Ersatzvornahme


notes Inhalte

Die Ersatzvornahme ist ein Rechtsbehelf, der sowohl im Zivilrecht als auch im Verwaltungsrecht zur Verfügung steht. Damit kann sie von Privaten und Behörden beantragt werden. Sie bezeichnet eine Handlung, welche von einem Dritten anstelle des dazu Verpflichteten durchgeführt wird. Das klingt etwas verwirrend, aber wird durch Beispiele einfach verständlich.

Die Problemstellung

Was wäre gewonnen, wenn man einen langen Prozess gewinnt und der Gegner zu etwas verpflichtet wird, dieser das aber nicht – oder zu spät – machen will? Man prozessierte immerhin auf eigenes Risiko. Dabei muss man, abgesehen von den Fällen mit Prozesskostenhilfe, die Kosten vorab selber tragen. Manchmal ist das anstrengend und kann durchaus eine psychische Belastung sein. Es muss daher auch Regelungen zur Durchsetzung der erkämpften Entscheidungen geben.

Häufig geht es nur darum, dass der Gegner etwas bezahlen muss. In diesem Fall stehen die Mittel der Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Darum ist die Ersatzvornahme auch Teil des Zwangsvollstreckungsrechts. Dieses gilt bei Streitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, also im Zivilrecht: Wird jemand zu einer Leistung verpflichtet und bezahlt nicht, greift die Zwangsvollstreckung. Entweder es wird ihm sein Geld genommen oder man greift auf sonstige Güter zurück. Bei den Behörden befinden sich diese Bestimmungen, ebenfalls inklusive der Ersatzvornahme, im Verwaltungsvollstreckungsverfahren.

Manchmal kann man aber nicht auf Geld klagen, sondern zum Bespiel auf die Fertigstellung eines Werkes oder eine Verbesserung. Man fordert einen bestimmten Zustand ein, der die eigene Sphäre berührt. Das Ende von Lärmbelästigung kann beispielsweise so ein Fall sein. Dann ist die Forderung auch genauso zu bezeichnen. Der andere muss demnach etwas tun. Erst dann, wenn klar ist, dass er das noch immer nicht macht, wird nachgeschaut, ob man mit Geld diesen Zustand herstellen könnte. Bei einer Lärmbelästigung wäre das nicht der Fall. Für eine Ersatzvornahme muss eine sogenannte „vertretbare Handlung“ vorliegen.

Vertretbare Handlung – was ist das?

Das lässt sich durch Beispiele schön veranschaulichen: die Reinigung einer Fläche, Entfernung eines Astes, der Abriss eines Gebäudes – einfach alles, das durch Arbeit von irgendjemanden erledigt werden kann. Viele Unternehmen bieten solche Dienste an und für das Ergebnis ist es einerlei, ob es der Verpflichtete selber durchführt oder seinerseits beauftragt.

Mit diesen Beispielen handelt es sich um typische Fälle aus dem Verwaltungsrecht, weil Gehwege und öffentlich zugängliche Plätze gefahrenfrei und rein zu halten sind. Schon morsche Äste am Nebengrundstück stellen beim Herunterfallen eine Gefahr dar. Dann muss die Behörde, welche diese Plätze verwaltet, aktiv werden und den Grundstücksnachbarn belangen.

In diesen Fällen ist die Handlung einfach als vertretbar zu beurteilen. Liegt keine vertretbare Handlung vor, ist sie höchstpersönlicher Natur – wie bei der Erteilung von Informationen oder beim obigen Bespiel mit der Lärmbelästigung. Dort gibt es keine Möglichkeit, den Erfolg durch Ersatzvornahme herbeizuführen. Man muss auf andere Rechtsbehelfe, wie das Zwangsgeld, zurückgreifen.

  • 10 des Verwaltungsvollstreckungsgesetz lautet: „Wird die Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen anderen möglich ist, nicht erfüllt, so kann die Vollzugsbehörde einen anderen mit der Vornahme der Handlung auf Kosten des Pflichtigen beauftragen.“

Ersatzvornahme im Zivilrecht – ein buntes Feld an Möglichkeiten

Im Zivilrecht handelt es sich vor allem um Reparaturen oder Fertigstellungen, zu denen jemand verpflichtet ist. Wie nach einem Kauf- oder Werkvertrag, aber auch aufgrund der Pflichten eines Mietvertrages. Paradebeispiele sind also Mängelbehebungen und Fertigstellungen.

