Früchte im rechtlichen Sinn - einfach erklärt!


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Der Begriff „Frucht“ bürgerte sich als rechtliche Bezeichnung für Erträge ein und ist sehr alt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nimmt an vielen Stellen Bezug zu diesem Rechtsbegriff, der auch durch „Ausbeute“ umschrieben wird.

Früchte im rechtlichen Sinne - klassische Beispiele:

  • Ernte eines Feldes
  • Erträge eines Betriebes
  • Mieteinnahmen einer Immobilie


In § 99 BGB wird ausführlich dargestellt, wie weit dieser Begriff zu verstehen ist: Früchte sind demnach sämtliche Erträge einer Sache, welche grundsätzlich dem Eigentümer zukommen.

Einteilung von Früchten

  • 99 BGB gliedert sich in 3 Absätze. In Abs. 1 sind direkte, unmittelbare Sachfrüchte gemeint. Der zweite Absatz bezieht sich auf Rechtsfrüchte – das sind beispielsweise Zinsen eines Sparbuchs. Auch sie entstehen unmittelbar. Das heißt, die ersten beiden Absätze benennen unmittelbare Sach- oder Rechtsfrüchte.


Da mittelbare Früchte in manchen Fällen rechtlich anders zu behandeln sind, werden sie auch hier begrifflich voneinander abgegrenzt. Auf sie nimmt § 99 Abs. 3 BGB Bezug.

Wann sind Früchte als mittelbar anzusehen?

Mittelbar sind Früchte dann, wenn zu ihrer Entstehung erst ein Rechtsverhältnis begründet werden muss. Beispiel: Miet- oder Pachtvertrag.

Früchte einer Sache – das Wichtigste in Stichworten

  • Unmittelbare Sach- und Rechtsfrüchte sind gemäß § 99 Abs. 1 und 2 BGB direkte Erzeugnisse wie Bodenprodukte oder Dividenden einer Aktie.
  • Mittelbare Sach- und Rechtsfrüchte gemäß § 99 Abs. 3 BGB sind solche, die ein Rechtsverhältnis mit einem Dritten für ihre Entstehung voraussetzen.
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