Pfandrecht


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Das Pfandrecht ist ein beschränkt dingliches Recht. Einem sogenannten Pfandgläubiger wird dabei das Recht verliehen, eine Forderung mit einer Sache zu besichern. Wird die vereinbarte Leistung nicht erbracht, darf diese Sache verwertet werden.

Welche Arten von Pfandrechten gibt es?

Es sind unterschiedliche Einteilungsarten möglich. Zumal die Absicherung von Forderungen an unbeweglichen Sachen, also Immobilien, als Grundpfandrechte die speziellere Bezeichnung sind, bezieht sich das allgemeine Pfandrecht nur auf bewegliche Sachen. Man nennt die Sachen auch  Fahrnis, also Dinge wie ein Fahrrad, Schuhe, Schmuck u.v.m.


Die Grundprinzipien sind gleich wie bei den Grundpfandrechten. Natürlich unterscheidet sich die Ausprägung, immerhin erfordert hier das Publizitätsprinzip keine Grundbuchseintragung. An dessen Stelle tritt die Übergabe, damit Dritte zumindest eine Zuordnung der Sache erkennen können.


Zu unterscheiden ist vor allem nach gesetzlichen und rechtsgeschäftlichen Entstehungsgründen für ein Pfandrecht. Man kann Letzteres auch als freiwillig, das Erste als zwingend betrachten. Weiter gibt es ein sogenanntes Pfändungspfandrecht.

1. Gesetzliches Pfandrecht

Pfandrechte können per Gesetz angeordnet werden. Auslösendes Ereignis sind vom Gesetz genannte Umstände. Trotzdem sind Verträge und Besitzübergang von diesen Vorgaben umfasst. Es fehlt nur die Abrede der Pfandrechtsbegründung, sie wird so gesehen ersetzt.


Das Gesetz zählt Unternehmen auf, denen die Gewahrsame von fremdem Eigentum evident sind. Dazu liefern das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), das Handelsgesetzbuch (HGB) und das „Forderungspfandrecht von Opfern von Straftaten“ genaue Voraussetzungen.


Es handelt sich um:

  • Das Vermieter- und Verpächterpfandrecht
  • Das Unternehmerpfandrecht
  • Das Pfandrecht der Hoteliers und Gastwirte
  • des Kommissionärs
  • des Frachtführers
  • des Spediteurs
  • des Lagerhalters
  • der Straftatopfer


Tritt die Entstehung eines gesetzlichen Pfandrechts ein, gelten dieselben Regelungen wie beim rechtsgeschäftlichen Entstehen. Wichtig ist aber, dass die allgemeinen Voraussetzungen, wie etwa Eigentum des Belasteten, streng geprüft werden. Beim gutgläubigen Erwerb gibt es Sonderregeln für Pfandrechte.

2. Rechtsgeschäftliches Pfandrecht

Die Entstehung bestimmt § 1205 Abs. 1 BGB. Einigung und Übergabe sind vorausgesetzt. Die erste Voraussetzung für das wirksame Entstehen ist ein entsprechender Vertrag inklusive dem Willen, ein Pfandrecht zu begründen – also etwa Leihe von Geld mit Pfandrecht auf eine Sache zur Absicherung. Denjenigen, der sich Geld leiht, nennt man Pfandgeber. Der Vertragspartner heißt Pfandgeber. Das Pfandrecht ist akzessorisch. Das bedeutet, es hängt in seinem Bestehen und vom Umfang her vom Rechtsgeschäft, also dem Vertrag, ab.


Dazu kommt die Notwendigkeit der tatsächlichen Übergabe. Wie man an den gesetzlichen Pfandrechten sieht, handelt es sich auch dort ausschließlich um Konstellationen mit bereits erfolgter Übergabe. Bei beweglichen Sachen ist das vor allem bei Pfandleihanstalten und Lombardkrediten der Fall.


Es muss aber kein unmittelbarer Besitz sein. Das wäre auch in vielen Angelegenheiten weder tunlich, noch möglich. Benützt aktuell ein Dritter die Sache, reicht eine Anweisung aus. Man muss ihm nur das Pfandrecht anzeigen und dem Pfandnehmer gewährleisten, dass der Dritte bei Bedarf an ihn herausgeben wird. Er besitzt nun genauso mittelbar wie zuvor der Eigentümer.


Beispiel:


Eva und Adam möchten ein Pfandrecht auf ihr Auto begründen. Er leiht ihr nämlich 1500 €. Sie hat das Auto aber in der Werkstatt stehen. Also wird diese verständigt, an Adam aufgrund eines Pfandrechts herausgeben zu dürfen.

