Einfach erklärt: Gutgläubiger Erwerb bei beweglichen Sachen


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Die wirksame Übertragung von dinglichen Rechten wie das Eigentum ist auch an Voraussetzungen gebunden, die wir nicht  überprüfen können – eine Berechtigung des Übergebers. Und selbst dann wäre es nötig, die Berechtigungen dessen Vormänner zu überprüfen – ein Ding der Unmöglichkeit also. Der Rechtsverkehr wäre mit untragbaren Risiken belastet.

Es musste daher eine Ausnahmebestimmung geschaffen werden, damit die notwendige Rechtssicherheit im Geschäftsverkehr gewährleistet ist. Man nennt sie den gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten. Unterschiede bestehen freilich im zwischen beweglichen und unbeweglichen Sachen. Geregelt wird er in den §§ 932 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Hier wird dementsprechend erläutert, wann ein Erwerb trotzdem rechtswirksam ist obwohl dem Vormann die entsprechende Berechtigung fehlt. Diese Regelungen sind letztlich eine detaillierte  Interessensabwägung zwischen dem wahren Eigentümer und dem neuen Erwerber.

Die Voraussetzungen lauten:

  • Vorliegen eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts


Da nur der entgeltliche Geschäftsverkehr geschützt ist, muss es sich um einen entsprechenden Vertrag daraus handeln. Erbschaften oder Schenkungen etwa scheiden damit aus.

Ausgeschlossen sind auch Geschäfte zwischen identischen Vertragspartnern. Auch etwa dann, wenn die in Erscheinung tretende Rechtsform unterschiedlich ist.

Beispiel: Eine Firma mit nur einem Gesellschafter und Geschäftsführer veräußert an diesen als Privatperson. Es handelt sich nicht um unterschiedliche Marktteilnehmer. Hier wird der alte Eigentümer mehr geschützt als dieses Konstrukt.

Darauf basierend müssen, wie bei allen Übertragungen, eine tatsächliche Übergabe und der Wille zu dieser Übereignung stattfinden.

  • Gutgläubigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtsgeschäfts


Hier liegt der eigentliche Wesensgehalt des gutgläubigen Erwerbs. Anstelle der Berechtigung des Vormanns tritt der gute Glaube an das Vorliegen einer solchen auf Seiten des Erwerbers. Geschützt wird natürlich niemand, der ohnehin weiß, dass die Sache eigentlich jemand anders gehört. Dazu gehört aber auch die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt bei der Informationsgewinnung: Unterlässt jemand grob fahrlässig die Einholung von Informationen über die Vorberechtigung, wird er nicht geschützt und ist Gutgläubigkeit ebenfalls zu verneinen.

Ausnahmen von gutgläubigem Erwerb

Das Abhandenkommen der Sache darf nicht im Willen des wahren Eigentümers gelegen sein (§ 935 Abs. 1 BGB). Damit ist der Verlust des unmittelbaren Besitzes gemeint. Verkauft ein bloßer Besitzdiener die Sache unrechtmäßig weiter, hatte der Eigentümer noch unmittelbaren Besitz ausgeübt. In diesem Fall bleibt er geschützt und niemand kann sein Eigentum erwerben.

Begeht  aber ein Besitzmittler diesen Vertrauensbruch, besaß der Eigentümer nicht mehr unmittelbar. Er hat dazu beigetragen, seinen unmittelbaren Besitz zu verlieren und der neue Eigentümer wird stärker geschützt als er (Umkehrschluss aus § 935 BGB).

Es ist das Abhandenkommen des unmittelbaren Besitzes gemeint, welches ausgenommen ist. Ein Dieb entzieht unmittelbaren Besitz. Der Eigentümer setzte dabei keinerlei Risiken in die Welt, etwa indem er andere zum Innehaben heranzog. Der Diebstahl soll niemals eines Anderen Eigentum begründen können. Der alte Eigentümer wird stärker geschützt als der neue. Dasselbe gilt, wenn er sie verloren hat oder sie sonstig abhandenkam.

Zusammenfassend handelt es sich um drei Ausnahmen, wo dem alten Eigentümer eine höhere Schutzwürdigkeit als dem neuen zukommt:

  • Verlust (Sache verloren)
  • Diebstahl (inkl. Raub)
  • Sonstiges Abhandenkommen ohne eigenes Zutun

Welche Rechte hat ein Alteigentümer bei rechtswirksamem, gutgläubigem Erwerb?

In schuldrechtlicher Hinsicht verbleiben dem Geschädigten allerhand Möglichkeiten, schadlos gehalten zu werden. Freilich ist das immer mit dem Risiko der Zahlungsunfähigkeit verbunden. Außerdem wird sein absolutes Recht in eine bloße Forderung umgewandelt. Hier überwiegt aber das öffentliche Interesse an Rechtssicherheit im typischen Geschäftsverkehr –  und etwas anderes wird durch gutgläubigen Erwerb auch nicht geschützt.


Es gibt auch „Ausnahmen von der Ausnahme“ im zweiten Absatz des § 935 BGB zugunsten Teilnehmer an öffentlichen Versteigerungen, bei Bargeld und Inhaberpapieren.

Gutgläubiger Erwerb – das Wichtigste in Stichworten

  • Vorliegen aller Voraussetzungen wie bei der allgemeinen Übertragung dinglicher Rechte an beweglichen Sachen
  • ausgenommen der Berechtigung des Vormannes
  • kein Abhandenkommen der Sache gemäß § 935 BGB
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