Persönlichkeitsrechte


notes Inhalte

Persönlichkeitsrechte sind Gesetze, welche die Persönlichkeit schützen. An erster Stelle beziehen sie sich natürlich auf den Menschen. Sie treten aber auch zugunsten anderer Rechtsträger in Erscheinung.

Woran erkennt man ein Persönlichkeitsrecht?

Dessen Zweck ist der Schutz des Lebens- und Freiheitsbereichs. Auch vor und nach dem Tod gibt es schutzwürdige Aspekte, die  geregelt werden. Solche Ansätze sind sachlich gerechtfertigt und gehen über den eigentlichen Begriff des Lebens hinaus.

Abschließend lassen sich die Persönlichkeitsrechte kaum aufzählen. Ist eine Norm auf diesen Schutzzweck ausgerichtet, dann handelt es sich um ein Persönlichkeitsrecht. Dabei schadet es aber nicht, wenn dieselbe Regelung auch andere Ziele verfolgt. Darum sind Persönlichkeitsrechte auch in den buntesten Rechtsbereichen zu finden. Geschützt werden beispielsweise das eigene Bild, das eigene Wort – also was man gesagt oder geschrieben hat und was nicht, der Name und die Ehre.

Unten werden die wesentlichen Bereiche zusammengefasst, wo eigene Gesetze zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte geschaffen wurden. Ihre Basis findet sich in Verfassungsrang.

1. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht

Die wichtigsten Bestimmungen findet man in der Verfassung – dem Grundgesetz (GG) sowie der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK). Wie alle Verfassungsbestimmungen bilden sie den Rahmen für den Gesetzgeber, innerhalb dessen alle Dinge zu regeln sind.

Art. 1 GG, die Achtung der Menschenwürde, ist eine entscheidende Norm, die bei der Auslegung häufig mit anderen Vorgaben in Verbindung gesetzt wird. Art. 2 GG schützt die freie Entfaltung der Persönlichkeit. Innerhalb dieser Bandbreite darf der Gesetzgeber alles Nähere ausführen. Jedoch darf er die Grenzen nicht verletzen.

Es wurde eine Systematik entwickelt, die alle Lebensbereiche dahingehend schützt. Ein Recht auf Kenntnis der Abstammung, informationelle Selbstbestimmung, selbst das Recht auf Resozialisierung lassen sich davon ableiten.

2. Wann darf in Persönlichkeitsrechte eingegriffen werden?

Zuerst muss man nachsehen, welcher Schutzbereich verletzt wurde und ob Eingriffe überhaupt gerechtfertigt sein können oder nicht. Sind sie erlaubt, werden die jeweiligen Interessen abgewogen.

Die innere Sphäre und die äußere Sphäre genießen unterschiedlichen Schutz: denn Letztere ist unverletzlich. Gedanklich darf man sich auch Dinge vorstellen, deren Verwirklichung unter Strafe stünde.

Ein Beispiel für den unterschiedlichen Schutz:

Der Papst in Rom macht das Recht auf sein Bild geltend und möchte nicht mehr in den Medien zu sehen sein. Was nun?

Die Intim- und Privatsphäre sind immer zu schützen. Seine Auftritte in der Öffentlichkeit sind davon aber nicht erfasst. Je nach berührter Sphäre unterscheidet sich der Schutz.

Die Lösung für den Papst lautet: Tritt er öffentlich auf, rechtfertigt das Interesse der Allgemeinheit an seinem Auftritt die Veröffentlichung von Fotos. Macht ein gewiefter Journalist vom Fenster aus aber ein Foto von ihm in der Badewanne, kann er sich dagegen wehren.

Es gilt eine Einteilung nach Sphären:

  • Die Öffentlichkeit

Die Öffentlichkeit ist die am schwächsten geschützte Sphäre. Immerhin begibt man sich in sie freiwillig und kann sich jederzeit aus ihr wieder zurückziehen. Das bedeutet aber, dass Berufsgruppen, die typischerweise in der Öffentlichkeit stehen, automatisch mehr von sich preisgeben müssen als andere. Paradebeispiel: Politiker, Schauspieler


  • Die Sozialsphäre

Sie umfasst den beruflichen und sozialen Bereich. Konkret wird der soziale Austausch geschützt. Bei Verletzungen fällt eine Abwägung zugunsten des Betroffenen schon stärker aus als in der gesamten Öffentlichkeit.


  • Privatsphäre

In der Privatsphäre ist es schwierig, ein öffentliches Interesse an Details durchzusetzen. Es hängt davon ab, welche Person es betrifft und um welche Dinge es sich genau handelt. Auch private Fotos von Film-Stars genießen einen besseren Schutz als solche, die bei öffentlichen Events geschossen werden.


  • Die Intimsphäre

Sie ist der am stärksten geschützte Bereich, soweit es sich um die innere Gedanken- und Gefühlswelt handelt. Hierzu gehören auch das Sexualleben, Nacktheit und Krankheiten In dieser Sphäre ist gar keine Interessensabwägung nötig, weil sie selbst dem staatlichen Zugriff verschlossen bleibt.