  • 1205 Abs. 2 BGB sieht eine weitere Möglichkeit vor: eine Abtretung des Herausgabe-Anspruchs. Die Unterschiede zu oben liegen nur im Detail. Darum erscheinen praktische Beispiele häufig verwirrend.


Variante zum obigen Beispiel:


Eva tritt an Adam den Herausgabeanspruch ab und informiert die Werkstatt darüber. Nach außen erscheint kein Unterschied zu bestehen. In manchen Situationen, etwa wenn ohnehin Dritte mit der Sache arbeiten dürfen oder müssen, ist es aber eine gute Lösung. Dann hat man die wenigsten Umstände.

  • 1206 BGB sieht eine dritte Möglichkeit vor. Haben nämlich beide, Adam und Eva – je einen Schlüssel und befindet sich das Auto etwa bei ihrer Mutter, nennt man diesen Akt qualifizierten Mitbesitz. Auch das kann vereinbart werden.


Nun mag sich mancher wundern, warum das alles anders heißt und anders geregelt ist. Im Zivilrecht ist vergleichsweise die Bezeichnung eines Vertrags oder seiner Bestandteile belanglos. Es gibt dort unzählige Mischformen von Verträgen und das tut nichts zur Sache.


Im Sachenrecht aber gilt strikter Typenzwang. Abreden untereinander müssen einem geregelten Vertragstypus genau entsprechen weil sonst kein dingliches Recht erwirkt werden kann. Deren Folgebestimmungen und gegebenenfalls Sondergesetze bestimmen den weiteren Ablauf dieser Rechtsgeschäfte genauestens. Wichtig ist, die Prinzipien des Sachenrechts zu verstehen. Dann legt man auch Probleme richtig aus.

3. Das Pfändungspfandrecht

Wenn gerichtlich zwangsvollstreckt wird, spricht man ebenfalls oft von einer „Pfändung“. Die Parallelen sind auch offenkundig auch wenn diese zwangsweise Durchsetzung vorher keiner gesetzlichen oder rechtsgeschäftlichen Verpfändung bedarf. Sonst wäre es ja einfach, eine Zwangsvollstreckung abzuwenden. Hier aber steht der Erlös allen Gläubigern zu gleichen Teilen zur Verfügung und nicht nur einem dinglich Begünstigten. Effizienzhalber verweist das Zwangsvollstreckungsrecht in einigen Punkten auf das Pfandrecht. Dies wird Pfändungspfandrecht genannt. Durchgeführt werden diese Versteigerungen von einem Gerichtsvollzieher oder einem öffentlich bestellten und beeidigten Versteigerer.

Was heißt Verstrickung?

Die Voraussetzungen zur Entstehung des Pfändungspfandrechts sind teilweise strittig. Sicher ist, dass eine sogenannte Verstrickung vorliegen muss.


Verstrickung nennt man den Akt der Beschlagnahmung durch ein zuständiges Organ der Rechtspflege bzw. Gerichte. Die Verfügungsmacht und der Besitz werden entzogen um die Sache der Gläubigerbefriedigung zuzuführen. Auch wenn die Sache bis zu einem bestimmten Termin bei ihm verblieben darf, bleibt das Fortschaffen, Veräußern oder Belasten oder Verschenken untersagt. Das wäre Verstrickungsbruch und somit ein strafbarer Straftatbestand.


Pfändungspfandrecht nennt man schließlich auch das Recht des Gläubigers, nach den sonstigen Vorschriften diese Sache zu verwerten.




Pfandrecht - das Wichtigste in Stichworten

Arten

  • Gesetzliches Pfandrecht
  • Rechtsgeschäftliches Pfandrecht
  • Pfändungspfandrecht

Voraussetzungen beim gesetzlichen und beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht

  • Übergabe
  • Vertrag

Unterschied zwischen gesetzlichem und rechtsgeschäftlichem Pfandrecht und dem Pfändungspfandrecht

  • Die Abrede der Pfändung von Sachen, die bereits in der Gewahrsame des Pfandnehmers sind, wird beim gesetzlichen Pfandrecht vom Gesetz ersetzt und muss nicht vereinbart werden.
  • Beim rechtsgeschäftlichen Pfandrecht muss nicht nur ein Vertrag, wie etwa Leihe, sondern auch die Entstehung von Pfandrecht vereinbart werden.
  • Beim Pfändungspfandrecht muss gar nichts vereinbart werden. Es basiert auf Beschlüsse der zuständigen Gerichte im Rahmen der Zwangsvollstreckung. Das ist ein Sonderfall
  • Pfändungspfandrecht nennt man auch die Verwertung durch Pfandnehmer
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