des Prinzips, um Anwärter trotzdem nach außen hin zu schützen. Es zählt aber nicht zu den dinglichen Rechten.

Sachenrecht – das Wichtigste in Stichworten

Es gelten 5 Prinzipien

  • Publizitätsprinzip
  • Absolutheitsprinzip
  • Spezialitätsprinzip
  • Typenzwang (mit 11 Typen)
  • Abstraktheit
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