Rechtsobjekte
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Mit Rechtsobjekt ist eine Sache gemeint, auf die sich ein Herrschaftsrecht, wie Eigentum, beziehen kann. Damit wird ein Gegensatz zum Rechtssubjekt geschaffen. Ein weiterer Name dafür lautet „Rechtsgegenstand“. Diese Begriffe stammen aus der allgemeinen Rechtslehre und gelten daher sowohl im Zivil-, als auch im öffentlichen Recht.
Genauere Erläuterung
Faustregel: Wem oder was eine Rechtsfähigkeit zukommt, ist kein Rechtsobjekt sondern als Rechtssubjekt zu betrachten. Natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Organisationen, Unternehmen) sind selber rechtsfähig und daher kein Rechtsobjekt.
Die Abgrenzung zum Verfügungsobjekt erscheint vielleicht verwirrend, ist aber einfach: Das sind keine realen Gegenstände. Zum Beispiel ist beim Verkauf eines Sofas das Verfügungsobjekt sein Eigentum, das Rechtsobjekt ist das Möbelstück. Bei einer bloß schuldrechtlichen Abtretung ist es eine Forderung.
Beispiele für unkörperliche Rechtsobjekte
Da nicht nur Sachen als körperliche Rechtsobjekte, sondern auch Immaterialgüter als Rechtsobjekt gelten, sind diese näher zu erläutern. Bei ihnen handelt es sich um geistiges Gut. Auch sie gibt es wirklich, auch außerhalb der Rechtsordnung oder Theorie. Als Beispiel ist ein Kunstwerk zu nennen oder das geschriebene oder gesprochene Wort. Daraus resultieren dann Urheberrechte. Dieses „geäußerte Wort“ ist das Rechtsobjekt.
Vorsicht: Immaterialgüter unterliegen einem numerus clausus, womit sie der Gesetzgeber, abschließend, als solche ernennen darf. Und es ergibt sich ein einfaches Abgrenzungsmerkmal: Was nicht per Gesetz als Immaterialgut gilt, ist auch kein Rechtsobjekt. Um diesen besonderen Schutzstatus solcher Rechtsobjekte in Sicht eines Herrschaftsrechts zu erlangen, ist die Einhaltung gesetzlich vorgeschriebener Formalien notwendig: etwa die Anmeldung beim Patent- oder Markenamt.
Rechtsobjekte – das Wichtigste in Stichworten
Rechtsobjekte sind Sachen, an denen ein Herrschaftsrecht erlangt werden kann. Einteilung:
- Körperliche Gegenstände: theoretisch alle
- Unkörperliche Gegenstände: kraft besonderem Gesetz geschaffen
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