Interessenstheorie


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Die Interessentheorie richtet sich bei der Unterscheidung zwischen Privat- und öffentlichem Recht nach dem anzuwendenden Gesetz. Es fragt seinem Schutzzweck. Der Schutzzweck einer gesetzlichen Bestimmung ist zu ermitteln, indem man sich fragt, wem sie helfen will. Freilich helfen alle Gesetze einzeln und allgemein. Diese Theorie ermittelt daher nur den überwiegenden Zweck.

 

  • Handelt es sich vorwiegend um einen einzelnen Bürger, ist die Sache privatrechtlich einzuordnen.
  • Will diese Regelung „eher“ der Allgemeinheit dienen, handelt es sich um eine öffentlich-rechtliche Angelegenheit.

Beispiel:

Bauchrechtliche Regelungen bei der Herstellung einer Brücke oder Gebäuden sind eindeutig öffentliches Recht.

Die Interessentheorie bei schwierigen Fällen

Manche Fälle können sehr schwierig sein. Wenn gerade solche Angelegenheiten noch nie vor ein Höchstgericht gelangten, ist die Rechtsunsicherheit groß. Denn nur dann gibt es gesicherte Antworten. Das bedeutet für die Betroffenen immer ein Risiko – sei es im künftigen Verhalten oder bei der Wahl des Rechtsweges. Denn davon hängt ab, ob ein Verwaltungsgericht oder ein ordentliches Gericht zuständig ist. Natürlich widmet sich auch die Lehre dieser Frage und es bestehen diverse Lösungsansätze und Meinungen. Eine der anerkannten Theorien ist die Interessenstheorie. Sie versuchte die „Belange des Staates“ im Römischen Reich abzugrenzen und wurde von Domitius Ulpian ca. 220 n. Chr. aufgestellt.

Beispiel:

Das Baunachbarrecht dient der Personengruppe der Nachbarn. Es bestehen viele Bestimmungen privatrechtlicher Natur, die ein Nachbar selber bei ordentlichen Gerichten einklagen muss. Es gibt aber auch solche Regeln, die den Nachbarn ebenfalls  dienen, und trotzdem behördlich überwacht werden. Dort überwiegt meistens das Ausmaß der Gefährdung, welches den Anknüpfungspunkt „Nachbarschaft“ überlagert. Man erkennt an dieser Stelle, dass eine persönliche Wertung erfolgen muss.

Schwächen der Interessentheorie

Da jede Norm allgemein wirkt und den Bürger einzeln erfasst, liegt die Antwort darin, was „überwiegt“. Wie man dorthin gelangt, obliegt dem Betrachter. Objektive Kriterien bestehen nur vage. Diese Einschätzung ist somit oft subjektiver Natur. Beim obigen Beispiel lautet die Fragestellung: Ab wann überwiegt der allgemeine Sicherheitsgedanke beim Nachbarschaftsrecht? Die Lösung lautet: Die Entfernung eines überhängenden, morschen Astes vom Nachbarn bleibt privat einklagbar, Abgase der Fabrik von nebenan werden behördlich kontrolliert.

Umgang mit den Theorien

Eine Theorie alleine führt selten zum Erfolg. Es herrschen zu diesem Problem mehrere anerkannte Theorien  vor. Diese schließen sich gegenseitig nicht aus, sondern ergänzen einander. Damit nähert man sich einem Ergebnis auf die bestmögliche Weise. Wer dann noch immer unsicher ist, liegt zumindest nicht falsch: Denn Grenzfälle, die von einem Höchstgericht noch nicht entschieden – sprich „ausjudiziert“ – wurden, können und sollen auch von niemanden mit absoluter Sicherheit beantwortet werden.

Die Interessentheorie – das Wichtigste in Stichworten

  • Sie hilft bei der Unterscheidung von öffentlichem und Privatrecht
  • Sie fragt danach, wen diese Norm schützen möchte
  • Sie sollte, wie alle Theorien, nicht alleine zur Anwendung gelangen
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