Freilich wird bei Gefahr im Verzug auch dieser Grundsatz durchbrochen – aber nur soweit es zur Abwehr dringend nötig ist. Beispiele: ansteckende oder sonst gefährliche Krankheiten. Eine namentliche Nennung in Medien wäre aber auch hier weder erforderlich, noch erlaubt.


3. Unternehmen und Persönlichkeitsrechte

Auch juristischen Personen, also Vereinigungen wie Unternehmen oder Vereine, kommt dieser Schutz zu. Natürlich in abgeänderter Weise, weil die Anforderungen anders sind.

Ihr konkreter Schutz befindet sich im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und umfasst Achtungs- und Geltungsansprüche.

Der Schutz der Menschenwürde in Art. 1 GG ist nach herrschender Meinung nicht mit einzubeziehen. Befürworter argumentieren dafür, weil die rechtliche Verfolgung bei Verletzungen einfacher wäre, etwa wenn Medien die soziale Achtung eines Unternehmens beeinträchtigen. Da die Regelungen aus dem BGB und andere Grundsätze aber ausreichen, ist ein Rückgriff nicht notwendig, sagen andere. Außerdem besteht ein öffentliches Interesse an Information darüber, welche ethischen oder ökologischen Verhaltensweisen ein Bürger mit seinem Konsumverhalten stärkt.

4. Vereine und Persönlichkeitsrechte – Lücke im Rechtsschutz?

Eine Rechtsschutzlücke besteht für Vereinigungen, die keine wirtschaftlichen Zwecke verfolgen, sondern ideelle. Zum Beispiel Menschenrechts-, Umwelt- und Tierschutzorganisationen werden damit rechtlich schwächer gestellt als jene, die an Beeinträchtigungen ihrer Schützlinge ein wirtschaftliches Interesse haben. Denn das BGB spricht ihnen kein Persönlichkeitsrecht zu.

Beispiel: Der David e.V. recherchiert über Kindersklaven im Vorfeld der Produktion des größten Schokolade-Erzeugers Goliath, der mit lachenden Kinderaugen wirbt. Die beiden Organisationen werfen sich öffentlich und gegenseitig die Verbreitung von Unwahrheiten vor. Die Achtung des Unternehmens in der Öffentlichkeit wird vom Gesetzgeber geschützt, die der David e.V. nicht. Die Konsumenten haben ebenfalls ein Recht, beide Sichtweisen in ausgewogener Weise zu kennen. Einer der Kontrahenten muss aber besser aufpassen als der andere.

Im Jahr 2010 entschied das Landgericht Hamburg, dass der Schutz für Unternehmen im Bürgerlichen Gesetzbuch analog für Vereine anzuwenden ist. Diese Lücke im Rechtsschutz kann nun mittels einer schwierigeren Systematik in der Argumentation geschlossen werden. Es besteht dennoch ein höheres Risiko bei der Rechtsverfolgung weil das Ausmaß der Gleichbehandlung nicht eindeutig ist.

5. Aktuelle Entwicklung

Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind vor allem Veröffentlichungen durch die Medien. Aktuell ist es die sogenannte „Schmähkritik“, deren Grenzen Auslegungssache der Gerichte sind. Ansprüche auf Unterlassung, Berichtigung und Schadenersatz stehen einem Betroffenen zur Verfügung. Das kann hohe Summen für den Schädiger bedeuten: Bereits 1996 wurden einem Geschädigten für ein erfundenes Interview 200 000 DM zugesprochen.

 

Persönlichkeitsrechte  – das Wichtigste in Stichworten

Es handelt sich um den Schutz des Lebens- und Freiheitsbereichs sowie der freien Entfaltung der Persönlichkeit. Natürlich fällt das in die unterschiedlichsten Rechtsbereiche. Vollständig ist daher auch die unten stehende Aufzählung nicht. Es ist jedoch eine repräsentative Zusammenfassung, die ein Grundverständnis ermöglicht:

  • Allgemeiner Persönlichkeitsschutz nach Sphären
  • Recht am geschriebenen und gesprochenem Wort (korrekte Zitier-Weise inbegriffen)
  • Recht auf informationelle Selbstbestimmung
  • Recht am eigenen Bild
  • Schutz der Namensrechte
  • Recht der Ehre
  • Recht auf Weiterbeschäftigung im Arbeitsverhältnis (§ 242 BGB iVm Art. 1 und 2 GG)
  • Recht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (hier wird betreffend IT-bezogener Verarbeitung der Rechtsschutz konkretisiert.)
  • Achtungs- und Geltungsansprüche von Organisationen


Geregelt wird immer ein grundrechtlich geschützter Gehalt, auch wenn das jeweilige Gesetz woanders steht. Wenn Eingriffe zulässig sind, wird eine Interessensabwägung durchgeführt. Bei der ausschließlich inneren Sphäre, der Gefühls- und Gedankenwelt, ist das nicht der Fall.

whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie