Gläubigerverzug


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Gemäß § 293 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) liegt ein Gläubigerverzug vor, wenn der Gläubiger die angebotene Leistung nicht annimmt. Auch Annahmeverzug genannt, ist er nicht mit dem Schuldnerverzug zu verwechseln.

In den Folgebestimmungen des BGB wird geregelt, was in diesem Fall passiert. Vorab ist immer zu untersuchen, ob es keine Sonderbestimmungen aus dem Zivilrecht betrifft. Im Arbeitsrecht beispielsweise gibt es solche besonderen Bestimmungen. Auf das allgemeine Zivilrecht im BGB ist immer nur dann zurückzugreifen, wenn kein genaueres Gesetz greift.

Es stellen sich folgende Fragen:

  • Gilt ein besonderes Gesetz? Wenn ja, bestimmt dieses ab wann Gläubigerverzug vorliegt
  • Wenn nicht, gilt das allgemeine Bürgerliche Recht (BGB)


Je nachdem, zu welcher Zeit und an welchem Ort die Leistungserbringung vereinbart wurde, ist sie zu erbringen und andererseits entgegenzunehmen. Das bedeutet, es ist dabei auf einen bestimmten Zeitpunkt und Ort abzustellen.

Zu klären sind:

  • Leitungsort
  • Leistungszeit


Nur wenn vertraglich diese Punkte unklar oder nicht geregelt wurden, zieht man die allgemeinen Auslegungsregeln heran. Dabei wird darauf abgestellt, wie ein objektiv redlicher Erklärungsempfänger die Vereinbarung verstehen durfte.

Möglichkeiten der Verzugshandlungen

Beim Gläubigerverzug wird die gänzliche Annahme oder die Mitwirkung an der Übergabe verweigert. Der andere Vertragspartner hat dabei seine Verpflichtung eingehalten oder zumindest angeboten. Wenn der Gläubiger schon vorher bekanntgibt, dass er die Leistung nicht annehmen werde, muss auch nicht extra geliefert werden und es liegt bereits Gläubigerverzug vor.

Es gibt aber noch eine Möglichkeit: Wenn die Leistung eine Gegenleistung erfordert und diese nicht erbracht wird, obwohl er seinerseits die Leistung des anderen annehmen will, treten dieselben Folgen ein. Es handelt sich genauso um Annahmeverzug, nämlich einer besonderen Form der verwehrten Mitwirkung bei gegenseitigen Schuldverhältnissen. Die Vertragserfüllung scheitert auch hier am Verhalten des Gläubigers.

Es gibt somit vier Fälle:

  • Annahmeverweigerung
  • Vorherige Bekanntgabe der Annahmeverweigerung
  • Verweigerte Mitwirkung bei der Übergabe
  • Verweigerte Gegenleistung

Beispiel zur Annahmeverweigerung:

Lisa bestellt sich neue Schuhe bei Karl. Die Lieferfrist dauert 1 Woche. Inzwischen bucht man von ihrem Konto eine Stromnachzahlung ab und sie ist pleite. Der Zustelldienst bringt die Schuhe aber Lisa öffnet ihm nicht.

Beispiel bei Annahmeverweigerung durch vorige Bekanntgabe:

Udo beauftragt beim Tischler die Anfertigung einer neuen Einbauküche. Inzwischen verlässt ihn seine Frau. Er ruft den Tischler an und sagt, die Küche interessiert ihn nicht mehr.

Beispiel bei verweigerter Mitwirkung:

Eine österreichische GmbH bestellt einen LKW voll Holz in den Niederlanden. Der Produzent liefert aber nur bis nach Bayern. Dort will sie die Lieferung selber übernehmen um Kosten zu sparen und auf einen Dritten zu verzichten. Dessen Fahrer erscheint aber nicht wie vereinbart und der Lieferant weiß nicht, was er nun machen soll.

Beispiel bei verweigerter Gegenleistung:

Karl sieht sich online um einen Gebrauchtwagen um und will Klaras alten Audi kaufen. Sie leben aber 200 km entfernt voneinander. Bezahlt werden soll in bar bei der Übergabe. Da Karl kein Auto hat und Züge nicht mag, ist Klara schließlich bereit, es ihm zu bringen. Dort angekommen sagt Karl, er habe gerade kein Geld eingesteckt und will ihr den Rest überweisen wenn sie es ihm sofort gibt.

Gläubigerverzug – das Wichtigste in Stichworten

Die Vertragserfüllung scheitert immer am Verhalten des Gläubigers. Es gelten die Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn keine Sondergesetze greifen (bspw. im Arbeitsrecht).

Dieses Verhalten lässt sich in vier Untergruppen einteilen:

  • Annahmeverweigerung
  • Vorherige Bekanntgabe der Annahmeverweigerung
  • Verweigerte Mitwirkung bei der Übergabe
  • Verweigerte Gegenleistung
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