Das Oberverwaltungsgericht


notes Inhalte

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) steht als zweite Instanz in der Mitte der dreistufigen Verwaltungsgerichtsgerichtsbarkeit. In jedem Bundesland gibt es davon eines. Jedes Land hat daher sein OVG zur Kontrolle der Entscheidungen der Verwaltungsgerichte. In drei Ländern, Bayern, Hessen und Baden-Württemberg, gibt es für „ihr“ OVG einen anderen Namen. Man nennt sie dort den Verwaltungsgerichtshof (VGH). In manchen Sonderfällen sind Oberverwaltungsgerichte schon in erster Instanz zuständig.

Zuständigkeit vom Oberverwaltungsgericht

Die Aufgaben liegen in der Überprüfung von allen Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, also vor allem gegen deren Urteile und Beschlüsse. Es kann – wie jedes Gericht – nur dann tätig werden, wenn ein zulässiger Antrag eingebracht wird. Wird hier gegen Urteile oder Beschlüsse berufen, nennt man das Berufung. Die Beschwerden richten sich gegen sonstige Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.

Solche Rechtsmittel sind an strenge Voraussetzungen gebunden. Sind diese nicht erfüllt, darf ein OVG den jeweiligen Fall nicht behandeln. Dann bekommt der Kläger nur die Information, warum es zu keinem Verfahren kommt. Per Beschluss kann das OVG die Zuständigkeit also annehmen oder ablehnen. Das ist in § 124 Abs. 2 ihrer Verfahrensordnung (VwGO) geregelt.

Kommt es zu dem Entschluss, mangels Vorliegen der Voraussetzungen eine Kontrolle abzulehnen, gibt es kein ordentliches Rechtsmittel dagegen. Das heißt, es kann auch das Bundesverwaltungsgericht nicht angerufen werden. Freilich ist es dabei an das Gesetz gebunden und darf keine willkürliche Entscheidung treffen. Wird aber schon im Urteil des Verwaltungsgerichts eine Rechtsmittelmöglichkeit bejaht, dann ist diese Frage schon vorher geklärt.

Wenn kein ordentliches Rechtsmittel möglich ist, bedeutet das die Erschöpfung des Instanzenzuges. Ob gegen dieses Ergebnis noch beim Bundesverfassungsgericht, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte oder dem Europäischen Gerichtshof ein Weg gefunden werden kann, ist aber eine ganz andere Frage und jeweils dort geregelt. Die Gesetze für eine Gerichtszuständigkeit betreffen immer nur das jeweilige Gericht.

Inhaltliche Voraussetzungen für ein Verfahren beim OVG

Die folgenden drei Möglichkeiten stellen jeweils für sich eine Voraussetzung dar. Sie müssen also nicht alle gemeinsam vorliegen. In der Fachsprache nennt man es eine „kumulative“ Aufzählung, wenn alle zusammen vorliegen müssen. Die unten angeführten Gründe sind daher nur „alternativ“ aufgezählt – einer davon reicht aus.

Hingegen sind sie „taxativ“ – das bedeutet, sie sind abschließend und nicht nur beispielhaft aufgezählt. Sonst wären sie nur „demonstrativ“ und durch sinnesgleiche Tatsachen erweiterbar. Mit der Verwendung dieser Begriffe erhält man eine Hilfestellung bei der Auslegung von Gesetzen oder beim Verstehen von Urteilen, Literatur etc. Von den folgenden Voraussetzungen zur Anrufung des OVG muss also eine vorliegen:

  • ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit
  • grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache
  • Abweichung des Verwaltungsgerichtsurteils von der Rechtsprechung des OVG selber oder dessen Kontrollinstanzen (Bundesverwaltungsgericht oder Bundesverfassungsgericht)

Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte in erster Instanz

Es gibt einige Fälle, wo Oberverwaltungsgerichte schon in erster Instanz zuständig sind. Diese sind im Gesetz aufgezählt und bilden daher eine ausdrückliche Ausnahme. Das sind folgende, ebenfalls taxativ und alternativ, im Gesetz genannte Fälle:

  • Verfahren rund um technische Großprojekte, die in § 48 Abs. 1 VwGO genannt werden
  • Verfahren gegen Vereinsverbote durch die Länder
  • manche Normenkontrollverfahren. Das bedeutet, ausnahmsweise dürfen hier auch allgemeine Regeln dürfen überprüft werden. Das sind autonome Satzungen und Rechtsverordnungen vor allem um solche nach dem Baugesetzbuch.


Ein Oberverwaltungsgericht entscheidet durch Spruchkörper, die als Senat bezeichnet werden. Geregelt wird das von den jeweiligen Ländern durch eigene Gesetze. Dabei haben die Länder etwas Gestaltungsspielraum für die die konkreten Zusammensetzungen durch Berufs- und ehrenamtlichen Richtern.

Das Oberverwaltungsgericht – das Wichtigste in Stichpunkten

  • Es überprüft Entscheidungen der Verwaltungsgerichte.
  • In jedem Bundesland ist ein anderes zuständig und manche nennen es Verwaltungsgerichtshof.
  • In Ausnahmefällen ist es die erste Instanz.
  • Es ist bei der Frage, ob es ein Verfahren eröffnen darf, an strenge Regeln gebunden.
  • Dessen Entscheidungen können vom Bundesverwaltungsgericht überprüft werden.
whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie