Fahrlässigkeit


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Fahrlässig handelt, wer die „im Verkehr gebotene Sorgfalt außeracht lässt“ (§ 276 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch, i.d.F. BGB). Die Definition von Fahrlässigkeit ist aber je nach Rechtsbereich und Ausmaß etwas unterschiedlich. Das sind das Zivil- und Strafrecht. Betroffen sind davon ferner das Versicherungs- und das Arbeitsrecht.

Die Grenze zum Vorsatz liegt im Willen: Vorsätzlich handelt, wer den Eintritt der Folgen herbeiführen will. Ein Wille, den Erfolg in Sicht des Schadeneintritts, ist daher bei Fahrlässigkeit nicht erforderlich.

Das Gesetz gibt keine Kriterien zu einer Unterscheidung in Stufen vor. Es kennt nur die einfache Fahrlässigkeit. Aber die Gerichte entwickelten den Begriff der groben und leichten Fahrlässigkeit, weil es eine riesige Bandbreite an Verhaltensweisen gibt, die nicht gleich behandelt werden sollten. Das wäre ein unsachliches Ergebnis und hinsichtlich des Gleichheitsgebotes problematisch.

Es gibt demnach 2 Stufen:

  • einfache Fahrlässigkeit – wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lässt.
  • grobe Fahrlässigkeit – wer diese Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Ausmaß außeracht lässt.


Diese Entscheidungen der Gerichte hängen stark von kleinen Details im Sachverhalt ab, womit die Ergebnisse an sich von den Rechtsunterworfenen oft missinterpretiert werden. Die eigene Einschätzung über das gebotene Handeln ist daher stark irrtumsanfällig.

Warum wird hier kaum mit Beispielen erklärt?

Den Unterschied mit bunten Beispielen zu erläutern, ist schwierig. Fragen, die noch nicht geklärt sind, können im Voraus auch vom besten Juristen nicht sicher beantwortet werden. Darum werden hier ausschließlich bereits entschiedene Fälle aufgezählt.

Manche empfehlen die Anwendung einer „Eselsbrücke“:

  • Denkt man sich „Das kann jedem einmal passieren!“ dann ist es leichte Fahrlässigkeit.
  • Denkt man:“Das darf nicht passieren!“ ist es schwere Fahrlässigkeit.


Wie man sieht, ist aber auch diese Gedankenbrücke mit Vorsicht zu genießen – immerhin liegt ihr eine subjektive Wertung zugrunde.

Entschiedene Fälle aus der Praxis:

  • Am Herd wird ein Fondue-Topf erhitzt. Währenddessen klingelt das Telefon. Die Person nimmt das Gespräch an und kehrt nach zwei Minuten zurück. Inzwischen ist der Topf aber explodiert. Das Oberlandgericht Karlsruhe ordnete den Fall als leichte Fahrlässigkeit ein, weil die Küche nur ganz kurz verlassen wurde und andere, kleinere Details für diese Entscheidung sprachen.
  • Das Überfahren einer roten Ampel ist grundsätzlich eine schwere Fahrlässigkeit. Anders verhält es sich, wenn zusätzliche Sachverhaltselemente hinzukommen, wie etwa Irritationen aufgrund Fehlverhaltens weiterer Verkehrsteilnehmer im entsprechenden Moment.

Fahrlässigkeit im Strafrecht

Das Strafgesetzbuch (StGB) ordnet in § 15 an, dass fahrlässiges Handeln nicht strafbar ist. Es sei denn, das Gesetz sieht das ausdrücklich vor. Damit gibt es nur bestimmte Delikte, wo Fahrlässigkeit überhaupt  zu prüfen ist. Alles andere braucht zur Strafbarkeit einen Vorsatz.


Ob fahrlässiges Handeln vorliegt, ist nicht identisch mit dem Fahrlässigkeitsbegriff des Zivilrechts. Trotzdem lehnt sich die Rechtsprechung zum Strafrecht an § 276 Abs. 2 BGB an. Immerhin gibt es im StGB selber keine Anhaltspunkte.

Folgende Tatbestandselemente müssen vorliegen:

  • Verletzung einer objektiven Sorgfaltspflicht
  • Erkennbarkeit durch den Täter


Der Angeklagte muss tatsächlich erkennen können, dass eine gefährliche Situation vorliegt. Beeinträchtigte Menschen, die das nicht können, dürfen somit auch nicht bestraft werden. Ob sie sich aber fahrlässig in diese Situation der Beeinträchtigung gebracht haben, ist ein hingegen ein selbständiger Prüfungspunkt.

Beispiel:

  • Ein geistig beeinträchtigter Mensch läuft auf der Autobahn umher und verursacht einen Crash. Er bleibt straffrei.
  • Ein Betrunkener läuft auf der Autobahn umher und verursacht einen Crash. Er handelte fahrlässig, indem er sich derart betrunken hat und kann bestraft werden.

Versicherungsschutz bei Fahrlässigkeit

Hier hängt es davon ab, was in den Verträgen vereinbart ist. Normalerweise wird bei grober Fahrlässigkeit die Haftung abgelehnt oder es fordert die Versicherung eine bereits an einen Dritten erbrachte Leistung zurück.

Beispiel:

A stößt unbeabsichtigt mit seinem Fahrzeug an das Auto eines anderes und beschädigt die Stoßstange. Seine Versicherung ersetzt sie. Dabei erfährt sie, dass A in dem Moment telefonierte. Die Versicherung schreibt ihm, das war grob fahrlässig und will von ihm das Geld zurück. A kann aber nicht selber die Rechtsprechung durchforsten um festzustellen, ob die Versicherung eine richtige Einschätzung vorgenommen hat.

Im Jahr 2008 fand allerdings eine Novellierung statt, die diese Problematik mit anteilsmäßigen Zahlungen entschärfte.

Arbeitsrecht

Hier wird die leichte Fahrlässigkeit in zwei weitere Stufen unterteilt.

Fahrlässigkeit  – das Wichtigste in Stichworten

  • einfache Fahrlässigkeit: die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außeracht lassen.
  • grobe Fahrlässigkeit: die im Verkehr erforderliche in ungewöhnlich hohem Ausmaß außeracht lassen.
  • Fahrlässigkeit ist nur strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich vorsieht
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