Jemand beauftragt etwa den Einbau einer Heizung in ein Gebäude. Es wird bezahlt, eingerichtet und man zieht ein oder vermietet das Haus. Es stellt sich erst später heraus, dass die Heizung nicht richtig funktioniert. Ob das beauftragte Unternehmen den Einbau selber oder von einem Subunternehmer vorgenommen hat, tut nichts zur Sache: es muss reparieren. Wie lange die Frist sein muss, bestimmt sich nach den Umständen. Im Sommer wird ein anderer Maßstab gelten als im Winter, wo den Bewohnern sonst kalt wird. Es stellt sich die Frage nach der Eilbedürftigkeit. Dabei kann auch das sonstige Fertigstellungsausmaß bedeutsam sein, etwa wenn das Haus ohnehin noch nicht fertig ist.

Solche Fälle betreffen oft Gewährleistungs- und Schadenersatzrecht, meistens im Konsumentenschutz. Letzteres greift bei Verbrauchergeschäften. Freilich ist die Ersatzvornahme dabei nicht alles, was man tun kann. Es gäbe noch Minderung, Rücktritt, Anfechtung und vieles mehr. Selbst dort, wo keine Sonderregelung zu Details und Fristen besteht, bleibt noch immer das allgemeine Recht auf Beantragung der Ersatzvornahme. Unkundige sollten immer Beratung einholen.

Ein Beispiel aus anderen Bereichen des Zivilrechts wäre etwa folgender Fall: Ein Erblasser hinterlässt seinem Kind ein Haus aber möchte, dass ein Stockwerk ein anderer Verwandter bewohnen darf. Er ordnet an, dass getrennte Eingänge zu schaffen sind um einen höheren Lebensstandard zu schaffen. Das Kind als neuer Eigentümer will all das aber nicht und beauftragt diesen Umbau nicht. Nach Ablauf der Frist kann der Begünstigte ein Unternehmen beauftragen und die Kosten zurückfordern. Es gibt für jede Lebenslage und damit jedem Rechtsbereich eine Möglichkeit, Ersatzvornahmen durchzuführen.

Achtung bei den Details

Es kann laut Gesetz auch nachdem ein Dritter schon mit den Arbeiten begonnen hat, der Verpflichtete jederzeit auftauchen und selber weitermachen. Natürlich entstehen dann zusätzliche Kosten, denn dem Dritten sind bereits Ansprüche entstanden. Diese muss der Verpflichtete ersetzen.

Das wird bei einem geringen Umfang kaum der Fall sein, weil es ihm wohl teurer käme. Gravierende Ersparnisse sind aber denkbar bei einem Großauftrag, und sei es nur durch den Einsatz eines billigeren Unternehmens. Noch größer wäre der Unterschied, wenn der Verpflichtete seine eigenen Leute heranzieht oder selber Hand an legt. Er hat daher immer das Recht, selber doch noch tätig zu werden bis alles fertig ist. Zusammenfassend ergeben sich einige wichtige Punkte, die immer berücksichtigt werden müssen.

Voraussetzungen für Ersatzvornahme und praktische Tipps – das Wichtigste in Stichworten

  • Verstreichen einer angemessenen Frist nach der Androhung
  • Der Verpflichtete muss eine effektive Chance haben, die Angelegenheit selber zu bereinigen.
  • Ersatzvornahme darf zu keiner Bereicherung des Berechtigten oder eines Dritten führen.
  • Der Umfang der Ersatzvornahme darf von der festgestellten Verpflichtung nicht abweichen.
  • Genau dokumentieren – Gesprächsnotizen, Fotos etc.
  • Sicherheitshalber eine längere Frist setzen als eine zu kurze.
  • Preisvergleiche durchführen – wenn die Kosten der Ersatzvornahme außergewöhnlich hoch sind, könnte man auf einem Teil „sitzenbleiben“.
  • Mögliche Folgeschäden durch Zuwarten, die nicht typisch sind, vorab schriftlich mitteilen.
  • Es ist auch Vorschussklage möglich, damit man zwischenzeitlich nicht selber die Kosten tragen muss.
whatshot Beliebteste Artikel
category Auch in dieser Kategorie